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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung vom 01.10.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von BauDock durch Unternehmer, mit den Anlagen 1 bis 4. Der Vertrag kommt durch das unterschriebene Bestellformular zustande; der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV) ist Anlage 5 und unter baudock.com/avv abrufbar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von BauDock (Unternehmer)

Anbieter: Nik Tödter, Einzelunternehmer, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „BauDock“, Heideweg 45, 27299 Langwedel, Deutschland, Telefon +49 176 43752031, E-Mail nik.toedter@baudock.com (im Folgenden „BauDock“ oder „Anbieter“)


§ 1 Geltungsbereich, Vorrang, Ausschluss von Verbrauchern

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge, mit denen BauDock einem Kunden die Plattform BauDock gegen Entgelt zur Nutzung über das Internet bereitstellt (Bauträger-Lizenz und Volllizenzen).

(2) Das Angebot von BauDock richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er den Vertrag für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit abschließt und die für ihn handelnde Person hierzu bevollmächtigt ist. BauDock ist berechtigt, geeignete Nachweise (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, USt-IdNr.) zu verlangen.

(3) Vertragsbestandteile sind in der folgenden Rangfolge; bei Widersprüchen geht jeweils das zuerst genannte Dokument vor:

  1. 1.individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein unterzeichnetes Bestellformular oder ein individuelles Angebot von BauDock, das der Kunde angenommen hat (§ 305b BGB bleibt unberührt);
  2. 2.die im Bestellvorgang ausgewählten Leistungsdaten (Plan, Preis, zusätzliche Nutzer);
  3. 3.der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Anlage 5) für alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag;
  4. 4.Anlage 4 (Datenexport und Anbieterwechsel), soweit sie zwingende Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2854 umsetzt;
  5. 5.diese AGB (§§ 1–35);
  6. 6.Anlage 1 (Leistungsbeschreibung), Anlage 2 (Verfügbarkeit und Wartung), Anlage 3 (Preise, Pläne und KI-Credits).

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BauDock ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt. Dies gilt nicht, soweit BauDock ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Bestellungen des Kunden (z. B. Upgrades, zusätzliche Nutzer, Zukauf von KI-Credits), ohne dass BauDock erneut auf sie hinweisen muss; Änderungen richten sich nach § 31.

(6) Für die Nutzung der Plattform durch Personen, die der Kunde einlädt und die nicht seine internen Nutzer oder Mitarbeiter-Zugänge sind (eingeladene Firmen, Käufer und Mieter), gelten im Verhältnis zwischen diesen Personen und BauDock gesonderte Nutzungsbedingungen (§ 8). Nutzt ein Unternehmen die Plattform zugleich aufgrund eines Projektzugangs und aufgrund einer eigenen Volllizenz, gelten für die Volllizenz diese AGB und für den Projektzugang die Nutzungsbedingungen für den Projektzugang.

§ 2 Begriffe

In diesen AGB und ihren Anlagen gelten folgende Begriffe:

  1. 1.„Plattform“: die von BauDock unter baudock.com und zugehörigen Adressen betriebene webbasierte Software BauDock einschließlich der als App installierbaren Webanwendung (PWA), der Portale, Schnittstellen, Export- und E-Mail-Funktionen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
  2. 2.„Kunde“: das Unternehmen, das mit BauDock einen Vertrag über eine Lizenz nach diesen AGB schließt.
  3. 3.„Lizenz“: das vertraglich vereinbarte Nutzungspaket, nämlich die Bauträger-Lizenz (Pläne Business, Enterprise oder individuell) oder eine Volllizenz (Handwerk, Bauleiter-Büro, Architektur-/Planungsbüro) mit dem in Anlage 1 und Anlage 3 beschriebenen Umfang.
  4. 4.„Plan“ bzw. „Paket“: die konkrete Stufe einer Lizenz mit ihren Grenzen (z. B. Anzahl interner Nutzer, gleichzeitig laufende Bauvorhaben, Mitarbeiter-Zugänge, KI-Credits).
  5. 5.„Nutzer“: jede natürliche Person, die mit eigenen Zugangsdaten auf die Plattform zugreift.
  6. 6.„Interner Nutzer“: eine natürliche Person, die beim Kunden angestellt ist oder in vergleichbarer Weise für ihn tätig ist (z. B. Geschäftsführer, Gesellschafter, freie Mitarbeiter mit Weisungsbindung, Leiharbeitnehmer) und die über einen Zugang mit firmenweitem Zugriff auf die Daten des Kunden verfügt (insbesondere Admin-Profile, interne Bauleitung, interne Planung, kaufmännische Mitarbeiter). Bei Volllizenzen für Bauleiter-Büros und Architektur-/Planungsbüros ist jeder Zugang des Kunden ein interner Nutzer im Sinne der nutzerbezogenen Abrechnung.
  7. 7.„Mitarbeiter-Zugang“: ein Zugang für Beschäftigte eines Handwerksbetriebs mit einer Volllizenz Handwerk, dessen Umfang der Kunde je Bereich festlegt.
  8. 8.„Eingeladene Firma“: ein Unternehmen (z. B. Handwerksbetrieb, externe Bauleitung, Planungsbüro), das der Kunde über die Einladungsfunktion zu einem Bauvorhaben hinzufügt.
  9. 9.„Projektzugang“: der für eingeladene Firmen kostenlose, auf die für die Zusammenarbeit an einem Bauvorhaben erforderlichen Bereiche beschränkte Zugang.
  10. 10.„Käufer/Mieter“ und „Wohnungsmappe“: Erwerber oder Mieter einer Einheit, die der Kunde als Bauträger in die Plattform aufnimmt, und der ihnen dafür bereitgestellte kostenlose Lesezugang zu den Daten ihrer Einheit.
  11. 11.„Bauvorhaben“: ein vom Kunden in der Plattform angelegtes Projekt. „Laufendes Bauvorhaben“ ist jedes Bauvorhaben, das weder fertiggestellt noch archiviert ist (§ 9 Abs. 4).
  12. 12.„Projektraum“: die Gesamtheit der Daten und Inhalte eines Bauvorhabens.
  13. 13.„Betriebsbereich“: die Daten und Inhalte eines Volllizenz-Kunden außerhalb fremder Projekträume (z. B. eigene Angebote, Rechnungen, Personal- und Lohndaten, Lager).
  14. 14.„Kundendaten“: alle Daten, die der Kunde oder seine Nutzer in die Plattform eingeben, hochladen oder durch die Nutzung der Plattform erzeugen, einschließlich personenbezogener Daten, Dateien und daraus abgeleiteter Daten und Metadaten, soweit sie dem Kunden zuzuordnen sind. Nicht dazu gehören Daten, die ausschließlich die interne Funktionsweise der Plattform betreffen (z. B. Quellcode, Systemprotokolle, Systemkonfiguration, anonymisierte Betriebsstatistiken).
  15. 15.„Inhalte“: Kundendaten in Form von Texten, Dokumenten, Plänen, Fotos, Nachrichten und sonstigen Dateien.
  16. 16.„Aktivitäten“: das automatisch geführte, unveränderbare Protokoll der Änderungen an Projekt- und Betriebsdaten sowie des Öffnens und Herunterladens von Dateien (§ 17).
  17. 17.„KI-Funktionen“: Funktionen der Plattform, mit denen auf Veranlassung eines Nutzers mithilfe eines Systems künstlicher Intelligenz Entwürfe, Vorschläge oder Auswertungen erstellt werden (§ 13).
  18. 18.„KI-Credits“: die Verrechnungseinheit, in der die Nutzung der KI-Funktionen erfasst und begrenzt wird (§ 14).
  19. 19.„Werktage“: Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage im Land Niedersachsen sowie des 24. und 31. Dezember.
  20. 20.„Textform“: Textform im Sinne des § 126b BGB, insbesondere E-Mail.

§ 3 Vertragsschluss, Einrichtung, Pilotbetrieb

(1) Die Darstellung der Pläne und Preise auf baudock.com und in der Plattform ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.

(2) Der Vertrag wird durch Unterzeichnung des Bestellformulars durch beide Parteien geschlossen; mit dem Bestellformular werden diese AGB einschließlich der Anlagen 1 bis 4 und der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Anlage 5) vereinbart. Die Unterzeichnung kann auf Papier oder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronisch übermittelten Dokument (z. B. eingescanntes PDF per E-Mail) erfolgen; eine qualifizierte elektronische Signatur genügt ebenfalls. Bietet BauDock künftig eine Online-Bestellung an, kann der Vertrag auch dadurch geschlossen werden, dass der Kunde den Bestellvorgang abschließt (Bestätigung der Unternehmereigenschaft, Zustimmung zu diesen AGB und zur AVV, Betätigen der Schaltfläche „Kostenpflichtig bestellen“) und BauDock die Bestellung nach Abs. 3 annimmt.

(3) Beim Vertragsschluss durch Unterzeichnung kommt der Vertrag mit der Unterschrift der zweiten Partei zustande; unterzeichnet der Kunde zuerst, gilt seine Unterschrift als Angebot, das BauDock durch Gegenzeichnung oder Freischaltung der bestellten Lizenz annimmt. Bei einer Online-Bestellung kommt der Vertrag zustande, wenn BauDock die Bestellung in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung) oder die bestellte Lizenz freischaltet, je nachdem, was zuerst eintritt; eine automatische Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme. BauDock kann Bestellungen ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn Zweifel an der Unternehmereigenschaft bestehen. Der Vertragstext (Bestellformular, AGB, AVV) wird dem Kunden vor der Unterzeichnung übergeben und nach Vertragsschluss als Datei übermittelt; die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter https://baudock.com/agb, die der AVV unter https://baudock.com/avv abrufbar.

(4) Keine Testphase; Einrichtung. Eine kostenlose Testphase bietet BauDock nicht an. BauDock richtet die bestellte Lizenz nach Vertragsschluss ein und führt den Kunden persönlich in die Plattform ein (Onboarding, z. B. in einer Online-Sitzung). Darüber hinausgehende Leistungen wie Datenerfassung für den Kunden, Datenmigration aus Fremdsystemen oder Schulungen vor Ort sind nur geschuldet, soweit sie gesondert vereinbart sind (Anlage 1 Ziff. 6 lit. f).

(5) Pilotbetrieb. Soweit BauDock mit einem Kunden einen Pilotbetrieb (Erprobung vor Markteinführung einzelner Funktionen oder der Plattform insgesamt) vereinbart, gehen die Regelungen der gesonderten Pilotvereinbarung diesen AGB vor. Fehlen dort Regelungen, gelten diese AGB; für unentgeltliche Pilotphasen gilt die Haftungsregelung des § 24 Abs. 12. Funktionen, die als „Vorschau“, „Beta“ oder „Pilot“ gekennzeichnet sind, werden ohne Zusage einer bestimmten Beschaffenheit oder Verfügbarkeit bereitgestellt und können jederzeit geändert oder eingestellt werden; sie sind nicht für den produktiven Einsatz bei rechtlich oder wirtschaftlich erheblichen Vorgängen bestimmt.

§ 4 Leistungsgegenstand

(1) BauDock stellt dem Kunden die Plattform für die Dauer des Vertrags im Umfang der gewählten Lizenz und des gewählten Plans zur Nutzung über das Internet bereit (Software-as-a-Service). Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus Anlage 1 (Leistungsbeschreibung), Anlage 2 (Verfügbarkeit und Wartung), Anlage 3 (Preise, Pläne und KI-Credits) und den Bestelldaten.

(2) BauDock stellt Speicherplatz für die Kundendaten im Rahmen der Lizenz auf Servern bereit, die BauDock selbst oder durch Unterauftragnehmer (§ 29) betreibt. Eine Überlassung der Software zur Installation beim Kunden, die Herausgabe des Quellcodes oder ein Betrieb auf Systemen des Kunden ist nicht geschuldet.

(3) Übergabepunkt für die Leistungen ist der Internet-Übergabepunkt des von BauDock genutzten Rechenzentrums. Für die Internetverbindung des Kunden bis zu diesem Übergabepunkt, für die Endgeräte, Browser und die sonstige IT-Umgebung des Kunden ist BauDock nicht verantwortlich.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet BauDock insbesondere nicht: Rechts-, Steuer-, Lohn- oder Unternehmensberatung; eine revisionssichere Archivierung im Sinne der GoBD; elektronische Signaturen jeder Art (§ 16); einen Offline-Betrieb; kundenspezifische Anpassungsprogrammierung, Datenmigration aus Fremdsystemen, Schulungen vor Ort oder Einrichtung auf Systemen des Kunden (Einzelheiten Anlage 1 Ziff. 6); das persönliche Onboarding nach § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Solche Leistungen können gesondert gegen Vergütung vereinbart werden.

(5) BauDock ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen Dritter zu bedienen (§ 29).

(6) Kostenlose Zusatzleistungen, die BauDock ohne Rechtspflicht erbringt oder die nicht in Anlage 1 beschrieben sind, können mit angemessener Ankündigungsfrist eingestellt werden; ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch entsteht dadurch nicht, sofern die Einstellung nicht den in Anlage 1 geschuldeten Leistungsumfang wesentlich beeinträchtigt.

§ 5 Weiterentwicklung und Änderung der Leistungen

(1) BauDock entwickelt die Plattform laufend weiter. Der Kunde erhält während der Vertragslaufzeit ohne gesonderte Vergütung die jeweils aktuelle Fassung der Plattform, soweit neue Funktionen nicht ausdrücklich als gesondert zu vergütende Zusatzleistung angeboten werden.

(2) BauDock darf die Plattform und einzelne Funktionen ändern, ersetzen oder einstellen, soweit dies a) zur Anpassung an geänderte Gesetze, Rechtsprechung, behördliche Vorgaben oder technische Standards erforderlich ist, b) zur Abwehr von Sicherheitsrisiken, Missbrauch oder zur Wahrung der Datensicherheit erforderlich ist, c) wegen Änderungen, Einstellung oder Nichtverfügbarkeit der Leistungen eines Unterauftragnehmers oder Dienstleisters (z. B. Hosting, Datenbank, E-Mail-Versand, KI-Dienstleister) erforderlich ist, sofern BauDock dies nicht zu vertreten hat, oder d) der technischen oder fachlichen Verbesserung dient (z. B. neue Bedienoberfläche, Zusammenführung von Bereichen),

und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung insbesondere dann, wenn die in Anlage 1 beschriebenen wesentlichen Funktionen erhalten bleiben oder durch gleichwertige Funktionen ersetzt werden und der Zugriff auf die bestehenden Kundendaten gewahrt bleibt.

(3) Änderungen, die den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht nur unwesentlich verringern oder die Nutzbarkeit bereits gespeicherter Kundendaten nicht nur unwesentlich beeinträchtigen (wesentliche Änderung), kündigt BauDock mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung enthält eine Beschreibung der Änderung und einen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt außerordentlich kündigen; im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach Vertragsende wird anteilig erstattet. In Fällen des Abs. 2 lit. a bis c kann die Frist verkürzt werden, soweit die Einhaltung BauDock nicht möglich oder nicht zumutbar ist; BauDock informiert dann unverzüglich.

