Recht & Pflichten

Bauträgervertrag: Inhalt und Pflichtangaben – mit Checkliste und Zahlungsplan-Vorlage

Aktualisiert am 19. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Ein Bauträgervertrag verbindet den Bau eines Hauses oder einer Wohnung mit der Übertragung des Grundstücks. Er muss notariell beurkundet werden und unterliegt seit 2018 eigenen Regeln im BGB (§§ 650u, 650v). Dieser Artikel erklärt, welcher Inhalt in einen Bauträgervertrag gehört – von der Baubeschreibung über den Fertigstellungstermin bis zu Zahlungsplan, Sicherheiten und Abnahme – und schließt mit einer Checkliste für Bauträger.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Bauträgervertrag liegt vor, wenn sich der Unternehmer zum Bau oder Umbau verpflichtet und zugleich das Grundstück überträgt oder ein Erbbaurecht bestellt (§ 650u BGB).
  • Für den Bau gilt Werkvertragsrecht, für die Grundstücksübertragung Kaufrecht. Einige Vorschriften, etwa das Anordnungsrecht und die freie Kündigung, sind ausgeschlossen.
  • Der Vertrag muss notariell beurkundet werden; Verbraucher sollen den Entwurf in der Regel zwei Wochen vorher erhalten.
  • Gegenüber Verbrauchern gelten die Regeln zur Baubeschreibung und zu verbindlichen Angaben zur Fertigstellung (§§ 650j, 650k Abs. 2 und 3 BGB, Art. 249 EGBGB).
  • Zahlungen sind nur nach MaBV zulässig (§ 650v BGB); Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum sollte sorgfältig geregelt sein.

Was ist ein Bauträgervertrag?

Beim klassischen Bauträgermodell kauft ein Erwerber vom Bauträger eine noch zu errichtende Wohnung oder ein Haus „schlüsselfertig“ samt Grundstücksanteil. Der Bauträger plant, baut auf eigenem Grundstück und überträgt am Ende Eigentum und Gebäude aus einer Hand. Rechtlich ist das eine Mischung aus Kauf- und Werkvertrag.

§ 650u Abs. 1 BGB definiert den Bauträgervertrag als Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Für die Bauleistung gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts, für die Übertragung des Grundstücks die Vorschriften über den Kauf.

Welche Vorschriften nicht gelten

Nach § 650u Abs. 2 BGB sind auf den Bauträgervertrag nicht anwendbar: die freie Kündigung (§ 648), die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a), das Anordnungsrecht des Bestellers mit Vergütungsanpassung und Sicherungshypothek (§§ 650b bis 650e), § 650k Abs. 1 (Baubeschreibung wird automatisch Vertragsinhalt), das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 650l) und die 90-%-Grenze für Abschlagszahlungen (§ 650m Abs. 1). Stattdessen regelt § 650v BGB die Abschlagszahlungen.

💡 Sonderwünsche sauber regeln
Weil das gesetzliche Anordnungsrecht nicht gilt, sollten Änderungs- und Sonderwünsche im Vertrag ausdrücklich geregelt sein: wer sie beauftragt, wie sie vergütet werden, wie sie sich auf den Fertigstellungstermin auswirken und ob sie über den Bauträger oder direkt mit den Firmen laufen.

Beurkundung: Form und Ablauf

Weil der Bauträgervertrag die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks enthält, bedarf er nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Beurkundet werden muss der gesamte Vertrag einschließlich aller Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien dazugehören – also auch Baubeschreibung und Pläne, soweit sie Vertragsinhalt werden sollen. Nebenabreden außerhalb der Urkunde gefährden die Wirksamkeit des ganzen Vertrags.

Ist der Erwerber Verbraucher, soll er nach § 17 Abs. 2a BeurkG den beabsichtigten Text des Vertrags vom beurkundenden Notar im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erhalten. Wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe in der Niederschrift angegeben werden. Für den Vertrieb heißt das: Den Beurkundungstermin realistisch planen und den Entwurf frühzeitig vom Notar versenden lassen.

Bauträgervertrag Inhalt: Baubeschreibung und Fertigstellung

Herzstück des Vertrags ist die Beschreibung dessen, was gebaut wird. Ist der Erwerber Verbraucher, muss der Bauträger ihn nach § 650j BGB vor Vertragsschluss in einer Baubeschreibung über die Einzelheiten informieren, die sich aus Art. 249 EGBGB ergeben. Die Baubeschreibung ist dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform zur Verfügung zu stellen. Wie Sie sie aufbauen, zeigt der Artikel Baubeschreibung beim Bauträger.

