Für die Arbeitszeiterfassung auf der Baustelle gelten strengere Regeln als in den meisten anderen Branchen: Das Baugewerbe ist im Mindestlohngesetz ausdrücklich zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 müssen zudem alle Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen. Hier lesen Sie, was konkret gilt, wo die Reform des Arbeitszeitgesetzes steht und welche Fehler bei Stundenzetteln teuer werden.
- Das Baugewerbe ist in § 2a SchwarzArbG genannt. Daraus folgt nach § 17 MiLoG die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
- Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
- Unabhängig davon verpflichtet das BAG (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) alle Arbeitgeber, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen.
- Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit regelt das ArbZG: 8 bzw. 10 Stunden, 30/45 Minuten Pause, 11 Stunden Ruhezeit.
- Die geplante Reform mit elektronischer Erfassung war im Oktober 2026 nach unserem Kenntnisstand noch nicht beschlossen; es gilt das bisherige Recht.
Zeiterfassung am Bau: Pflicht aus drei Richtungen
Die Pflicht zur Zeiterfassung im Bau ergibt sich nicht aus einem einzigen Gesetz, sondern aus mehreren Vorschriften, die nebeneinander gelten:
| Grundlage | Was gilt | Für wen |
|---|---|---|
| § 17 MiLoG i. V. m. § 2a SchwarzArbG | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit; spätestens bis Ablauf des 7. Kalendertages; 2 Jahre aufbewahren | Arbeitgeber im Baugewerbe und den anderen in § 2a genannten Branchen, außerdem bei Minijobs |
| § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG, 13.09.2022) | System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit | alle Arbeitgeber |
| § 16 Abs. 2 ArbZG | Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich aufzeichnen; 2 Jahre aufbewahren | alle Arbeitgeber |
Mindestlohngesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
In § 2a SchwarzArbG steht das Baugewerbe an erster Stelle der Branchen, in denen Beschäftigte ihren Ausweis mitführen müssen. § 17 Abs. 1 MiLoG knüpft daran an: Arbeitgeber dieser Branchen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages, und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Das gilt auch für Entleiher, die Leiharbeitskräfte auf der Baustelle einsetzen. Für höhere Monatsentgelte sieht die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung Ausnahmen vor; wegen der BAG-Rechtsprechung entbinden diese aber nicht von der allgemeinen Erfassungspflicht.
Die Unterlagen müssen im Inland und in deutscher Sprache bereitgehalten werden. Auf Verlangen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind sie auch am Ort der Beschäftigung, also auf der Baustelle, vorzulegen (§ 17 Abs. 2 MiLoG). Wer Aufzeichnungen nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erstellt oder nicht zwei Jahre aufbewahrt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG).
Rechtsprechung: EuGH 2019 und BAG 2022
Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 (C-55/18) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) daraus abgeleitet, dass diese Pflicht in Deutschland bereits heute gilt – gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Eine bestimmte Form schreibt das geltende Recht nicht vor; auch Papier ist bislang zulässig, solange die Erfassung vollständig und verlässlich ist.
Was der Stundenzettel am Bau enthalten muss
Für jeden Beschäftigten und jeden Arbeitstag sollten mindestens folgende Angaben vorliegen:
- Name des Beschäftigten und Datum
- Beginn und Ende der Arbeitszeit (Uhrzeit)
- Dauer der Arbeitszeit, also abzüglich der Ruhepausen
- Lage und Dauer der Pausen – gesetzlich nicht ausdrücklich verlangt, aber der einzige Weg, die Einhaltung von § 4 ArbZG nachzuweisen
- Baustelle oder Projekt – nicht vorgeschrieben, aber für Nachkalkulation und Abrechnung wichtig
Arbeitgeber dürfen die Aufzeichnung an Beschäftigte oder Vorarbeiter delegieren. Die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt aber beim Betrieb.
Arbeitszeitgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit
| Regel | Inhalt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Höchstarbeitszeit | werktäglich 8 Stunden; bis 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden | § 3 ArbZG |
| Pausen | mehr als 6 bis 9 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten; mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten; aufteilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten; nie länger als 6 Stunden ohne Pause | § 4 ArbZG |
| Ruhezeit | mindestens 11 Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit | § 5 ArbZG |
| Aufzeichnung | Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich aufzeichnen, Nachweise mindestens 2 Jahre aufbewahren | § 16 Abs. 2 ArbZG |
Die Pausen müssen im Voraus feststehen. Tarifverträge können in bestimmtem Rahmen abweichende Regelungen enthalten (§ 7 ArbZG); prüfen Sie, welcher Tarifvertrag für Ihren Betrieb gilt. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG können mit bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 22 ArbZG).
Stand der Reform: elektronische Zeiterfassung (Oktober 2026)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Juni 2026 einen Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, den es selbst als Arbeitsfassung bezeichnet hat. Nach den bisher bekannten Inhalten soll die Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung erfasst werden. Für kleinere Arbeitgeber sind gestaffelte Übergangsfristen vorgesehen, Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sollen dauerhaft auf die elektronische Form verzichten dürfen, aber weiterhin aufzeichnen müssen. Außerdem soll die tägliche Höchstarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen durch eine wöchentliche Obergrenze ersetzt werden.
Fahrzeiten und Rüstzeiten
Zeiten, in denen Beschäftigte auf Anweisung des Arbeitgebers tätig sind, sind Arbeitszeit. Dazu gehört in der Regel das Beladen des Fahrzeugs am Betriebshof, das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie die Fahrt vom Betrieb zur Baustelle, wenn der Arbeitgeber sie anordnet. Ob und wie Fahrzeiten vergütet werden, ist eine andere Frage und häufig tariflich geregelt. Halten Sie im Betrieb schriftlich fest, wann die Arbeitszeit beginnt – am Betriebshof oder auf der Baustelle – und erfassen Sie konsequent danach.
Typische Fehler bei der Zeiterfassung auf der Baustelle
- Stundenzettel nachträglich ausfüllen: Am Monatsende aus dem Gedächtnis eingetragene Zeiten verletzen die Sieben-Tage-Frist und sind als Nachweis wenig wert.
- Pausen pauschal abziehen: Ein fester Abzug ohne tatsächliche Pause erfüllt § 4 ArbZG nicht. Wer durcharbeitet, muss die Pause nehmen können; die Erfassung muss zeigen, was tatsächlich war.
- Zeiten überschreiben: Werden Einträge ohne Spur geändert, verliert die Aufzeichnung ihre Beweiskraft. Korrekturen sollten mit Grund, Datum und Person nachvollziehbar sein, der ursprüngliche Eintrag sollte erhalten bleiben.
- Nur die Kolonne erfassen: Eine Sammelangabe „Kolonne Müller 7–16 Uhr“ ersetzt nicht die Zeit je Person, wenn einzelne früher gehen oder später kommen.
- Ruhezeit übersehen: Spätschicht bis 22 Uhr und Arbeitsbeginn um 6 Uhr ergibt nur 8 Stunden Ruhezeit.
- Unterlagen nicht greifbar: Bei einer Prüfung auf der Baustelle müssen die Aufzeichnungen kurzfristig vorgelegt werden können.
Checkliste: Arbeitszeiterfassung im Baubetrieb
Wer noch auf Papier aufzeichnet, kann die Stundenzettel-Vorlage mit Spalten für Beginn, Ende, Pause, Dauer und Baustelle nutzen. Die folgenden Punkte gelten unabhängig davon, ob Sie auf Papier, in Excel oder digital erfassen.
Wie Zeiten, Tagesberichte und Bautagebuch zusammenspielen, lesen Sie im Beitrag Bautagebuch führen. Einen Überblick für Betriebe finden Sie unter Lösungen für das Handwerk.
- § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- § 21 MiLoG – Bußgeldvorschriften
- § 2a SchwarzArbG – Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- § 4 ArbZG – Ruhepausen
- § 5 ArbZG – Ruhezeit
- § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise
- § 22 ArbZG – Bußgeldvorschriften
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO)
- Deutsches Handwerksblatt – Neues Arbeitszeitgesetz: Das steht drin (01.07.2026)