(4) Eine Änderung, die die Hauptleistungspflichten so verändert, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich verschoben wird, ist nach Abs. 2 nicht zulässig; sie bedarf einer Vertragsänderung nach § 31 Abs. 4.

(5) Vor jeder Änderung, durch die Kundendaten in einem Bereich nicht mehr bearbeitet werden können, stellt BauDock sicher, dass diese Daten weiterhin gelesen und nach Anlage 4 exportiert werden können.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) BauDock räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags das einfache (nicht ausschließliche), nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht ein, die Plattform im Umfang der gewählten Lizenz für eigene geschäftliche Zwecke bestimmungsgemäß über das Internet zu nutzen. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf die vereinbarte Anzahl interner Nutzer bzw. Mitarbeiter-Zugänge (§ 7) und auf die Einladung Dritter nach § 8.

(2) Eigene Zwecke des Kunden umfassen die Zusammenarbeit mit Dritten an seinen eigenen Bauvorhaben bzw. Aufträgen im Rahmen des § 8. Nicht umfasst ist die Nutzung der Plattform als Dienstleistung für Dritte (z. B. Bereitstellung der Plattform an andere Bauträger gegen Entgelt, Betrieb als Rechenzentrumsleistung), sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Tätigkeit eines Bauleiter-Büros oder Architektur-/Planungsbüros für seine Auftraggeber ist eigene Nutzung dieses Kunden.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, a) die Plattform oder Teile davon zu vervielfältigen, zu verändern, zu übersetzen, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend erlaubt ist; b) die Plattform über andere als die von BauDock bereitgestellten Oberflächen und Schnittstellen automatisiert abzufragen (z. B. durch Scraping, Bots), soweit dies nicht für die Ausübung von Rechten nach Anlage 4 erforderlich ist; c) Zugangsdaten an Personen weiterzugeben, die keine berechtigten Nutzer sind, oder einen Zugang von mehreren Personen gemeinsam nutzen zu lassen; d) Sicherheits- oder Zugriffsbeschränkungen der Plattform zu umgehen oder Schwachstellen zu testen, es sei denn, BauDock hat dem vorher in Textform zugestimmt; e) die Plattform zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts zu analysieren.

(4) Alle Rechte an der Plattform, einschließlich Quellcode, Datenbankstruktur, Gestaltung, Vorlagen, Texte, Marken und Dokumentation, verbleiben bei BauDock bzw. deren Lizenzgebern. Die Rechte an den Kundendaten verbleiben beim Kunden bzw. beim jeweiligen Rechteinhaber.

(5) Der Kunde räumt BauDock an den Kundendaten die Rechte ein, die BauDock benötigt, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen (insbesondere Speicherung, Vervielfältigung zu Sicherungszwecken, Übermittlung an berechtigte Nutzer und an Dienstleister nach § 29, Umwandlung in andere Formate für Anzeige und Export). BauDock nutzt Kundendaten nicht für eigene Zwecke außerhalb der Vertragserfüllung und der in der AVV zugelassenen Zwecke. BauDock darf anonymisierte und aggregierte Nutzungsstatistiken, die keinen Rückschluss auf den Kunden, Nutzer oder Bauvorhaben zulassen, zur Verbesserung der Plattform verwenden.

(6) Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge des Kunden zur Plattform darf BauDock unentgeltlich und ohne Beschränkung für die Weiterentwicklung der Plattform verwenden; eine Pflicht zur Umsetzung besteht nicht.

§ 7 Nutzer, interne Nutzer, Sitze und Zugangsdaten

(1) Der Kunde darf die Plattform durch so viele interne Nutzer bzw. Mitarbeiter-Zugänge nutzen, wie seine Lizenz und sein Plan vorsehen (Anlage 3). Jeder Zugang ist einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet (personenbezogener Sitz). Ein Sitz kann auf eine andere Person übertragen werden, wenn die bisherige Person dauerhaft keinen Zugang mehr benötigt (z. B. Ausscheiden, Aufgabenwechsel); eine rollierende Nutzung desselben Sitzes durch mehrere Personen zur Umgehung der Sitzgrenze ist unzulässig.

(2) Interne Nutzer sind ausschließlich Personen im Sinne des § 2 Nr. 6. Externe Personen (z. B. selbständige Subunternehmer, externe Bauleiter, externe Architekten, Steuerberater) sind keine internen Nutzer und dürfen nur über die Einladungsfunktion (§ 8) Zugriff erhalten. Eine externe Buchhaltung oder Steuerberatung, die für den Kunden tätig wird, darf nur nach vorheriger Zustimmung von BauDock in Textform im Einzelfall als interner Nutzer geführt werden; ein Anspruch auf die Zustimmung besteht nicht.

(3) Der Kunde legt die Rollen und Berechtigungen seiner Nutzer selbst fest (Admin-Profile, Freigaben je Bereich, Freigaben je Dokument oder Kalkulation, Umfang der Mitarbeiter-Zugänge). Er ist dafür verantwortlich, Berechtigungen nur im erforderlichen Umfang zu vergeben und nicht mehr benötigte Zugänge unverzüglich zu entfernen.

(4) Zugangsdaten (Passwörter, Einladungslinks, Bestätigungscodes, Geräte-Bindungen) sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde hat seine Nutzer entsprechend zu verpflichten. Besteht der Verdacht, dass Unbefugte Kenntnis von Zugangsdaten erlangt haben, hat der Kunde dies BauDock unverzüglich mitzuteilen und die betroffenen Zugangsdaten zu ändern bzw. den Zugang zu deaktivieren. Handlungen, die unter Verwendung der Zugangsdaten eines Nutzers des Kunden vorgenommen werden, muss sich der Kunde nach den allgemeinen Regeln (insbesondere §§ 164 ff., 278 BGB und den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht) zurechnen lassen; eine darüber hinausgehende Zurechnung wird nicht vereinbart.

(5) Der Kunde kann Zugänge seiner Nutzer jederzeit vorübergehend deaktivieren oder entfernen. BauDock ist berechtigt, bei Verdacht auf Missbrauch einzelne Zugänge nach § 12 Abs. 4 zu sperren. Beschäftigte des Kunden, die nicht selbst Vertragsinhaber sind, können ihr Konto unter „Einstellungen & Hilfe“ nach Bestätigung mit ihrem Passwort selbst löschen; Inhalte, die sie in der Plattform erstellt haben, einschließlich ihres Namens in Protokolleinträgen und Arbeitszeitnachweisen, bleiben dabei beim Kunden erhalten. Der Kunde als Vertragsinhaber beendet sein Konto durch Kündigung (§ 20); die Löschung richtet sich dann nach § 22.

§ 8 Einladung Dritter (eingeladene Firmen, Käufer und Mieter)

(1) Der Kunde kann im Rahmen seiner Lizenz Dritte zur Zusammenarbeit einladen, insbesondere a) als Bauträger: Handwerksbetriebe, externe Bauleitungen und Planungsbüros (eingeladene Firmen mit Projektzugang) sowie Käufer und Mieter einzelner Einheiten (Wohnungsmappe); b) als Volllizenz-Kunde: im Rahmen der in Anlage 1 beschriebenen Funktionen weitere Beteiligte, soweit die Plattform dies vorsieht.

(2) Der Projektzugang und die Wohnungsmappe sind Zusatzleistungen, die der Kunde steuert: Der Kunde entscheidet, wen er einlädt, zu welchem Bauvorhaben bzw. welcher Einheit, und welche Inhalte er für die eingeladene Person freigibt. Mit der eingeladenen Firma bzw. dem Käufer oder Mieter kommt im Verhältnis zu BauDock ein unentgeltliches Nutzungsverhältnis nach den jeweiligen Nutzungsbedingungen zustande (Nutzungsbedingungen für den Projektzugang; Nutzungsbedingungen für die Wohnungsmappe). Zwischen dem Kunden und den eingeladenen Personen bestehende Verträge (Bauvertrag, Architektenvertrag, Bauträgervertrag, Mietvertrag) bleiben davon unberührt; BauDock wird nicht deren Partei.

(3) Der Kunde ist verantwortlich für a) die sorgfältige Auswahl der eingeladenen Personen und die Richtigkeit der von ihm angegebenen Kontaktdaten (insbesondere E-Mail-Adressen, da Einladungen und Zugänge daran gebunden sind); b) den Umfang der Freigaben: Der Kunde stellt sicher, dass er nur solche Inhalte für Eingeladene freigibt, deren Weitergabe an diese rechtlich zulässig ist (z. B. keine Kaufpreise anderer Erwerber, keine Beschäftigtendaten ohne Rechtsgrundlage); c) die Information der eingeladenen Personen darüber, dass die Zusammenarbeit über BauDock erfolgt, dass für ihre Nutzung die jeweiligen Nutzungsbedingungen von BauDock gelten und die Datenschutzerklärung von BauDock über die Verarbeitung informiert, und – soweit der Kunde für die Verarbeitung ihrer Daten verantwortlich ist – die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO; d) gegenüber Käufern und Mietern (Verbrauchern): die Information, dass die Wohnungsmappe ein freiwilliges, kostenloses Zusatzangebot des Kunden ist, dass der Kunde deren Inhalte verantwortet und dass rechtserhebliche Erklärungen aus dem Bauträger- oder Mietvertrag (z. B. Abnahme, Mängelrügen, Fristsetzungen, Zahlungsaufforderungen) nicht allein über die Wohnungsmappe abgegeben werden, soweit dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben ist.

(4) BauDock stellt den eingeladenen Personen die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung vor der ersten Nutzung zur Verfügung. Der Projektzugang und die Wohnungsmappe sind erst nutzbar, wenn die eingeladene Person den jeweiligen Nutzungsbedingungen per Pflicht-Häkchen zugestimmt hat. BauDock ist berechtigt, eingeladene Personen bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen zu sperren; BauDock informiert den Kunden darüber.

(5) Der Kunde stellt BauDock nach Maßgabe des § 25 von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Pflichten aus Abs. 3 schuldhaft verletzt hat.

(6) Endet der Vertrag des Kunden, enden auch die Projektzugänge und Wohnungsmappen zu den Bauvorhaben des Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, eingeladene Personen rechtzeitig zu informieren und ihnen – soweit er dazu verpflichtet ist – die für sie bestimmten Unterlagen auf anderem Weg zur Verfügung zu stellen. Die eigenen Daten einer eingeladenen Firma in deren Betriebsbereich (bei eigener Volllizenz) bleiben unberührt.

(7) Eingeladene Firmen, die zusätzlich eine eigene Volllizenz nutzen, sind in Bezug auf ihren Betriebsbereich selbst Kunde nach diesen AGB. Freigaben aus dem Projektraum des Bauträgers werden dadurch nicht Teil des Betriebsbereichs der Firma, soweit die Plattform dies nicht ausdrücklich vorsieht (z. B. durch Übernahme eines Dokuments in die eigene Ablage).

§ 9 Grenzen des Plans, Projektphasen, Überschreitung und Upgrade

(1) Jeder Plan enthält die in Anlage 3 festgelegten Grenzen, insbesondere a) bei der Bauträger-Lizenz: die Anzahl interner Nutzer, die Anzahl gleichzeitig laufender Bauvorhaben und die Anzahl kostenfrei einladbarer externer Firmen je Bauvorhaben; b) bei der Volllizenz Handwerk: die Anzahl der Mitarbeiter-Zugänge je Paket; c) bei den Volllizenzen Bauleiter-Büro und Architektur-/Planungsbüro: die Anzahl der bezahlten Nutzer; d) die monatlichen KI-Credits.

(2) Eine Grenze für Käufer und Mieter (Wohnungsmappen) besteht nicht, solange die Nutzung im Rahmen des üblichen Gebrauchs bleibt.

(3) Projektphasen. Ein Bauvorhaben durchläuft in der Plattform die Phasen „laufend“, „Fertigstellung angemeldet“, „fertiggestellt“ und „archiviert“: a) Der Kunde kann für ein Bauvorhaben die Fertigstellung anmelden. Innerhalb von sieben Tagen ab der Anmeldung kann er sie zurücknehmen; nach Ablauf der sieben Tage ist das Bauvorhaben fertiggestellt. b) Ein fertiggestelltes Bauvorhaben (Gewährleistungsbetrieb) bleibt mit allen Funktionen nutzbar; es zählt nicht mehr zu den gleichzeitig laufenden Bauvorhaben des Plans. c) Ein archiviertes Bauvorhaben kann nur noch gelesen und exportiert werden. Durch die Archivierung werden keine Daten gelöscht. Eingeladene Firmen können nach der Archivierung weiterhin die Inhalte lesen, die sie betreffen bzw. für sie freigegeben sind. d) Der Schreibschutz der jeweiligen Phase wird technisch durchgesetzt. Eine Rückführung eines fertiggestellten oder archivierten Bauvorhabens in eine frühere Phase kann der Kunde bei BauDock beantragen; BauDock entscheidet darüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Planobergrenzen.

(4) Fertiggestellte und archivierte Bauvorhaben zählen nicht gegen die Grenze gleichzeitig laufender Bauvorhaben. Ein Bauvorhaben, dessen Fertigstellung angemeldet ist, zählt bis zum Ablauf der Siebentagefrist als laufendes Bauvorhaben.

(5) Überschreitung. Die Plattform verhindert grundsätzlich die Überschreitung technisch (z. B. kann kein weiteres Bauvorhaben angelegt oder kein weiterer Nutzer eingeladen werden). Kommt es gleichwohl zu einer Überschreitung, weist BauDock den Kunden in Textform darauf hin. Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Hinweis a) die Nutzung auf den Planumfang zurückführen (z. B. Nutzer entfernen, Bauvorhaben fertigstellen oder archivieren) oder b) zusätzliche Nutzer hinzubuchen bzw. in einen höheren Plan wechseln (Upgrade). Geschieht keines von beiden, ist BauDock berechtigt, ab dem Folgemonat die Vergütung für die tatsächlich genutzten zusätzlichen Nutzer nach Anlage 3 zu berechnen bzw. – wenn eine Planobergrenze überschritten ist, für die kein Einzelpreis besteht – die Vergütung des nächsthöheren Plans zu berechnen. Weitergehende Rechte bestehen nicht, sofern die Überschreitung nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

(6) Upgrade und Downgrade. Ein Wechsel in einen höheren Plan oder die Hinzubuchung zusätzlicher Nutzer ist jederzeit mit Wirkung ab Freischaltung möglich; die Mehrvergütung wird für den laufenden Abrechnungszeitraum anteilig tagesgenau berechnet. Ein Wechsel in einen niedrigeren Plan oder die Reduzierung zusätzlicher Nutzer ist zum Ende des jeweils laufenden Abrechnungszeitraums möglich, sofern die tatsächliche Nutzung dann die Grenzen des niedrigeren Plans einhält.

§ 10 Verfügbarkeit, Wartung, Support

(1) BauDock bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nicht vereinbart; Einzelheiten zu Wartung und Support regelt Anlage 2.