Mindestinhalt der Baubeschreibung nach Art. 249 § 2 Abs. 1 EGBGB
Nr.Inhalt
1Allgemeine Beschreibung des Gebäudes, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise
2Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls Planung, Bauleitung, Arbeiten am Grundstück, Baustelleneinrichtung und Ausbaustufe
3Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte
4Gegebenenfalls Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik
5Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke
6Gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus
7Gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen
8Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude genügen muss
9Gegebenenfalls Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie und Außenanlagen

Da § 650k Abs. 1 BGB für den Bauträgervertrag ausgeschlossen ist, wird die vorvertragliche Baubeschreibung nicht automatisch Vertragsinhalt. Sie muss deshalb ausdrücklich in die Urkunde einbezogen werden. Anwendbar bleibt § 650k Abs. 2 BGB: Ist die Baubeschreibung unvollständig oder unklar, wird der Vertrag unter Berücksichtigung des Komfort- und Qualitätsstandards der übrigen Beschreibung ausgelegt; Zweifel gehen zu Lasten des Bauträgers. Eine präzise Baubeschreibung ist daher die beste Vorsorge gegen Streit.

Fertigstellungstermin

Nach § 650k Abs. 3 BGB muss der Vertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten oder – wenn dieser bei Vertragsschluss nicht feststeht – zur Dauer der Bauausführung. Fehlen solche Angaben, werden die Angaben aus der Baubeschreibung Vertragsinhalt. Praktisch bewährt sind konkrete Termine für die Bezugsfertigkeit und die vollständige Fertigstellung einschließlich Außenanlagen sowie eine klare Regel, wie sich Sonderwünsche und Behinderungen auf diese Termine auswirken.

Kaufpreis, Zahlungsplan und Sicherheiten

Abschlagszahlungen kann der Bauträger nach § 650v BGB nur verlangen, soweit sie nach der dafür erlassenen Verordnung vereinbart sind. Diese verweist auf § 3 MaBV: Erst müssen Vormerkung, Lastenfreistellung, Baugenehmigung und Wirksamkeit des Vertrags gesichert sein, dann darf in höchstens sieben Raten nach Baufortschritt abgerechnet werden. Die Einzelheiten mit Prozenttabelle finden Sie im Artikel MaBV-Zahlungsplan, eine Tabelle zum Ausfüllen in der MaBV-Zahlungsplan-Vorlage.

  • MaBV-Sicherung: Vormerkung im Grundbuch und Freistellungserklärung der finanzierenden Bank schützen den Erwerber vor Verlust seiner Zahlungen.
  • Alternative nach § 7 MaBV: Statt der Sicherung nach § 3 kann der Bauträger Sicherheit für alle Rückgewähransprüche leisten, meist durch Bürgschaft.
  • Verbrauchersicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB: Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu leisten. § 650u Abs. 2 BGB schließt nur Abs. 1 des § 650m aus; die Sicherheit sollte deshalb im Vertrag abgebildet sein. Wie sie konkret umgesetzt wird, klären Sie mit dem Notar.
  • Bauhandwerkersicherung: Gegenüber Verbrauchern mit Bauträgervertrag kann der Bauträger keine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen (§ 650f Abs. 6 BGB).

Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Mängelansprüche, die für Bauwerke grundsätzlich fünf Jahre beträgt (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), und die Gefahr geht auf den Erwerber über. Bei Wohnungseigentum ist zu unterscheiden: Das Sondereigentum – die eigene Wohnung – nimmt jeder Erwerber für sich ab. Beim Gemeinschaftseigentum – Dach, Fassade, Treppenhaus, Tiefgarage, Außenanlagen – hat ebenfalls jeder Erwerber aus seinem eigenen Vertrag einen Anspruch auf mangelfreie Herstellung.

⚠️ Vorsicht bei Abnahmeklauseln
Klauseln, nach denen das Gemeinschaftseigentum für alle Erwerber verbindlich durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen, Verwalter oder ersten Erwerber abgenommen wird, sind in Formularverträgen von der Rechtsprechung wiederholt als unwirksam angesehen worden. Die Folge kann sein, dass das Gemeinschaftseigentum als nicht abgenommen gilt und die Verjährung nicht läuft. Lassen Sie die Abnahmeregelung deshalb fachkundig prüfen. Ablauf und Rechtsprechung erklärt der Artikel Abnahme Gemeinschaftseigentum.

In der Praxis bewährt sich ein gemeinsamer Abnahmetermin für das Gemeinschaftseigentum mit Einladung aller Erwerber, einem neutralen Sachverständigen und einem sorgfältigen Protokoll, das jeder Erwerber für sich unterzeichnen kann. Für die Wohnung selbst folgt die Übergabe mit eigenem Protokoll – siehe Wohnungsübergabe mit Protokoll und Bauabnahme und Abnahmeprotokoll.