(2) Eine ununterbrochene, fehlerfreie Verfügbarkeit ist technisch nicht möglich und nicht geschuldet. BauDock übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Verfügbarkeit; Gutschriften oder pauschale Minderungen wegen Nichtverfügbarkeit werden nicht gewährt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln (§ 23) bleiben unberührt.

(3) BauDock ist berechtigt, die Plattform zur Durchführung von Wartungsarbeiten, Aktualisierungen und Sicherheitsmaßnahmen vorübergehend einzuschränken. Geplante Wartungsarbeiten führt BauDock möglichst außerhalb üblicher Arbeitszeiten durch und kündigt sie nach Möglichkeit vorher an (Anlage 2 Ziff. 2). Notfallwartungen zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken dürfen jederzeit und ohne Ankündigung durchgeführt werden; BauDock informiert den Kunden in diesem Fall nachträglich.

(4) BauDock erbringt Support in deutscher Sprache per E-Mail an nik.toedter@baudock.com und über die Hilfe-Funktion der Plattform in dem in Anlage 2 beschriebenen Umfang. Ansprechpartner des Kunden für den Support sind seine Admin-Profile bzw. der Chef des Betriebs; BauDock ist nicht verpflichtet, eingeladene Firmen, Käufer oder Mieter des Kunden unmittelbar zu unterstützen, wird aber allgemeine Anfragen zur Bedienung beantworten.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde erfüllt alle Mitwirkungspflichten, die zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere

  1. 1.Zugangsdaten nach § 7 Abs. 4 geheim halten und seine Nutzer entsprechend anweisen;
  2. 2.für geeignete Endgeräte und eine ausreichende Internetverbindung sorgen und einen der in Anlage 1 Ziff. 5 genannten aktuellen Browser mit aktivierten Cookies für die Anmeldung und Geräte-Bindung verwenden;
  3. 3.seine Kundendaten in eigener Verantwortung regelmäßig sichern, insbesondere durch den Gesamtexport und die weiteren Export-Funktionen der Plattform nach Anlage 4 sowie das Herunterladen wichtiger Dokumente (z. B. auf Papier unterschriebene und hochgeladene Protokolle, Abnahmen, Rechnungen, Stundenzettel) in angemessenen Abständen, deren Häufigkeit sich nach der Bedeutung der Daten richtet, sowie rechtzeitig vor jedem Vertragsende und vor dem Löschen eines Bauvorhabens; die Datensicherungen von BauDock dienen der Wiederherstellung des Betriebs der Plattform und ersetzen die eigene Sicherung des Kunden nicht;
  4. 4.alle Fristen, Termine, Beträge, Berechnungen und Ampel- oder Warnanzeigen, die die Plattform anzeigt oder berechnet (z. B. Gewährleistungs-, Zahlungs-, Mängel-, Skonto-, Mahn- und Wartungsfristen, Aufbewahrungsfristen, Arbeitszeit-Warnungen, Baufortschritt, Kalkulationen, Preisspiegel), in eigener Verantwortung vor rechtlich oder wirtschaftlich erheblichen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit prüfen; die Plattform unterstützt, ersetzt aber nicht die fachliche Prüfung (§ 15);
  5. 5.dafür sorgen, dass er zur Eingabe und Verarbeitung der Kundendaten in der Plattform berechtigt ist, insbesondere die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehen und Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte Dritter (z. B. an Plänen, Fotos) nicht verletzt werden;
  6. 6.seine Beschäftigten, Käufer, Mieter und eingeladenen Firmen über die Verarbeitung ihrer Daten informieren, soweit er dazu verpflichtet ist (Art. 13, 14 DSGVO), und – wo erforderlich – Einwilligungen einholen; dies gilt insbesondere für die Standorterfassung beim Stempeln, die Erfassung von Arbeitszeiten, die Verarbeitung von Krankheitsdaten und die Protokollierung des Öffnens und Herunterladens von Dateien (auch durch Käufer und Mieter) in den Aktivitäten;
  7. 7.soweit ein Betriebsrat besteht, dessen Mitbestimmungsrechte vor Einführung und Nutzung der Plattform wahren; dem Kunden ist bekannt, dass die Plattform technische Einrichtungen enthält, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (insbesondere Aktivitäten, Arbeitszeiterfassung, Standorterfassung), § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG;
  8. 8.den Umfang der Freigaben an Nutzer, eingeladene Firmen und Käufer/Mieter regelmäßig überprüfen;
  9. 9.erkennbare Störungen, Mängel und Sicherheitsvorfälle unverzüglich und möglichst genau (betroffene Funktion, Zeitpunkt, Fehlermeldung, Browser, ggf. Bildschirmfoto) in Textform an nik.toedter@baudock.com melden (Mängelanzeige, § 536c BGB) und BauDock bei der Fehlersuche im zumutbaren Umfang unterstützen;
  10. 10.BauDock über Änderungen seiner Firmen-, Anschrift- und Rechnungsdaten sowie der Ansprechpartner unverzüglich informieren;
  11. 11.die für ihn geltenden berufs- und branchenspezifischen Vorgaben einhalten, insbesondere die Pflichten nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bei der Mitteilung von Baufortschritt und Zahlungsraten an Erwerber; Angaben der Plattform zum Baufortschritt sind kein Nachweis des Bautenstands und ersetzen keine nach der MaBV oder dem Erwerbervertrag erforderliche Bestätigung.

(2) Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig und kann BauDock deshalb eine Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erbringen, ist BauDock insoweit von der Leistungspflicht befreit, als die Leistungsstörung auf der unterbliebenen Mitwirkung beruht. Weitere Rechte von BauDock bleiben unberührt.

§ 12 Inhalte, unzulässige Nutzung, Sperrung

(1) Der Kunde ist für die Kundendaten und Inhalte allein verantwortlich. BauDock macht sich Kundendaten nicht zu eigen und prüft sie nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit. Eine allgemeine Überwachungspflicht von BauDock besteht nicht.

(2) Der Kunde darf die Plattform nicht missbräuchlich nutzen und wird auch seine Nutzer entsprechend verpflichten. Unzulässig ist insbesondere, a) rechtswidrige Inhalte einzustellen oder zu verbreiten, insbesondere solche, die Straftatbestände erfüllen, Persönlichkeitsrechte, Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter oder Geschäftsgeheimnisse verletzen; b) Schadsoftware (Viren, Trojaner, Würmer o. ä.) oder Dateien hochzuladen, die geeignet sind, den Betrieb der Plattform, die Daten anderer Kunden oder die Endgeräte anderer Nutzer zu gefährden; BauDock ist berechtigt, hochgeladene Dateien automatisiert auf Schadsoftware zu prüfen; c) die Plattform in einer Weise zu belasten, die über die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich hinausgeht (z. B. massenhafte automatisierte Anfragen, Speicherung von Daten ohne Bezug zum Vertragszweck als allgemeiner Datenspeicher); d) die Plattform zum Versand unerwünschter Werbung oder Nachrichten an Dritte zu nutzen; e) Daten anderer Kunden oder Nutzer auszuspähen oder dies zu versuchen.

(3) Erhält BauDock Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, ist BauDock berechtigt, diese vorübergehend zu sperren oder, soweit gesetzlich geboten, zu entfernen. BauDock informiert den Kunden unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies ohne Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglich ist. Die Pflichten von BauDock als Hostingdiensteanbieter nach der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) und dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) bleiben unberührt.

(4) BauDock ist berechtigt, einzelne Zugänge oder den Zugang des Kunden insgesamt vorübergehend zu sperren, wenn a) konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Zugangsdaten oder einen Sicherheitsvorfall vorliegen, b) von der Nutzung eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Plattform oder für Daten anderer Kunden ausgeht, c) der Kunde oder ein Nutzer trotz Abmahnung in Textform in erheblicher Weise gegen Abs. 2 verstößt, oder d) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 (Zahlungsverzug) vorliegen. Bei der Auswahl der Maßnahme berücksichtigt BauDock die berechtigten Interessen des Kunden und wählt das mildeste geeignete Mittel (z. B. Sperrung nur eines Zugangs statt des gesamten Kunden). Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Grund entfallen ist. In den Fällen der lit. a und b ist eine Abmahnung entbehrlich; BauDock informiert den Kunden unverzüglich. Die Vergütungspflicht bleibt während einer vom Kunden zu vertretenden Sperre bestehen.

(5) Eine Sperrung nach Abs. 4 lässt das Recht des Kunden unberührt, seine Kundendaten nach Anlage 4 zu erhalten; soweit der Kunde wegen der Sperre nicht selbst exportieren kann, stellt BauDock den Export auf Anforderung bereit.

§ 13 KI-Funktionen

(1) Die Plattform enthält KI-Funktionen, mit denen Nutzer Entwürfe erstellen lassen können (z. B. Angebote, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Ausschreibungstexte, Protokolle, Berichte, Zusammenfassungen). KI-Funktionen werden nur ausgeführt, wenn ein Nutzer sie im Einzelfall aktiv auslöst. Die Plattform bietet zu jeder KI-Funktion auch einen Weg ohne KI.

(2) Ergebnisse der KI-Funktionen sind unverbindliche Vorschläge. Sie werden automatisiert durch ein System künstlicher Intelligenz erzeugt und können unrichtig, unvollständig, veraltet oder für den konkreten Fall ungeeignet sein, auch wenn sie überzeugend formuliert sind. Der Nutzer ist verpflichtet, jedes Ergebnis vor seiner Verwendung inhaltlich, rechnerisch und rechtlich zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren; dies gilt insbesondere für Mengen, Preise, Summen, Steuersätze, Fristen, Rechtsbegriffe, Vertragsklauseln und technische Angaben. Mit der Übernahme eines Entwurfs macht sich der Nutzer den Inhalt zu eigen.

(3) BauDock übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Wirksamkeit von KI-Ergebnissen. BauDock schuldet hinsichtlich der KI-Funktionen, dass sie entsprechend der Leistungsbeschreibung technisch zur Verfügung stehen und Eingaben bestimmungsgemäß verarbeiten. § 24 bleibt unberührt.

(4) Übermittlung an KI-Dienstleister. Zur Ausführung einer KI-Funktion übermittelt die Plattform die vom Nutzer eingegebenen oder ausgewählten Inhalte (z. B. Freitext, Positionen, Dokumentauszüge) an einen externen KI-Dienstleister (derzeit Anthropic, Modellreihe Claude; Vertragspartner von BauDock ist nach den Anthropic Commercial Terms Anthropic Ireland, Limited; Verarbeitung in den USA), der als Unterauftragsverarbeiter nach der AVV (Anlage 5) tätig wird. Es findet eine Übermittlung in ein Drittland statt; die Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO sind in der AVV beschrieben. Nach den Vertragsbedingungen des KI-Dienstleisters werden übermittelte Ein- und Ausgaben nicht zum Training seiner Modelle verwendet und zu Sicherheitszwecken 30 Tage gespeichert; BauDock nimmt an keinen Programmen des Dienstleisters zur Datenfreigabe teil. BauDock selbst verwendet Kundendaten nicht zum Training von KI-Modellen. Ändert der Dienstleister diese Zusagen, informiert BauDock den Kunden unverzüglich; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall entsprechend § 29 Abs. 4 außerordentlich kündigen. Unabhängig davon werden KI-Funktionen nur auf Auslösung durch einen Nutzer ausgeführt (Abs. 1).

(5) Der Kunde wird über die KI-Funktionen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO, z. B. Gesundheitsdaten aus Krankmeldungen) und keine Daten übermitteln, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, soweit dies für den Zweck des Entwurfs nicht erforderlich und rechtlich zulässig ist.

(6) Kennzeichnung und Transparenz. Dokumente, deren Inhalt mit einer KI-Funktion erstellt wurde (Angebote, Rechnungen, Protokolle, Berichte, Tagesberichte, Leistungsverzeichnisse), tragen im Dokument einen dezenten Vermerk „Mithilfe von KI erstellt“. BauDock erfüllt im Übrigen die für BauDock geltenden Transparenzpflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), soweit sie anwendbar sind. Verwendet der Kunde KI-erzeugte Inhalte gegenüber Dritten, ist er für eine darüber hinaus etwa gebotene Kennzeichnung selbst verantwortlich. Der Kunde ist als Betreiber der KI-Funktionen im Sinne der KI-Verordnung dafür verantwortlich, dass seine Nutzer über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen (Art. 4 KI-VO); BauDock stellt hierfür Hinweise in den Hilfetexten der Plattform bereit.

(7) KI-Funktionen dürfen nicht für Zwecke eingesetzt werden, die nach Art. 5 KI-VO verboten sind, und nicht für Entscheidungen, die ohne menschliche Prüfung rechtliche Wirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten (z. B. Einstellung, Kündigung, Bewertung von Beschäftigten).

(8) BauDock kann den eingesetzten KI-Dienstleister oder das KI-Modell nach § 5 und nach Maßgabe der AVV (Wechsel von Unterauftragsverarbeitern) austauschen.

§ 14 KI-Credits

(1) Die Nutzung der KI-Funktionen wird in KI-Credits abgerechnet. Der Verbrauch je Vorgang hängt vom Umfang der Eingabe und des Ergebnisses ab. Der Kontostand ist in der Plattform einsehbar. Als Umrechnungskurs gilt: 1.000 KI-Credits entsprechen 1,00 € netto.

(2) Monatliche Zuteilung. Mit jeder Lizenz erhält der Kunde je Kalendermonat bzw. je Abrechnungsmonat die in Anlage 3 genannte Anzahl KI-Credits (z. B. Business 25.000, Enterprise 40.000, Volllizenz Handwerk je nach Paket 5.000 bis 25.000, Volllizenz Bauleiter-Büro 5.000; die Volllizenz Architektur-/Planungsbüro enthält keine KI-Credits). Die Credits gehören zum Konto des Kunden und stehen allen seinen Nutzern gemeinsam zur Verfügung; der Kunde kann Nutzergrenzen festlegen, soweit die Plattform dies vorsieht. Werden Nutzer des Kunden in andere Projekte eingeladen, verbrauchen sie für Tätigkeiten im Auftrag des Kunden die Credits des Kunden, soweit die Plattform dies so zuordnet.

(3) Kein Übertrag der monatlichen Credits. Im Rahmen der monatlichen Zuteilung nicht verbrauchte KI-Credits verfallen mit Ablauf des jeweiligen Monats und werden nicht in den Folgemonat übertragen. Sie sind Bestandteil des Leistungsumfangs der Lizenz und werden nicht gesondert vergütet oder erstattet.

(4) Zukauf. Der Kunde kann zusätzliche KI-Credits in Paketen zum Kurs nach Abs. 1 (1,00 € netto je 1.000 KI-Credits) erwerben (Anlage 3 Ziff. 7.3). Zugekaufte Credits werden erst verbraucht, wenn die monatliche Zuteilung aufgebraucht ist.

(5) Gültigkeit zugekaufter Credits. Zugekaufte KI-Credits verfallen zwölf Monate nach dem Kauf, spätestens mit dem Ende des Vertrags. Nicht verbrauchte oder verfallene KI-Credits werden nicht erstattet und nicht ausgezahlt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz nach § 24, bleiben unberührt.

(6) KI-Credits haben keinen Geldwert außerhalb der Plattform, sind nicht übertragbar (auch nicht zwischen verschiedenen Kunden), nicht verzinslich und nicht in Geld auszahlbar. Der Umrechnungskurs nach Abs. 1 bestimmt den Preis des Zukaufs und begründet keinen darüber hinausgehenden Geldwert der Credits.

(7) Missbrauch. BauDock ist berechtigt, die Ausführung von KI-Funktionen vorübergehend zu begrenzen oder zu unterbinden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass KI-Funktionen missbräuchlich genutzt werden (z. B. automatisierte Massenabfragen, Nutzung für plattformfremde Zwecke, Umgehung von Sicherheitsfiltern, Nutzung zur Erzeugung rechtswidriger Inhalte). Missbräuchlich verbrauchte Credits werden nicht ersetzt.

(8) Ist eine KI-Funktion aus Gründen, die BauDock zu vertreten hat, fehlgeschlagen und wurden gleichwohl Credits abgebucht, schreibt BauDock diese auf Anforderung wieder gut.

§ 15 Kaufmännische, steuerliche und arbeitsrechtliche Funktionen

(1) Werkzeugcharakter. Die Plattform stellt Werkzeuge bereit, u. a. für Angebote, Rechnungen einschließlich elektronischer Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD), Mahnwesen, Belege und Kassenbuch, Arbeitszeiterfassung, Stundenzettel, Personal und Lohn, Kalkulation, Rechnungsprüfung und Zahlungsfreigabe. BauDock erbringt damit keine Rechts-, Steuer-, Buchführungs- oder Lohnabrechnungsberatung und keine Leistungen, die Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder Lohnbuchhaltern vorbehalten sind. Vorlagen, Voreinstellungen, Hinweise und Warnungen der Plattform ersetzen keine fachliche Beratung.

(2) Der Kunde bleibt allein verantwortlich für a) die Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung und Aufzeichnungen nach Handels- und Steuerrecht, insbesondere nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einschließlich der Verfahrensdokumentation, die er für seinen Einsatz der Plattform erstellen muss; b) die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen, insbesondere zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, acht Jahre für Buchungsbelege (einschließlich Rechnungen) und sechs Jahre für empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes; für Rechnungen ergänzend § 14b UStG), jeweils in der geltenden Fassung, sowie der Pflicht zur Gewährung des Datenzugriffs für die Finanzverwaltung (§ 147 Abs. 6 AO); c) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pflichtangaben in Rechnungen (§§ 14, 14a UStG), die Wahl des zutreffenden Steuersatzes und Besteuerungsverfahrens (z. B. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 UStG) und die Einhaltung der Pflichten zur Ausstellung und zum Empfang elektronischer Rechnungen im inländischen B2B-Verkehr (Empfang seit 01.01.2025; Ausstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen); d) die Einhaltung der Vorschriften zur Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. EStG) einschließlich der Prüfung von Freistellungsbescheinigungen; die Plattform bietet hierfür keine eigene Funktion; e) die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Mindestlohngesetzes (einschließlich der Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG), der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, tariflicher Regelungen (insbesondere im Baugewerbe, z. B. SOKA-BAU) sowie der Richtigkeit von Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsmeldungen und Lohnsteueranmeldungen; f) die Prüfung, ob Warnungen der Plattform zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten zutreffen, und die Ergreifung arbeitsrechtlicher Maßnahmen; die Plattform trifft selbst keine Maßnahmen gegenüber Beschäftigten und stempelt insbesondere niemanden automatisch aus.

(3) Keine revisionssichere Archivierung. Die Plattform ist – sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart – nicht als revisionssicheres Archiv im Sinne der GoBD zugesagt. BauDock sichert insbesondere nicht zu, dass die Plattform steuerlich relevante Daten und Dokumente für die gesamte Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unveränderbar, vollständig, jederzeit verfügbar und maschinell auswertbar vorhält. Unabhängig davon, dass einzelne Bereiche technisch gegen nachträgliche Änderung geschützt sind (z. B. Festschreibung ausgestellter Rechnungen, Arbeitszeit-Journal, Aktivitäten, bis zum 28.09.2026 digital geleistete Unterschriften), hat der Kunde die Archivierung seiner aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (insbesondere Rechnungen im Ursprungsformat, z. B. XML-Datensatz einer E-Rechnung, Buchungsbelege, Lohnunterlagen, Arbeitszeitnachweise) eigenständig und außerhalb der Plattform sicherzustellen, etwa durch regelmäßigen Export in ein geeignetes Archivsystem oder die Übergabe an seinen Steuerberater. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Vertrag vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen enden kann (§ 22).

(4) Exportformate (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) entsprechen dem bei ihrer Bereitstellung aktuellen, von BauDock angegebenen Formatstand. Der Kunde prüft vor der Übernahme in Drittsysteme, ob die Daten dort fehlerfrei verarbeitet werden. BauDock wird Exportformate an Änderungen der maßgeblichen Standards innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit die Formate in Anlage 1 zugesagt sind.

(5) Die Plattform ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a AO. Das Kassenbuch dient der Aufzeichnung; ob der Kunde für seine Barumsätze ein solches System benötigt, prüft er selbst.

§ 16 Unterschriften

(1) Keine elektronische Signatur. Die Plattform stellt keine elektronische Signatur bereit; ein Unterschreiben in der Plattform (etwa durch Zeichnen auf einem Gerät oder über einen Einladungslink) ist nicht vorgesehen. Protokolle, Abnahmen und andere Dokumente können leere Unterschriftsfelder („Unterschriftskacheln“) enthalten. Das Dokument wird gedruckt oder als PDF ausgegeben und außerhalb der Plattform auf Papier unterschrieben. Die unterschriebene Fassung (z. B. Scan, Foto oder PDF) kann in der Plattform hochgeladen werden; sie wird beim jeweiligen Dokument abgelegt, und ein Protokoll erhält den Status „unterschrieben“. Protokolle können Vorbehalte enthalten. Die Identität der unterschreibenden Personen und die Übereinstimmung der hochgeladenen Fassung mit dem unterschriebenen Original werden durch die Plattform nicht geprüft.

(2) Altbestand. Unterschriften, die bis zum 28.09.2026 mit einer früheren Funktion der Plattform digital geleistet wurden, bleiben gespeichert und werden nur angezeigt; sie können nicht verändert werden. Sie sind einfache elektronische Signaturen im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), weder fortgeschrittene noch qualifizierte elektronische Signaturen, und erfüllen daher nicht die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) und nicht die elektronische Form (§ 126a BGB). Einen Nachweis, dass das damals unterzeichnete Dokument nach der Unterschrift unverändert geblieben ist, erbringt die Plattform nicht.

(3) Form. Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) verlangt die eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde; sie kann nur durch die elektronische Form (§ 126a BGB) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ersetzt werden. BauDock bietet keine qualifizierte elektronische Signatur an; wird sie benötigt, holt der Kunde sie bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter außerhalb der Plattform ein und legt das signierte Dokument in der Plattform ab. Der Kunde ist dafür verantwortlich zu prüfen, ob für eine Erklärung oder ein Dokument eine bestimmte Form gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist (z. B. Schriftform für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach § 623 BGB, notarielle Beurkundung von Bauträgerverträgen, vertraglich vereinbarte Schriftform für Nachträge oder Abnahmen), und diese Form einzuhalten; die Ablage einer Abbildung (Scan, Foto, PDF) in der Plattform ersetzt das unterschriebene Original nicht. BauDock übernimmt keine Gewähr dafür, dass in der Plattform abgelegte unterschriebene Dokumente in einem gerichtlichen Verfahren einen bestimmten Beweiswert haben; ihr Beweiswert unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.

(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Person, die unterschreibt, tatsächlich die angegebene Person und zur Abgabe der Erklärung berechtigt ist, und dass die hochgeladene Fassung dem unterschriebenen Original entspricht.

§ 17 Aktivitäten (Änderungsprotokoll)

(1) Zweck. Die Plattform protokolliert automatisch und unveränderbar jede Änderung an Projekt- und Betriebsdaten (handelnde Person, Rolle bzw. Portal, Zeitpunkt, betroffener Datensatz, Projekt, Unternehmen, Beteiligte sowie die geänderten Felder mit Stand „vorher“ und „nachher“; beim Anlegen und Löschen eines Datensatzes dessen vollständiger Inhalt) sowie das Öffnen und Herunterladen von Dateien, auch durch Käufer und Mieter (je Datei und Person höchstens ein Eintrag innerhalb von zehn Minuten). Änderungen an Personal-, Lohn- und Stundenablagen (einschließlich Krankmeldungen) werden ohne deren Inhalt protokolliert (handelnde Person, Zeitpunkt, betroffener Bereich). Standortkoordinaten beim Stempeln werden nicht in die Aktivitäten übernommen; dort wird nur vermerkt, dass ein Standort erfasst wurde (mit Genauigkeitsangabe). Nicht protokolliert werden das Anzeigen von Vorschaubildern, bloße Seitenaufrufe, die Nutzung der KI-Funktionen und die Geräteverwaltung. Die Aktivitäten dienen der Nachvollziehbarkeit der Zusammenarbeit, der Klärung von Streitfragen über den Ablauf eines Bauvorhabens, der Datensicherheit und der Aufdeckung von Missbrauch.

(2) Sichtbarkeit. In der Plattform sehen a) die Admin-Profile eines Bauträgers alle Aktivitäten im eigenen Unternehmen einschließlich seiner Projekträume, dort auch die Aktivitäten eingeladener Firmen sowie das Öffnen und Herunterladen von Dateien durch Käufer und Mieter; b) der Chef eines Betriebs (Inhaber eines Handwerksbetriebs mit Volllizenz) alle Aktivitäten seines Betriebs einschließlich seiner Mitarbeiter-Zugänge; c) alle übrigen Nutzer nur die Aktivitäten, die sie selbst oder ihren Aufgabenbereich betreffen; d) Käufer und Mieter keine Aktivitäten.

(3) Der Kunde ist für die Verarbeitung der Aktivitäten, soweit sie seine Projekträume bzw. seinen Betriebsbereich betreffen, datenschutzrechtlich Verantwortlicher; BauDock führt sie als Auftragsverarbeiter nach der AVV. Auf § 11 Abs. 1 Nr. 6 und 7 (Information der Beschäftigten, Betriebsrat) wird hingewiesen. Die Aktivitäten dürfen nur zu den in Abs. 1 genannten Zwecken und im Rahmen des geltenden Beschäftigtendatenschutzes ausgewertet werden.

(4) Vollständiges Protokoll auf Anfrage. Über die Ansicht in der Plattform hinaus stellt BauDock auf Anfrage ein vollständiges Protokoll zu einem Projektraum oder Betriebsbereich bereit, und zwar a) dem Kunden, wenn die Anfrage von einem Admin-Profil bzw. vom Chef des Betriebs oder einer anderen vertretungsberechtigten Person des Kunden in Textform gestellt wird und den Zeitraum sowie den Zweck (z. B. Beweissicherung in einem Rechtsstreit, Prüfung eines Sicherheitsvorfalls) benennt; b) Dritten (z. B. einer eingeladenen Firma, einem Käufer, einem Gericht, einer Behörde) nur, wenn der Kunde als Verantwortlicher zustimmt oder BauDock zur Herausgabe gesetzlich oder durch vollziehbare behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist; im zweiten Fall informiert BauDock den Kunden vorab, soweit dies rechtlich zulässig ist. Ansprüche betroffener Personen auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) richtet BauDock an den Kunden weiter und unterstützt ihn nach der AVV. Das Protokoll wird in einem maschinenlesbaren Format (CSV oder JSON) und auf Wunsch zusätzlich als PDF bereitgestellt, innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der vollständigen Anfrage. BauDock bestätigt auf Wunsch in Textform, dass das Protokoll dem in der Datenbank gespeicherten Stand entspricht, und teilt eine Prüfsumme (SHA-256) der bereitgestellten Datei mit. Eine weitergehende Gewähr für den Beweiswert in einem Verfahren übernimmt BauDock nicht.

(5) Kosten. Die Bereitstellung nach Abs. 4 lit. a ist einmal je Kalenderjahr und Projektraum bzw. Betriebsbereich kostenfrei. Für jede weitere Bereitstellung teilt BauDock die voraussichtlichen Kosten vorab in Textform mit; sie erfolgt nach Zustimmung des Kunden und wird nach Aufwand berechnet. Die Bereitstellung an Dritte nach Abs. 4 lit. b erfolgt auf Kosten des Kunden, soweit sie auf seinen Wunsch erfolgt; gesetzliche Entschädigungsregelungen (z. B. JVEG) bleiben unberührt. Das Recht des Kunden auf Datenexport nach Anlage 4 bleibt unberührt und ist nach Maßgabe der Anlage 4 kostenfrei.

(6) Aufbewahrung. Die Aktivitäten werden gespeichert, solange das Konto des Kunden bzw. das jeweilige Bauvorhaben besteht; eine feste Löschfrist besteht nicht. Nach Vertragsende gilt § 22. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden erfüllt der Kunde selbst; er exportiert die Aktivitäten, soweit er sie benötigt, rechtzeitig (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, Anlage 4).

(7) Schwärzung. Die Admin-Profile eines Bauträgers und BauDock können einzelne Einträge der Aktivitäten schwärzen, insbesondere zur Erfüllung von Rechten betroffener Personen. Dabei wird der Inhalt „vorher/nachher“ entfernt; auf Wunsch wird auch die handelnde Person unkenntlich gemacht. Zeitpunkt, Bereich und die Tatsache der Schwärzung bleiben erhalten; die Schwärzung selbst wird mit Grund, handelnder Person und Zeitpunkt protokolliert. BauDock schwärzt Einträge von Kundendaten nur auf Weisung des Kunden oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht. Außerhalb dieses kontrollierten, selbst protokollierten Ausnahmewegs bleiben die Aktivitäten unveränderbar.

§ 18 Vergütung, Abrechnung, Zahlungsverzug

(1) Der Kunde zahlt die in den Bestelldaten und in Anlage 3 festgelegte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(2) Abrechnungszeitraum. Die Vergütung wird monatlich im Voraus fällig, erstmals mit der Freischaltung der Lizenz (Vertragsbeginn). Während der Laufzeit hinzugebuchte Nutzer oder Upgrades werden anteilig für den restlichen Abrechnungsmonat berechnet.

(3) BauDock stellt Rechnungen elektronisch aus und übermittelt sie an die vom Kunden angegebene Rechnungs-E-Mail-Adresse bzw. stellt sie in der Plattform bereit. Soweit gesetzlich erforderlich, erfolgt dies als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format nach § 14 Abs. 1 UStG (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD); der Kunde stellt den Empfang sicher. Eine Übermittlung in Papierform ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlung erfolgt per Überweisung oder, sofern der Kunde ein Lastschriftmandat erteilt hat, per SEPA-Lastschrift (Basis- oder Firmenlastschrift). Bei SEPA-Lastschrift wird die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Tag vor Fälligkeit verkürzt. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde.