Weitere übliche Regelungen

  • Kaufgegenstand: Grundbuchstelle, Teilungserklärung, Miteigentumsanteil, Sondernutzungsrechte (Garten, Stellplatz), Wohnfläche und Berechnungsmethode.
  • Besitzübergang: Zeitpunkt, Voraussetzungen (Bezugsfertigkeit, Zahlung der fälligen Raten) und Übergang von Nutzen und Lasten.
  • Mängelrechte: Werkvertragliche Rechte für das Bauwerk; Ausschlüsse sind gegenüber Verbrauchern nur in engen Grenzen möglich.
  • Vertragsstrafe oder Verzugsregelung: Folgen einer Überschreitung des Fertigstellungstermins (siehe Vertragsstrafe im Bauvertrag).
  • Unterlagen bei Übergabe: Energieausweis, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Revisionspläne, Abnahme- und Prüfprotokolle der technischen Anlagen.
  • Verwalter und Gemeinschaft: Erstbestellung des Verwalters, Wirtschaftsplan, Übergabe der Unterlagen an die Gemeinschaft.
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So hilft BauDock
Was der Vertrag an Unterlagen zusagt, muss bei Übergabe vollständig beim Käufer ankommen. In BauDock pflegen Sie dafür je Einheit eine Wohnungsmappe in Ihrem Erscheinungsbild: Grundriss, Ausstattung, Energieausweis, Verträge und weitere Unterlagen, für den Käufer über einen eigenen Zugang jederzeit abrufbar. Die Übergabe der Wohnung und die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nehmen Sie mit Vorlagen unter Protokolle & Abnahmen auf; Mängel daraus gehen mit Frist an die zuständigen Firmen, das PDF enthält Felder für die Unterschriften auf Papier.
BauDock · Wohnungsmappe · Ansicht des Käufers
Wohnungsmappe des Käufers in BauDock mit Dokumenten zur Wohnung, Übergabetermin, Baufortschritt und Ansprechpartnern
Die im Vertrag zugesagten Unterlagen liegen für den Käufer in seiner Wohnungsmappe – zusammen mit Übergabetermin, Baufortschritt und Ansprechpartnern.

Checkliste Bauträgervertrag für Bauträger

Muster zum Übernehmen
Checkliste Bauträgervertrag
[ ] Baubeschreibung mit allen Inhalten nach Art. 249 § 2 EGBGB, rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform übergeben
[ ] Baubeschreibung und Pläne ausdrücklich in die Urkunde einbezogen
[ ] Verbindlicher Fertigstellungstermin oder Bauzeit (§ 650k Abs. 3 BGB)
[ ] Vertragsentwurf über den Notar rund zwei Wochen vor Beurkundung an Verbraucher
[ ] Zahlungsplan nach § 3 Abs. 2 MaBV, höchstens sieben Raten
[ ] Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 MaBV (Vormerkung, Freistellung, Baugenehmigung)
[ ] Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB geregelt
[ ] Sonderwünsche: Ablauf, Vergütung, Auswirkung auf Termine
[ ] Abnahme Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum rechtssicher geregelt
[ ] Besitzübergang, Übergang von Nutzen und Lasten
[ ] Liste der Unterlagen, die bei Übergabe ausgehändigt werden
[ ] Regelung zur Erstverwaltung und zur Übergabe an die Gemeinschaft
ℹ️ Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bauträgerverträge werden notariell gestaltet und sollten im Einzelfall von Notar und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht geprüft werden, insbesondere die Regelungen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Was ist ein Bauträgervertrag?

Ein Vertrag, in dem sich der Unternehmer verpflichtet, ein Haus oder vergleichbares Bauwerk zu errichten oder umzubauen und dem Erwerber zugleich das Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen. Er ist in § 650u BGB geregelt.

Muss ein Bauträgervertrag notariell beurkundet werden?

Ja. Weil er die Pflicht zur Übertragung eines Grundstücks enthält, ist nach § 311b Abs. 1 BGB die notarielle Beurkundung erforderlich, und zwar für den gesamten Vertrag einschließlich Baubeschreibung.

Kann der Käufer einen Bauträgervertrag widerrufen?

Das Widerrufsrecht des Verbraucherbauvertrags nach § 650l BGB gilt für den Bauträgervertrag nicht; § 650u Abs. 2 BGB schließt es ausdrücklich aus. Der Schutz erfolgt hier über die Beurkundung.

Was muss in der Baubeschreibung stehen?

Gegenüber Verbrauchern mindestens die in Art. 249 § 2 EGBGB genannten Angaben, etwa Gebäudedaten, Pläne mit Flächen, Konstruktionen der wesentlichen Gewerke, gebäudetechnische Anlagen, Qualitätsmerkmale und verbindliche Angaben zur Fertigstellung.

Wie wird beim Bauträger bezahlt?

In Raten nach Baufortschritt gemäß § 3 Abs. 2 MaBV, höchstens in sieben Teilbeträgen und erst nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV. Das ergibt sich aus § 650v BGB.