(5) Verzug. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird auf einen Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

(6) Sperre bei Zahlungsverzug. Ist der Kunde mit der Zahlung eines Betrags, der mindestens einer Monatsvergütung entspricht, länger als 30 Tage in Verzug, kann BauDock nach vorheriger Mahnung in Textform mit Androhung der Sperre und Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen den Zugang des Kunden und seiner Nutzer bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Beträge auf einen Lesezugriff beschränken. Der Lesezugriff umfasst den Abruf und Export der Kundendaten nach Anlage 4; eingeladene Firmen sowie Käufer und Mieter behalten ihren Lesezugriff, sofern BauDock nicht wegen besonderer Umstände eine andere Regelung für angemessen hält. Die Vergütungspflicht besteht während der Sperre fort. Die Sperre ist unverzüglich nach Zahlungseingang aufzuheben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 20 Abs. 5 lit. b bleibt unberührt.

(7) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; BauDock wird in den Rechnungen auf diese Folge besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit er die Frist ohne Verschulden versäumt hat.

§ 19 Preisänderungen

(1) Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise gelten unverändert für mindestens zwölf Monate ab Vertragsbeginn.

(2) Nach Ablauf dieses Zeitraums ist BauDock berechtigt, die Vergütung für die Zukunft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, um Veränderungen der für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten Rechnung zu tragen. Maßgebliche Kosten sind insbesondere die Entgelte der Hosting-, Datenbank-, E-Mail- und KI-Dienstleister, Personalkosten für Betrieb, Weiterentwicklung und Support sowie Kosten aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen. Eine Erhöhung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem die Kostensteigerung nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird; Kostensenkungen sind in gleicher Weise durch Preissenkungen weiterzugeben. Eine Erhöhung ist höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten zulässig.

(3) BauDock kündigt Preisänderungen mindestens acht Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt außerordentlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). BauDock weist in der Ankündigung auf das Sonderkündigungsrecht besonders hin.

(4) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der Bruttobetrag entsprechend, ohne dass es einer Ankündigung bedarf; ein Sonderkündigungsrecht besteht insoweit nicht.

(5) Änderungen der auf baudock.com veröffentlichten Listenpreise wirken sich auf bestehende Verträge nur nach Maßgabe dieses § 19 aus.

§ 20 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit. Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung der Lizenz und hat eine Mindestvertragslaufzeit von drei Monaten. Danach verlängert er sich jeweils um einen Monat, wenn er nicht nach Abs. 2 gekündigt wird.

(2) Ordentliche Kündigung. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen, frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Art. 23 ff. der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) mit einer Frist von höchstens zwei Monaten einen Anbieterwechsel oder die Löschung seiner exportierbaren Daten zu verlangen; der Vertrag endet in diesem Fall nach Maßgabe des § 21 und der Anlage 4.

(3) Eine Kündigung einzelner zusätzlicher Nutzer oder eine Reduzierung auf einen niedrigeren Plan richtet sich nach § 9 Abs. 6.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der vereinbarten Laufzeit nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, die Fristsetzung oder Abmahnung ist nach § 314 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

(5) Ein wichtiger Grund für BauDock liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde trotz Abmahnung in erheblicher Weise gegen § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 2 oder gegen gesetzliche Vorschriften bei der Nutzung der Plattform verstößt; b) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils davon oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht; c) der Kunde bei Vertragsschluss wahrheitswidrig seine Unternehmereigenschaft bestätigt hat. Die Kündigung wegen Vermögensverschlechterung oder Insolvenzantrags ist nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen möglich (§ 112 InsO bleibt unberührt).

(6) Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vorliegen (Nichtgewährung oder Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs).

(7) Kündigungen bedürfen der Textform; Kündigungen des Kunden sind an nik.toedter@baudock.com zu richten. BauDock bestätigt den Eingang der Kündigung und den Beendigungszeitpunkt unverzüglich in Textform.

(8) Im Voraus gezahlte Vergütung für Zeiträume nach Vertragsende erstattet BauDock anteilig, wenn der Vertrag durch ordentliche Kündigung von BauDock, durch außerordentliche Kündigung des Kunden aus einem von BauDock zu vertretenden wichtigen Grund, durch Sonderkündigung (§ 5 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 4) oder nach § 21 endet. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung; § 21 Abs. 9 bleibt unberührt.

§ 21 Anbieterwechsel und Datenportabilität (EU Data Act)

(1) Grundsatz. BauDock ist Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act). Der Kunde hat nach Art. 23 ff. Data Act das Recht, zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln, seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte auf eine eigene IT-Infrastruktur zu übertragen oder sie löschen zu lassen. Dieser § 21 und Anlage 4 regeln die Einzelheiten. Soweit der Data Act zugunsten des Kunden zwingend etwas anderes bestimmt, gilt dies vorrangig.

(2) Wechselverlangen. Der Kunde kann jederzeit in Textform erklären, dass er den Wechsel zu einem anderen Anbieter, die Übertragung auf eine eigene IT-Infrastruktur oder die Löschung seiner Daten verlangt (Wechselverlangen). Das Wechselverlangen gilt zugleich als Kündigung des Vertrags; es kann mit einer Frist von höchstens zwei Monaten erklärt werden (Kündigungsfrist für den Wechsel), und zwar unabhängig von der längeren ordentlichen Kündigungsfrist und der Mindestvertragslaufzeit nach § 20. Der Kunde kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Eine kürzere Frist nach § 20 bleibt unberührt.

(3) Übergangszeitraum. Nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Wechsel beginnt ein Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen, in dem BauDock a) den Wechsel bzw. die Übertragung unterstützt und abschließt, b) die Plattform im vertraglichen Umfang weiter bereitstellt und die Geschäftskontinuität der Leistungen aufrechterhält, c) ein hohes Maß an Sicherheit während des gesamten Übertragungsprozesses gewährleistet, insbesondere die Sicherheit der Daten bei der Übertragung und ihre fortgesetzte Sicherheit während der Abruffrist, und d) den Export nach Anlage 4 ermöglicht. Ist der Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt BauDock dies dem Kunden innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang des Wechselverlangens mit, begründet die technische Undurchführbarkeit ordnungsgemäß und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate nicht überschreiten darf; die Aufrechterhaltung der Leistungen während dieses Zeitraums bleibt gewährleistet. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um einen Zeitraum verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält; er teilt dies BauDock in Textform mit.

(4) Abruffrist. Im Anschluss an den Übergangszeitraum kann der Kunde seine Daten während einer Abruffrist von mindestens 30 Kalendertagen weiterhin abrufen. In dieser Zeit besteht ein Lesezugriff mit Exportfunktion; die übrigen Funktionen stehen nicht mehr zur Verfügung.

(5) Unterstützung durch BauDock. BauDock leistet angemessene Unterstützung bei der Planung und Durchführung des Wechsels, insbesondere durch a) Bereitstellung der Daten und digitalen Vermögenswerte nach Anlage 4 in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, b) Auskünfte über bekannte Risiken für die Kontinuität der Leistungserbringung beim Wechsel, c) Beantwortung von Rückfragen des Kunden oder des vom Kunden benannten neuen Anbieters zu Datenstrukturen und Formaten. Der Kunde wirkt nach Treu und Glauben mit (Art. 27 Data Act), insbesondere durch rechtzeitige Benennung des Zielsystems und Übernahme der Daten innerhalb der Fristen. Eine Pflicht von BauDock, die Daten in ein bestimmtes Zielsystem einzuspielen oder die Funktionsgleichwertigkeit im Zielsystem herzustellen, besteht nicht.

(6) Vertragsende. Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels, spätestens mit Ablauf des (gegebenenfalls verlängerten) Übergangszeitraums; BauDock teilt dem Kunden den Abschluss unverzüglich mit. Verlangt der Kunde lediglich die Löschung seiner Daten, endet der Vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist für den Wechsel; die Löschung erfolgt nach Abs. 8.

(7) Vergütung während des Übergangszeitraums. Für die Dauer des Übergangszeitraums (einschließlich einer Verlängerung durch den Kunden nach Abs. 3 S. 3) schuldet der Kunde die vertragliche Vergütung anteilig. Verlängert sich der Übergangszeitraum aus Gründen, die BauDock zu vertreten hat (Abs. 3 S. 2), schuldet der Kunde für die Verlängerung keine Vergütung. Für die Abruffrist (Abs. 4) fällt keine Vergütung an.

(8) Löschung. Nach Ablauf der Abruffrist löscht BauDock alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden vollständig nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 und 5, sofern der Kunde nicht eine andere Frist verlangt hat, und bestätigt die Löschung in Textform.

(9) Wechselentgelte. BauDock erhebt für den Wechsel, die Datenübertragung und die Löschung keine Wechselentgelte. Unberührt bleibt die vertragliche Vergütung für die Laufzeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung. Endet der Vertrag durch ein Wechselverlangen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (§ 20 Abs. 1), wird ein Entgelt für die vorzeitige Beendigung nicht erhoben; im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach Vertragsende erstattet BauDock anteilig.

(10) Informationen. BauDock stellt dem Kunden vor Vertragsschluss und während der Laufzeit folgende Informationen zur Verfügung (Art. 26, 28 Data Act): a) die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung, einschließlich der verfügbaren Methoden und Formate sowie bekannter Einschränkungen und technischer Beschränkungen (Anlage 4); b) eine Beschreibung der Datenstrukturen und Datenformate sowie der einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen in Anlage 4 Ziff. 2 sowie in der Beschreibung des Datenaufbaus, die jedem Gesamtexport beiliegt (schema.json, LIESMICH.txt); c) Angaben zur Rechtsordnung, der die für die Datenverarbeitung eingesetzte IT-Infrastruktur unterliegt, sowie eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, mit denen ein unrechtmäßiger staatlicher Zugriff aus Drittländern auf nicht personenbezogene Kundendaten verhindert werden soll (Art. 28, 32 Data Act), in der AVV (Anlage 5) einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen und der Liste der Unterauftragsverarbeiter unter https://baudock.com/unterauftragsverarbeiter.

(11) Anwendungsbereich. Die besonderen Regelungen dieses § 21 gelten nicht für unentgeltliche Pilotphasen im Sinne des § 3 Abs. 5, soweit der Data Act Versionen zu Test- und Bewertungszwecken, die für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden, von den Wechselpflichten ausnimmt; die Rückgabe der Daten nach § 22 bleibt unberührt.

§ 22 Vertragsende, Datenrückgabe und Löschung

(1) Mit Beendigung des Vertrags endet das Nutzungsrecht des Kunden und seiner Nutzer. Projektzugänge und Wohnungsmappen zu Bauvorhaben des Kunden enden zum selben Zeitpunkt (§ 8 Abs. 6).

(2) Exportfrist. Endet der Vertrag auf andere Weise als durch ein Wechselverlangen nach § 21, stellt BauDock dem Kunden für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen nach Vertragsende (Exportfrist) einen Lesezugriff mit Exportfunktion (Gesamtexport, Anlage 4 Ziff. 3.1) kostenlos bereit. Soweit Daten oder Dateien im Gesamtexport nicht enthalten sind, stellt BauDock sie auf Anforderung nach Anlage 4 Ziff. 3.2 bereit. Endet der Vertrag durch außerordentliche Kündigung von BauDock, bleibt der Anspruch des Kunden auf Herausgabe seiner Daten unberührt; BauDock kann den Lesezugriff in diesem Fall durch einen von BauDock durchgeführten Export ersetzen.

(3) BauDock weist den Kunden rechtzeitig, spätestens mit der Kündigungsbestätigung, und nochmals sieben Tage vor Ablauf der Exportfrist in Textform auf das Fristende und die anschließende Löschung hin.

(4) Löschung. Nach Ablauf der Exportfrist bzw. der Abruffrist nach § 21 Abs. 4 löscht BauDock mit einer dafür vorgesehenen Löschfunktion unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, alle Kundendaten in der Produktivumgebung: die Inhalte der Datenbank einschließlich der Aktivitäten, die Dateien im Dateispeicher und die Benutzerkonten des Kunden und seiner Nutzer. Daten in Datensicherungen (Backups) werden nicht einzeln gelöscht, sondern im Rotationsverfahren spätestens nach sieben Tagen überschrieben; bis dahin werden sie nur für die Wiederherstellung des Gesamtsystems verwendet und nicht wieder in die Produktivumgebung übernommen, es sei denn, dies ist zur Wiederherstellung nach einem Störfall unvermeidbar und die Daten werden danach unverzüglich erneut gelöscht. BauDock bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform.

(5) Ausnahmen. Von der Löschung ausgenommen sind a) Daten, zu deren Aufbewahrung BauDock gesetzlich verpflichtet ist (insbesondere Rechnungen an den Kunden, Vertragsunterlagen, Protokoll des Vertragsschlusses, handels- und steuerrechtlich aufbewahrungspflichtige Unterlagen von BauDock), für die Dauer der jeweiligen Pflicht; sie werden für andere Zwecke gesperrt; b) Daten, die BauDock zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eigener Rechtsansprüche benötigt, bis zum Abschluss der Angelegenheit; c) Inhalte, die der Kunde während der Vertragslaufzeit für andere Kunden oder Nutzer freigegeben hat und die diese in ihren eigenen Betriebsbereich übernommen haben (z. B. ein in die eigene Ablage übernommenes Dokument), soweit die Plattform eine solche Übernahme vorsieht; diese gehören ab der Übernahme zu den Daten des übernehmenden Kunden; d) Daten in Projekträumen anderer Kunden, die der Kunde als eingeladene Firma dort eingestellt hat; für diese gelten die Nutzungsbedingungen für den Projektzugang und die Vereinbarungen mit dem jeweiligen Bauträger.

(6) Beiträge eingeladener Firmen. Endet der Vertrag eines Bauträgers, darf BauDock den eingeladenen Firmen während der Exportfrist bzw. der Abruffrist auf deren Verlangen die von ihnen selbst in den Projektraum eingestellten Inhalte (z. B. eigene Rechnungen, Nachweise, Fotos) zum Export bereitstellen, sofern der Kunde dem nicht aus berechtigtem Grund in Textform widerspricht; ein Anspruch der eingeladenen Firmen hierauf besteht nicht (Nutzungsbedingungen für den Projektzugang). Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, seine vertraglichen Herausgabe- und Informationspflichten gegenüber eingeladenen Firmen, Käufern und Mietern selbst zu erfüllen.

(7) Der Kunde ist dafür verantwortlich, aufbewahrungspflichtige Unterlagen vor Ablauf der Exportfrist zu sichern (§ 15 Abs. 3). Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. für Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens zwei Jahre, für Lohnkonten und Buchungsbelege nach Steuer- und Handelsrecht) obliegen dem Kunden; er exportiert die hierfür benötigten Daten rechtzeitig vor Vertragsende bzw. vor dem Löschen eines Bauvorhabens. BauDock übernimmt nach Ablauf der Exportfrist keine Aufbewahrung für den Kunden, sofern nicht gesondert gegen Vergütung vereinbart.

§ 23 Gewährleistung

(1) Für die Überlassung der Plattform gelten die Vorschriften über die Gewährleistung im Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Plattform nicht die in Anlage 1 beschriebene Beschaffenheit aufweist und dadurch ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nicht vereinbart (§ 10); ob eine Nichtverfügbarkeit einen Mangel begründet, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Kein Mangel liegt vor bei Störungen, die auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden, auf der vom Kunden eingesetzten IT-Umgebung (§ 4 Abs. 3), auf unsachgemäßer Nutzung oder auf der inhaltlichen Unrichtigkeit von Kundendaten oder KI-Ergebnissen (§ 13 Abs. 3) beruhen.

(3) Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 anzuzeigen (§ 536c BGB). BauDock beseitigt gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist; Störungen, die die Nutzung der Plattform insgesamt verhindern, und Sicherheitsvorfälle werden vorrangig bearbeitet (Anlage 2 Ziff. 3.3). BauDock kann Mängel auch durch Bereitstellung einer Umgehungslösung beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist und die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt bleibt; die endgültige Beseitigung erfolgt dann innerhalb angemessener Frist.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von BauDock auf Schadensersatz für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für Mängel, die BauDock zu vertreten hat, richtet sich nach § 24.

(5) Das Recht des Kunden zur Selbstbeseitigung von Mängeln und zum Aufwendungsersatz (§ 536a Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen, soweit es nicht um die Beseitigung eines Mangels in der Sphäre des Kunden geht; eine Selbstbeseitigung am System von BauDock ist dem Kunden technisch nicht möglich.

(6) Die Minderung der Vergütung (§ 536 BGB) bleibt unberührt. Der Kunde kann die Minderung jedoch nur dann durch Abzug von der laufenden Vergütung durchsetzen, wenn die Minderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder BauDock den Mangel in Textform anerkannt hat; im Übrigen ist der zu viel gezahlte Betrag nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern.

(7) Die Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn BauDock ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist; § 543 Abs. 3 S. 2 BGB bleibt unberührt.

(8) Rechtsmängel. Macht ein Dritter geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung der Plattform seine Schutzrechte verletzt, wird BauDock nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (a) die Plattform so ändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehr verletzt, aber der Leistungsbeschreibung entspricht, oder (b) dem Kunden das Recht zur Nutzung verschaffen. Der Kunde informiert BauDock unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt BauDock, soweit zulässig, die Abwehr. § 24 bleibt unberührt.

(9) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche in den Fällen des § 24 Abs. 1; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 24 Haftung

(1) BauDock haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, b) bei Arglist, c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, d) im Umfang einer von BauDock ausdrücklich übernommenen Garantie, e) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie f) in allen sonstigen Fällen, in denen die Haftung gesetzlich zwingend ist.

(2) Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet BauDock – außer in den Fällen des Abs. 1 – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; dazu gehören insbesondere die Bereitstellung der Plattform im Wesentlichen entsprechend Anlage 1, der Schutz der Kundendaten vor unbefugtem Zugriff nach dem Stand der Technik und die Ermöglichung des Datenexports nach Anlage 4. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von BauDock für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Haftungshöchstbetrag. In den Fällen des Abs. 2 ist die Haftung von BauDock insgesamt auf die Summe der Entgelte begrenzt, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis an BauDock gezahlt hat. Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet BauDock in den Fällen des Abs. 2 nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre, wenn der Kunde seine Daten entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß gesichert hätte. Dies gilt nicht, soweit BauDock nach Anlage 1 oder gesonderter Vereinbarung die Datensicherung für den Kunden als eigene Hauptleistung übernommen hat und der Verlust auf deren Verletzung beruht.

(6) Anzeigen, Fristen und Berechnungen. Soweit ein Schaden darauf beruht, dass der Kunde oder seine Nutzer eine von der Plattform angezeigte oder berechnete Frist, einen Termin, einen Betrag, eine Warnung oder ein KI-Ergebnis entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 2 oder § 15 nicht geprüft haben, obwohl eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand den Fehler offenbart hätte, ist dies als Mitverschulden des Kunden zu berücksichtigen (§ 254 BGB). Abs. 1 bleibt unberührt.

(7) Eingeladene Dritte. Eingeladene Firmen, Käufer und Mieter sind weder Erfüllungsgehilfen noch Vertreter von BauDock. BauDock haftet nicht für deren Handlungen, Unterlassungen oder Inhalte, sofern BauDock nicht eine eigene Pflicht (z. B. zur Sperrung nach Kenntnis rechtswidriger Inhalte, § 12 Abs. 3) verletzt hat. Die Nutzer des Kunden (interne Nutzer, Mitarbeiter-Zugänge) sind im Verhältnis zu BauDock der Sphäre des Kunden zuzurechnen; für ihre Handlungen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 278 BGB). Soweit Nutzer des Kunden in den Schutzbereich dieses Vertrags einbezogen sind, gelten die Haftungsbeschränkungen dieses § 24 auch ihnen gegenüber, soweit gesetzlich zulässig.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von BauDock.

(9) Verjährung. Schadensersatzansprüche gegen BauDock verjähren – außer in den Fällen des Abs. 1 – in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(10) Die Haftung nach Art. 82 DSGVO gegenüber betroffenen Personen bleibt unberührt. Für den Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Kunde und BauDock gelten die Regelungen der AVV und dieses § 24, soweit gesetzlich zulässig.

(11) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(12) Unentgeltliche Leistungen. Soweit BauDock Leistungen unentgeltlich erbringt (insbesondere in einer unentgeltlichen Pilotphase nach § 3 Abs. 5), haftet BauDock abweichend von Abs. 2 und 4 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung nach Abs. 1 lit. b bis f (Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, übernommene Garantien, Produkthaftungsgesetz, zwingende Haftung) bleibt unberührt.

§ 25 Freistellung

(1) Der Kunde stellt BauDock von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich eingeladener Firmen, Käufer und Mieter, Beschäftigter des Kunden und Behörden) frei, die gegen BauDock wegen a) rechtswidriger Kundendaten oder Inhalte, b) einer Nutzung der Plattform durch den Kunden oder seine Nutzer entgegen § 6 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2, c) einer Verletzung der Pflichten des Kunden nach § 8 Abs. 3 (Auswahl, Freigaben, Information eingeladener Personen), d) einer Verletzung der Pflichten des Kunden nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 (Rechtsgrundlagen, Information und Einwilligung von Beschäftigten und Dritten, Betriebsrat) geltend gemacht werden, soweit der Kunde die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von BauDock, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

(3) BauDock informiert den Kunden unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und erkennt Ansprüche nicht ohne Zustimmung des Kunden an; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Der Kunde unterstützt BauDock bei der Abwehr der Ansprüche mit den ihm vorliegenden Informationen.

(4) Ein Mitverschulden von BauDock ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

§ 26 Datenschutz

(1) Soweit BauDock im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, handelt BauDock als Auftragsverarbeiter und der Kunde als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Die Parteien schließen hierzu den Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Anlage 5), der Bestandteil dieses Vertrags ist; er enthält die technischen und organisatorischen Maßnahmen und die Liste der Unterauftragsverarbeiter. Dies betrifft insbesondere die Projekträume eines Bauträgers und den Betriebsbereich eines Volllizenz-Kunden einschließlich der Daten der Beschäftigten, Käufer, Mieter und eingeladenen Firmen, soweit der Kunde über deren Verarbeitung entscheidet.

(2) BauDock ist eigener Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung dieses Vertrags, für den Betrieb der Website baudock.com, für den Support, soweit er das eigene Angebot von BauDock betrifft, für die Verwaltung und Absicherung aller Zugänge (Anmeldung, Geräte-Bestätigung, Missbrauchs- und Angriffsabwehr) sowie für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eigener Rechtsansprüche. Hierüber informiert die Datenschutzerklärung von BauDock.

(3) Der Austausch von Daten zwischen dem Kunden und eingeladenen Firmen innerhalb eines Projektraums ist eine Übermittlung zwischen diesen Beteiligten; BauDock stellt dafür lediglich die technische Infrastruktur bereit. Ob zwischen dem Kunden und eingeladenen Firmen eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) besteht und ob hierfür eine Vereinbarung erforderlich ist, prüft und regelt der Kunde in eigener Verantwortung.

(4) Datenbank und Dateispeicher werden in der Region eu-west-1 (Irland) betrieben, die Serverfunktionen in Dublin, Irland (dub1); der E-Mail-Versand erfolgt über die Region eu-west-1 (Irland); die Auslieferung der Anwendung erfolgt über ein weltweites Netz. KI-Funktionen werden in den USA verarbeitet (§ 13 Abs. 4). Übermittlungen in Drittländer, insbesondere an Unterauftragsverarbeiter mit Sitz in den USA oder in Singapur (Hosting, Datenbank, E-Mail-Versand, KI-Dienstleister) und Zugriffe von außerhalb der Europäischen Union, erfolgen nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO nach Maßgabe der AVV.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass er die Plattform nur für Verarbeitungen einsetzt, für die eine Rechtsgrundlage besteht, und dass er die Rechte der betroffenen Personen erfüllt. Für eine gegebenenfalls erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO), insbesondere bei der Arbeitszeit- und Standorterfassung von Beschäftigten, stellt BauDock dem Kunden die hierfür erforderlichen Informationen nach Maßgabe der AVV zur Verfügung.

§ 27 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden und Dritten nur zugänglich zu machen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. gegenüber Unterauftragnehmern, die ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind). Vertraulich sind insbesondere die Kundendaten, Preise und individuelle Konditionen, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG sowie alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieses Vertrags allgemein bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits bekannt waren, (c) ihr von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, (d) von ihr unabhängig entwickelt wurden oder (e) aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit zulässig.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und fünf Jahre nach seiner Beendigung fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange diese Geschäftsgeheimnisse sind.

§ 28 Referenznennung

BauDock darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden nennen (z. B. Name und Logo auf baudock.com, in Präsentationen). Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden; BauDock entfernt die Referenz dann innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von 30 Tagen, aus eigenen Medien. Inhalte aus Projekträumen werden niemals ohne gesonderte ausdrückliche Zustimmung für Referenzzwecke verwendet.

§ 29 Unterauftragnehmer

(1) BauDock ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen (insbesondere für Hosting, Datenbank, Dateispeicher, E-Mail-Versand und KI-Funktionen). BauDock bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und hat ein Verschulden der Unterauftragnehmer wie eigenes zu vertreten (§ 278 BGB).

(2) Für Unterauftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO gelten ergänzend und vorrangig die Regelungen der AVV (Anlage 5), einschließlich der Information über beabsichtigte Änderungen mindestens 30 Tage vor dem Einsatz und des Einspruchsrechts des Kunden innerhalb dieser Frist.

(3) Die aktuelle Liste der Unterauftragsverarbeiter ist Bestandteil der AVV und unter https://baudock.com/unterauftragsverarbeiter abrufbar.

(4) Erhebt der Kunde gegen einen neuen Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe der AVV einen begründeten Einspruch und können sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen auf eine Lösung einigen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Einsatzes des neuen Unterauftragsverarbeiters außerordentlich zu kündigen.

§ 30 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei ist für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich, soweit diese auf Umständen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und die sie auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte vorhersehen und abwenden können (höhere Gewalt), z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemie, behördliche Anordnungen, großflächige Stromausfälle oder Ausfälle öffentlicher Kommunikationsnetze außerhalb des Einflussbereichs der Partei, Arbeitskämpfe bei Dritten sowie Cyberangriffe, die trotz Einhaltung angemessener, dem Stand der Technik entsprechender Sicherheitsmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten.

(2) Störungen bei Unterauftragnehmern von BauDock gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn sie ihrerseits auf höherer Gewalt im Sinne des Abs. 1 beruhen.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende der höheren Gewalt und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Folgen zu begrenzen. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung ruht für Zeiträume, in denen BauDock infolge höherer Gewalt nicht leistet. Dauert die höhere Gewalt länger als vier Wochen an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.

§ 31 Änderung dieser AGB

(1) BauDock kann diese AGB und ihre Anlagen nur nach Maßgabe der folgenden Absätze ändern. Eine Änderung der Vergütung richtet sich ausschließlich nach § 19, eine Änderung der Funktionen nach § 5.

(2) Zustimmungsfiktion für nicht wesentliche Änderungen. BauDock kann Änderungen dieser AGB, die a) aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder verbindlicher behördlicher Vorgaben erforderlich werden, um die Vereinbarkeit des Vertrags mit dem geltenden Recht wiederherzustellen, b) Regelungen zu neuen, zusätzlich und ohne Mehrvergütung angebotenen Funktionen betreffen, oder c) rein redaktioneller Art sind (z. B. Anpassung von Bezeichnungen, Kontaktdaten, Verweisen), und die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Lasten des Kunden verschieben und nicht die Hauptleistungspflichten betreffen, dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform anbieten. Die Ankündigung enthält den Wortlaut der geänderten Bestimmungen (Gegenüberstellung) und die Begründung. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er der Änderung nicht vor dem angekündigten Wirksamwerden in Textform widerspricht. BauDock weist den Kunden in der Ankündigung auf diese Folge sowie auf sein Widerspruchsrecht und sein Sonderkündigungsrecht nach Abs. 3 besonders hin.

(3) Der Kunde kann den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderung nach Abs. 2 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Widerspricht der Kunde, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; BauDock ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ordentlich nach § 20 zu kündigen, wenn die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen für BauDock unzumutbar ist.

(4) Sonstige Änderungen. Alle übrigen Änderungen, insbesondere solche, die die Hauptleistungspflichten, die Laufzeit, die Kündigungsfristen, die Haftung oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Kunden betreffen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden (z. B. durch Unterzeichnung einer Änderungsvereinbarung oder Bestätigung in Textform). Verweigert der Kunde die Zustimmung, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 32 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Vertragsübertragung

(1) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die in einem synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von BauDock stehen (insbesondere Ansprüche wegen Mängeln oder auf Erstattung nach diesem Vertrag).

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von BauDock in Textform auf Dritte übertragen; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden, insbesondere nicht bei einer Übertragung im Rahmen einer Umwandlung oder Veräußerung des Geschäftsbetriebs. § 354a HGB bleibt unberührt.

(4) BauDock ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Unternehmen zu übertragen, das den Geschäftsbetrieb von BauDock ganz oder im Wesentlichen fortführt. BauDock teilt dem Kunden die Übertragung mindestens vier Wochen vorher in Textform mit, unter Angabe des übernehmenden Unternehmens. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Übertragung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Die AVV geht mit dem Vertrag über.

§ 33 Form von Erklärungen

(1) Erklärungen der Parteien im Rahmen dieses Vertrags, insbesondere Kündigungen, Mängelanzeigen, Einwendungen, Widersprüche und Wechselverlangen, bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Erklärungen an BauDock sind an nik.toedter@baudock.com oder an die in der Plattform bzw. im Impressum angegebene Anschrift zu richten; Erklärungen an den Kunden an die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse der Admin-Profile bzw. des Chefs des Betriebs und – bei Vertragsfragen – an die Rechnungs-E-Mail-Adresse.

(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, auch wenn sie mündlich getroffen werden (§ 305b BGB). Zu Beweiszwecken sollen sie in Textform bestätigt werden.

§ 34 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag und alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit ihm gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von BauDock (derzeit Langwedel; zuständig sind danach das Amtsgericht Verden (Aller) bzw. das Landgericht Verden). BauDock ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 35 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

(2) Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung: BauDock schließt Verträge nach diesen AGB ausschließlich mit Unternehmern. Die Informationspflicht nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) besteht insoweit nicht. BauDock ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 1–35). Es folgen die Anlagen 1 bis 4.


Anlage 1: Leistungsbeschreibung

1. Allgemeines

1.1 BauDock ist eine webbasierte Plattform für die Zusammenarbeit an Bauvorhaben. Sie wird als Software-as-a-Service über das Internet bereitgestellt und im Browser genutzt; sie kann zusätzlich als Webanwendung (PWA) auf Endgeräten installiert werden. Alle Beteiligten eines Bauvorhabens arbeiten auf einem gemeinsamen Datenstand; der Zugriff ist durch Rollen, Portale und namentliche Zugriffserteilungen begrenzt (Ziff. 4.1).

1.2 Die Plattform ist in Portale gegliedert, deren Funktionsumfang sich nach der Lizenz richtet: Bauträger, Bauleitung, Architektur/Planung, Handwerksbetrieb (einschließlich Mitarbeiter-Zugängen) sowie die Wohnungsmappe für Käufer und Mieter. Ein eigenes Buchhaltungsportal gibt es nicht.

1.3 Die nachstehende Beschreibung gibt die wesentlichen Funktionsgruppen wieder. Die konkrete Ausgestaltung (Bedienoberfläche, Bezeichnungen, Anordnung) kann sich im Rahmen des § 5 AGB ändern. Maßgeblich ist der bei Vertragsschluss beschriebene Funktionsumfang in seiner Weiterentwicklung nach § 5 AGB.

1.4 Die Plattform ist eine Arbeits- und Organisationssoftware. Sie dient der Erfassung, Ablage, Verteilung und Auswertung von Informationen. Fachliche Entscheidungen (technisch, rechtlich, kaufmännisch, steuerlich) trifft der Kunde.

2. Bauträger-Lizenz (Pläne Business, Enterprise, individuell)

2.1 Nutzerkreis. Die Bauträger-Lizenz berechtigt den Kunden, die Plattform mit der im Plan vorgesehenen Zahl interner Nutzer (Admin-Profile, Geschäftsführung, Projektentwicklung, interne Bauleitung, interne Planung, kaufmännische Mitarbeiter) zu nutzen und je laufendem Bauvorhaben bis zu der in Anlage 3 genannten Zahl externer Firmen kostenlos einzuladen.

2.2 Funktionsgruppen Bauträger-Portal: a) Projektakte und Projektanlage (Onboarding-Assistent), Stammdaten der Bauvorhaben und Einheiten, Projektphasen (§ 9 Abs. 3 AGB); b) Einladungen und Zugänge: Einladung interner Nutzer, eingeladener Firmen und Käufer/Mieter; Team- und Zugangsverwaltung; vorübergehendes Deaktivieren und Entfernen von Zugängen; Projekt-Vollmacht für interne Bauleitung; c) Baufortschritt nach Bauphasen und/oder in Prozent, mit wählbarer Darstellung für Käufer; d) Baukalkulation (Kostenblatt; Budget, Bereiche, Firmen, Positionen), Zugriff nur mit Freigabe; e) Finanzübersicht (laufende Kosten, Personal und Lohn, Liquidität); f) Dokumente und Prüfung: Dokumentenablage mit Zugriff für namentlich ausgewählte Personen (Ziff. 4.1), Rechnungsprüfung, Prüfvermerk, Zahlungsfreigabe; g) Ausschreibung und Vergabe: Angebotsvergleich, Einlesen von Angeboten (u. a. PDF, Foto, GAEB-Import), Preisspiegel; h) Einheiten und Käufer: Verwaltung der Einheiten, digitale Wohnungsmappe je Einheit, Mitteilungen an Käufer/Mieter mit Lesebestätigung; i) Protokolle und Abnahmen mit Unterschriftskacheln zum Unterschreiben auf Papier und Ablage der unterschriebenen Fassung (§ 16 AGB); j) Aktivitäten (§ 17 AGB); k) für interne Bauleitung und interne Planung die Funktionen des Bauleitungs- bzw. Architektur-/Planungsportals nach Ziff. 3.2 und 3.3 für die Bauvorhaben des Kunden.

2.3 Pläne. Business, Enterprise und individuelle Pläne unterscheiden sich in der Zahl interner Nutzer, gleichzeitig laufender Bauvorhaben und monatlicher KI-Credits (Anlage 3). Der Funktionsumfang nach Ziff. 2.2 ist in beiden Standardplänen gleich, soweit Anlage 3 nichts anderes bestimmt.

3. Volllizenzen

3.1 Volllizenz Handwerk (Pakete Solo, Team, Team Plus, Betrieb, Betrieb Plus, Groß, Groß Plus, Unternehmen, Unternehmen Plus, individuell)

Die Volllizenz Handwerk berechtigt den Kunden, die Plattform für alle eigenen Aufträge und Auftraggeber zu nutzen, unabhängig davon, ob diese selbst BauDock nutzen. Sie umfasst insbesondere: a) Aufgaben und Mängel, die dem Betrieb zugewiesen sind, Rückmeldungen, Fertigmeldungen, Mängel-Nachkontrolle; b) Aufträge als Container für Teilaufgaben, Mitarbeiter und Dokumente; c) Angebote und Rechnungen im Dokument-Studio („Auftragsdokumente“), einschließlich Erstellung elektronischer Rechnungen als X-Rechnung (UBL-Syntax, Standard XRechnung 3.0) und als ZUGFeRD/Factur-X (PDF/A-3b mit eingebettetem XML nach EN 16931), Auftragsbestätigungen, Nachträge; ausgestellte Rechnungen erhalten eine fortlaufende Rechnungsnummer, werden festgeschrieben und können nur durch Storno berichtigt werden; Angebote werden nur als PDF, Druck oder Download weitergegeben, nicht über einen öffentlichen Link; d) Mahnwesen (Mahnstufen, Gebühren, Verzugszinsen, PDF); e) Aufmaß, Kalkulation, Leistungskatalog, Material, Lager und Bestellwesen; f) Termine und Einsatzplan, Berichte (Tages-, Wochenberichte); g) Prüf- und Wartungsprotokolle (z. B. nach VDE/DGUV-Vorgaben als Vorlage), Wartungsverträge und Fristen; h) Personal und Lohn: Mitarbeiterverwaltung, Arbeitszeiterfassung (Stempeluhr mit optionaler Standorterfassung — je Stempelvorgang ein Standortpunkt, keine fortlaufende Ortung; Einstellung des Kunden in drei Stufen: aus [Voreinstellung], „wenn verfügbar“ [Stempeln auch ohne Standort mit Vermerk des Grundes], „Pflicht beim Einstempeln“ [Ausstempeln immer möglich]; die Büro-Stempeluhr und Stempeluhr per QR-Code folgen dieser Einstellung des Betriebs, zu dem die stempelnde Person gehört, und erfassen den Standort des Geräts, mit dem gestempelt wird; Standortkoordinaten werden nicht in die Aktivitäten übernommen und nach drei Monaten automatisch gelöscht —, automatische Hinweise zu Pausen, Höchstarbeitszeit, Nacht- und Ruhezeiten, Warn-E-Mails an Mitarbeiter und Chef), gegen Änderung und Löschung gesperrte Arbeitszeitbuchungen (möglich ist nur das einmalige Ausstempeln) mit unveränderbarem Arbeitszeit-Journal (Korrektur nur mit Begründung, Storno statt Löschung), Stundenzettel, Lohnvorbereitung; i) Belege und Kassenbuch, Buchungsübersicht; j) Kundenakte; k) Mitarbeiter-Zugänge in der je Paket vorgesehenen Anzahl; der Kunde legt für jeden Mitarbeiter-Zugang fest, welche Bereiche er nicht, lesend oder bearbeitend nutzen darf; Personal, Lohn und Abrechnung sind für Mitarbeiter-Zugänge nicht freigebbar.

3.2 Volllizenz Bauleiter-Büro

Die Volllizenz Bauleiter-Büro berechtigt den Kunden (externes Bauleitungsbüro), die Plattform für alle eigenen Bauvorhaben und Auftraggeber mit der Zahl bezahlter Nutzer zu nutzen. Sie umfasst insbesondere: Bautagebuch, Aufgaben an Firmen, Mängel mit Nachkontrolle, Fristen, Bauzeitenplan (einschließlich Import aus MS Project im Format .mpp/.xml), Grundriss-Markierungen, Foto-Dokumentation mit Ordnerverwaltung, Protokolle und Abnahmen mit Unterschriftskacheln (§ 16 AGB), Berichte, Dokumentenprüfung von Handwerker-Rechnungen mit Prüfvermerk, Aufmaß und Material, Angebotsvergleich und Preisspiegel, Personal und Lohn (eigene Ablage), Firmenakte.

3.3 Volllizenz Architektur-/Planungsbüro

Die Volllizenz Architektur-/Planungsbüro berechtigt den Kunden, die Plattform für alle eigenen Projekte und Auftraggeber mit der Zahl bezahlter Nutzer zu nutzen. Sie umfasst insbesondere: Leistungsphasen (orientiert an der HOAI), Pläne mit Versionen und Freigabe an namentlich ausgewählte Personen der beteiligten Firmen einschließlich Rücklauf, Genehmigungen, Termine, Dokumentenablage.

4. Portalübergreifende Funktionen und vom Kunden steuerbare Zusatzleistungen

4.1 Portalübergreifend stehen, soweit die jeweilige Lizenz sie vorsieht, zur Verfügung: Dokumentenablage; Nachrichten/Chat; Benachrichtigungen in der Plattform und per E-Mail (Opt-in je Empfänger; sicherheits- und arbeitszeitkritische E-Mails ohne Opt-in); Terminkalender; Planverteilung; Protokolle und Abnahmen mit Unterschriftskacheln (§ 16 AGB); Aktivitäten; Hilfe- und Einstellungsbereich; KI-Funktionen nach § 13 AGB mit KI-Credits nach § 14 AGB und Anlage 3; PDF-Erstellung und Druck. Sichtbarkeit: Dokumente, Protokolle und Fotos sind nur für die Person sichtbar, die sie erstellt hat, und für die Personen, denen namentlich Zugriff erteilt wurde. Eine Sichtbarkeit für Gruppen (z. B. „alle Projektbeteiligten“, „eigene Firma“, „alle Bauleiter“) gibt es nicht. Ausnahmen: Der Chef eines Handwerksbetriebs sieht die Arbeitszeiten und Daten seiner Mitarbeiter; die internen Nutzer eines Bauträgers sehen die Fotos der eigenen Bauvorhaben und die Dokumente des eigenen internen Teams. Jede Person des Bauträgers hat ein eigenes Postfach und eigene Chats; ein gemeinsames Unternehmenspostfach gibt es nicht.

4.2 Projektzugang für eingeladene Firmen. Der Kunde (Bauträger) kann Handwerksbetriebe, externe Bauleitungen und Planungsbüros kostenlos zu seinen Bauvorhaben einladen. Der Projektzugang umfasst nur die für die Zusammenarbeit am jeweiligen Bauvorhaben erforderlichen Bereiche; weitere Bereiche sind gesperrt und können von der eingeladenen Firma durch Abschluss einer eigenen Volllizenz freigeschaltet werden. Projektzugänge umfassen keine Mitarbeiter-Zugänge. Eingeladene Firmen erhalten einmalig 2.000 KI-Credits zum Kennenlernen; sie verfallen zwölf Monate nach der Gutschrift, spätestens mit dem Ende des Projektzugangs. Die Nutzung richtet sich im Verhältnis zu BauDock nach den Nutzungsbedingungen für den Projektzugang.

4.3 Wohnungsmappe. Der Kunde (Bauträger) kann für jede Einheit eine Wohnungsmappe einrichten und Käufer bzw. Mieter kostenlos einladen. Die Wohnungsmappe zeigt die vom Kunden freigegebenen Eckdaten, Ausstattung, Dokumente der Einheit, den Baufortschritt und Mitteilungen des Kunden; Käufer und Mieter können Dateien öffnen und herunterladen; das Öffnen und Herunterladen wird in den Aktivitäten protokolliert und ist für die Admin-Profile des Kunden sichtbar (§ 17 AGB). Sie ist kein eigenes Portal mit Bearbeitungsfunktionen. Die Nutzung richtet sich im Verhältnis zu BauDock nach den Nutzungsbedingungen für die Wohnungsmappe.

5. Technische Voraussetzungen, Sicherheit und Datensicherung

5.1 Unterstützte Browser: jeweils aktuelle Versionen gängiger Browser, insbesondere Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox und Apple Safari (macOS, iOS/iPadOS); JavaScript und Cookies müssen für die Plattform aktiviert sein. Einzelne Funktionen (insbesondere Aufmaß und Material, umfangreiche Kalkulationen) sind auf Smartphones nur eingeschränkt oder nicht verfügbar; die Plattform ist für Desktop, Tablet und – mit Einschränkungen – Smartphone optimiert.

5.2 Internetverbindung: Die Nutzung erfordert eine stabile Internetverbindung. Ein Offline-Betrieb ist nicht Gegenstand der Leistung.

5.3 Sicherheit: BauDock trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere Transportverschlüsselung (TLS), Verschlüsselung ruhender Daten beim Datenbank- und Speicheranbieter (nach dessen Angaben AES-256), Mandantentrennung und Rechteprüfung auf Datenbankebene (Row-Level-Security), Auslieferung von Dateien aus privaten Speichern nur nach Berechtigungsprüfung über zeitlich begrenzte Links, Geräte-Bindung mit Bestätigungscode per E-Mail, Begrenzung wiederholter Anmelde- und Codeversuche (Rate-Limiting), Sicherheits-Header, Zwei-Faktor-Anmeldung für alle Administrationskonten von BauDock, unveränderbare Protokolle. Einzelheiten ergeben sich aus den TOM (Anlage zur AVV).

5.4 Datensicherung durch BauDock: Der Datenbankanbieter erstellt im Auftrag von BauDock täglich eine Sicherung der Datenbank; die Sicherungen werden sieben Tage aufbewahrt und danach im Rotationsverfahren überschrieben. Dateien liegen im Dateispeicher des Datenbankanbieters (Supabase, Region eu-west-1 in Irland, auf Amazon S3 von AWS) und werden dort vom Anbieter redundant gespeichert; eine zusätzliche, gesonderte Sicherungskopie der Dateien erstellt BauDock nicht. Der Kunde kann jederzeit einen Gesamtexport einschließlich der Dateien erstellen (Anlage 4). Die Wiederherstellung aus der Datenbanksicherung wird vor Beginn des Wirkbetriebs und danach mindestens jährlich getestet und dokumentiert. Die Datenbanksicherungen dienen der Wiederherstellung des Gesamtsystems nach Störungen. Ein Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung einzelner, von ihm oder seinen Nutzern gelöschter oder geänderter Datensätze besteht nicht; BauDock wird sich im Einzelfall auf Anfrage, solange eine Sicherung noch vorhanden ist, und gegen Vergütung nach Aufwand darum bemühen, soweit technisch möglich.

6. Nicht geschuldete Leistungen

Soweit nicht gesondert in Textform vereinbart, sind insbesondere nicht Gegenstand der Leistung: a) Rechts-, Steuer-, Buchführungs-, Lohnabrechnungs- oder Unternehmensberatung; die Prüfung der Rechtmäßigkeit, steuerlichen Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Dokumenten, Verträgen, Rechnungen, Kalkulationen, Fristen oder Arbeitszeitmodellen; b) eine revisionssichere Archivierung im Sinne der GoBD sowie die Aufbewahrung von Unterlagen über die Vertragslaufzeit und die Exportfrist hinaus (§ 15 Abs. 3, § 22 AGB); c) elektronische Signaturen jeder Art (einfache, fortgeschrittene oder qualifizierte; § 16 AGB), Zeitstempel eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters, Identitätsprüfung von Unterzeichnenden; d) ein Offline-Betrieb oder die Installation auf Systemen des Kunden; e) Anpassungsprogrammierung und kundenindividuelle Funktionen, Schnittstellen zu Drittsystemen über die in dieser Anlage genannten Export-/Importformate hinaus; f) Datenmigration aus Fremdsystemen, Datenerfassung für den Kunden, Schulungen vor Ort (das persönliche Onboarding nach § 3 Abs. 4 AGB bleibt unberührt); g) die Ausführung von Zahlungen, die Übermittlung von Steuer- oder Sozialversicherungsmeldungen an Behörden (z. B. ELSTER, Sozialversicherungsträger) sowie die Durchführung der Lohnabrechnung selbst; h) ein zertifiziertes Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung (§ 146a AO); i) die Zustellung von E-Mails in die Postfächer der Empfänger (BauDock schuldet die ordnungsgemäße Übergabe an den E-Mail-Versanddienst; Zustellprobleme beim Empfänger, etwa durch Spamfilter, liegen außerhalb des Einflussbereichs von BauDock); j) die inhaltliche Richtigkeit von KI-Ergebnissen (§ 13 AGB); k) die Einhaltung branchenspezifischer Normen (z. B. VDE, DGUV, HOAI, VOB, MaBV) durch die bereitgestellten Vorlagen; Vorlagen sind unverbindliche Arbeitshilfen.

7. Vorschau- und Pilotfunktionen

Als „Vorschau“, „Beta“ oder „Pilot“ gekennzeichnete Funktionen sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs nach dieser Anlage (§ 3 Abs. 5 AGB).


Anlage 2: Verfügbarkeit und Wartung

1. Verfügbarkeit

1.1 BauDock bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform. Geplante Wartungsarbeiten führt BauDock möglichst außerhalb üblicher Arbeitszeiten durch und kündigt sie nach Möglichkeit vorher an. Ausfälle, die auf Störungen der Infrastruktur oder der Unterauftragsverarbeiter außerhalb des Einflussbereichs von BauDock beruhen, hat BauDock nicht zu vertreten.

1.2 Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesichert. Ein Service Level Agreement, eine Messung der Verfügbarkeit mit vertraglichen Folgen und Gutschriften bei Ausfällen sind nicht vereinbart. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln (§ 23 AGB) bleiben unberührt.

2. Wartung

2.1 Geplante Wartungsarbeiten, die voraussichtlich zu einer spürbaren Einschränkung der Nutzung führen, kündigt BauDock nach Möglichkeit vorher in der Plattform oder per E-Mail an. Aktualisierungen führt BauDock nach Möglichkeit ohne Unterbrechung der Nutzung durch.

2.2 Notfallwartungen zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken dürfen jederzeit und ohne Ankündigung durchgeführt werden (§ 10 Abs. 3 AGB).

3. Support

3.1 Kanäle: E-Mail an nik.toedter@baudock.com; Hilfe-Funktion der Plattform (Einstellungen und Hilfe); telefonisch unter +49 176 43752031.

3.2 Bearbeitung: BauDock bearbeitet Anfragen in der Regel an Werktagen (§ 2 Nr. 19 AGB) in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit. Bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten werden nicht zugesichert. Supportberechtigt sind die Admin-Profile des Kunden bzw. der Chef des Betriebs; Anfragen weiterer Nutzer werden beantwortet, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

3.3 Vorrang: Störungen, die die Nutzung der Plattform insgesamt oder für die meisten Nutzer des Kunden verhindern, sowie der Verdacht auf einen Sicherheitsvorfall oder eine Datenschutzverletzung werden vorrangig bearbeitet. Störungsmeldungen sollen die Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 AGB enthalten.

3.4 BauDock informiert den Kunden über Sicherheitsvorfälle, die seine Kundendaten betreffen, nach Maßgabe der AVV unverzüglich, möglichst binnen 24 Stunden nach Kenntnis.


Anlage 3: Preise, Pläne und KI-Credits

1. Allgemeines

1.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

1.2 Die jeweils aktuellen Listenpreise sind unter baudock.com/preise veröffentlicht. Maßgeblich für den einzelnen Vertrag sind die in der Bestellung bzw. im Bestellformular vereinbarten Preise und Leistungsdaten; sie gehen den veröffentlichten Listenpreisen und dieser Anlage vor (§ 1 Abs. 3 AGB). Spätere Änderungen der Listenpreise wirken sich nur nach § 19 AGB aus.

1.3 Abrechnung und Laufzeit: Die Vergütung wird monatlich im Voraus berechnet (§ 18 Abs. 2 AGB). Die Mindestvertragslaufzeit beträgt drei Monate; danach verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat; Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende (§ 20 AGB).

2. Bauträger-Lizenz

PlanMonatspreisInterne Nutzer inklusiveGleichzeitig laufende BauvorhabenEingeladene externe Firmen je BauvorhabenKI-Credits je Monat
Business690 €10bis 5bis 30, kostenlos25.000
Enterprise990 €15bis 10bis 30, kostenlos40.000
Individuellnach Vereinbarungnach Vereinbarungmehr als 10nach Vereinbarungnach Vereinbarung
  • Weiterer interner Nutzer: 69 € je Nutzer und Monat. Zusätzliche interne Nutzer erhöhen die KI-Credits nicht.
  • Käufer und Mieter (Wohnungsmappe): kostenlos, ohne zahlenmäßige Begrenzung im Rahmen des üblichen Gebrauchs (§ 9 Abs. 2 AGB).
  • Eingeladene Firmen über 30 je Bauvorhaben: auf Anfrage (individuelle Vereinbarung).
  • Fertiggestellte und archivierte Bauvorhaben zählen nicht gegen die Grenze der laufenden Bauvorhaben (§ 9 Abs. 4 AGB).

3. Volllizenz Handwerk

PaketMonatspreisNutzerKI-Credits je Monat
Solo89 €bis 35.000
Team179 €bis 87.500
Team Plus239 €bis 1210.000
Betrieb279 €bis 1512.500
Betrieb Plus339 €bis 2015.000
Groß389 €bis 2517.500
Groß Plus439 €bis 3020.000
Unternehmen519 €bis 4022.500
Unternehmen Plus599 €bis 5025.000
Darüberauf Anfragenach Vereinbarungnach Vereinbarung

Die Zahl der Nutzer gibt die Zugänge des Betriebs insgesamt an; Mitarbeiter-Zugänge (§ 2 Nr. 7 AGB) sind darin enthalten.

4. Volllizenz Bauleiter-Büro

Die Volllizenz Bauleiter-Büro steht Bauleitern und Bauleitungsbüros offen, die Bauleitung als Dienstleistung für Dritte erbringen. Für eigene Bauvorhaben eines Bauträgers oder Projektentwicklers ist sie nicht bestimmt; hierfür gilt die Bauträger-Lizenz (Nr. 2).

Anzahl NutzerPreis je Nutzer und Monat
1–2149 €
3–7129 €
ab 8109 €

KI-Credits: 5.000 je Monat für das Konto des Kunden (nicht je Nutzer). Die Nutzerzahl und der sich daraus ergebende monatliche Gesamtpreis werden in der Bestellung ausgewiesen (Ziff. 1.2).

5. Volllizenz Architektur-/Planungsbüro

Die Volllizenz Architektur-/Planungsbüro steht Architektur- und Planungsbüros offen, die Planungsleistungen für Dritte erbringen. Für eigene Bauvorhaben eines Bauträgers oder Projektentwicklers ist sie nicht bestimmt; hierfür gilt die Bauträger-Lizenz (Nr. 2).

Anzahl NutzerPreis je Nutzer und Monat
1–289 €
3–779 €
ab 869 €

KI-Credits: keine (die Volllizenz Architektur-/Planungsbüro enthält keine KI-Funktionen). Die Nutzerzahl und der sich daraus ergebende monatliche Gesamtpreis werden in der Bestellung ausgewiesen (Ziff. 1.2).

6. Projektzugang (für eingeladene Firmen)

Der Projektzugang ist für die eingeladene Firma und für den einladenden Kunden kostenlos (0 €). Er begründet keinen entgeltlichen Vertrag zwischen der eingeladenen Firma und BauDock. Eingeladene Firmen erhalten einmalig 2.000 KI-Credits zum Kennenlernen; sie verfallen zwölf Monate nach der Gutschrift, spätestens mit dem Ende des Projektzugangs. Eine eingeladene Firma kann jederzeit eine eigene Volllizenz abschließen; beide Zugänge können parallel bestehen.

7. KI-Credits

7.1 Umrechnungskurs: 1.000 KI-Credits entsprechen 1,00 € netto (§ 14 Abs. 1 AGB).

7.2 Monatliche Zuteilung je Lizenz nach den vorstehenden Tabellen; nicht verbrauchte Credits der monatlichen Zuteilung verfallen am Monatsende und werden nicht in den Folgemonat übertragen (§ 14 Abs. 3 AGB).

7.3 Zukauf: Zusätzliche KI-Credits können in Paketen zum selben Kurs erworben werden (z. B. 10.000 Credits für 10,00 € netto); die verfügbaren Paketgrößen werden beim Zukauf angegeben. Zugekaufte Credits verfallen zwölf Monate nach dem Kauf, spätestens mit dem Ende des Vertrags; nicht verbrauchte oder verfallene Credits werden nicht erstattet oder ausgezahlt (§ 14 Abs. 5 AGB).

7.4 Der Verbrauch an KI-Credits je Vorgang richtet sich nach Umfang von Eingabe und Ergebnis. Der Kontostand ist in der Plattform einsehbar.

8. Gesondert vergütete Leistungen

LeistungVergütung
Bereitstellung des vollständigen Aktivitäten-Protokolls (über die kostenfreie Bereitstellung hinaus, § 17 Abs. 5 AGB)nach Aufwand, nach vorheriger Kostenmitteilung und Zustimmung des Kunden
Wiederherstellung einzelner Datensätze aus Sicherungen (Anlage 1 Ziff. 5.4)nach Aufwand, nach vorheriger Kostenmitteilung und Zustimmung des Kunden
Datenmigration, Datenerfassung, Schulung vor Ort, Anpassungen (das persönliche Onboarding nach § 3 Abs. 4 AGB ist inbegriffen)nach gesondertem Angebot
Datenexport und Anbieterwechsel nach Anlage 4kostenlos

Anlage 4: Datenexport und Anbieterwechsel (EU Data Act)

1. Zweck und Grundsatz

1.1 Diese Anlage konkretisiert die Rechte des Kunden auf Export seiner Daten und auf Wechsel zu einem anderen Anbieter oder auf eine eigene IT-Infrastruktur nach § 21 AGB und Art. 23 bis 31 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) sowie die Datenrückgabe nach § 22 AGB.

1.2 Der Kunde kann seine Kundendaten jederzeit während der Vertragslaufzeit, während eines Übergangszeitraums, einer Abruffrist und einer Exportfrist exportieren bzw. exportieren lassen.

2. Umfang der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte

2.1 Exportierbar sind alle Kundendaten im Sinne des § 2 Nr. 14 AGB, einschließlich der vom Kunden erzeugten Metadaten, soweit sie den Projekträumen des Kunden bzw. seinem Betriebsbereich zugeordnet sind, und die vom Kunden erstellten digitalen Vermögenswerte (z. B. eigene Vorlagen, Textbausteine, Leistungskataloge, Berichtsvorlagen, Ordnerstrukturen, Einstellungen zur Freigabe und zu Mitarbeiterbereichen).

2.2 Umfang und Formate des Gesamtexports (die jedem Gesamtexport beiliegenden Dateien schema.json und LIESMICH.txt beschreiben die Datenstrukturen im Einzelnen):

BestandteilFormat
Alle Datensätze der Tabellen, die dem Kunden zugeordnet sind (u. a. Stammdaten, Bauvorhaben, Einheiten, Kontakte, eingeladene Firmen, Käufer/Mieter, Aufgaben, Mängel, Fristen, Termine, Bautagebuch, Berichte, Nachrichten, Protokolle, Angebote, Rechnungen, Belege, Arbeitszeiten einschließlich Journal mit Korrekturen und Stornos, Personal- und Lohndaten, Kalkulation, Aufmaß, Material, Lager, Bauzeitenplan, Baufortschritt)je Tabelle JSON (UTF-8) und CSV (UTF-8 mit BOM, Trennzeichen Semikolon, Kopfzeile)
Ablagen (Listen, Einstellungen, Pläne u. a. aus dem Ablagespeicher der Plattform)JSON
Aktivitäten (Änderungsprotokoll, Datei-Öffnungen)JSON
Aufbau der Tabellen (Spalten, Datentypen, Schlüssel, Verweise)JSON (schema.json)
Dokumente, Pläne (alle gespeicherten Versionen), Fotos, Anhänge, hochgeladene unterschriebene Fassungen, Unterschriftsbilder des Altbestands (bis 28.09.2026)Originaldateien im gespeicherten Format, in einem oder mehreren ZIP-Teilarchiven; ein Verzeichnis (dateien_verzeichnis.json) ordnet sie den Datensätzen zu; nicht exportierte Dateien werden mit Grund in einer Liste ausgewiesen

Ergänzend stehen in den jeweiligen Bereichen Einzelexporte zur Verfügung, insbesondere PDF-Ausgaben von Dokumenten, Protokollen und Stundenzetteln sowie elektronische Rechnungen im erzeugten Format (X-Rechnung als UBL-XML nach XRechnung 3.0, ZUGFeRD/Factur-X als PDF/A-3b mit eingebettetem XML nach EN 16931). KI-Ergebnisse sind als Bestandteil der Dokumente und Datensätze enthalten, in die sie übernommen wurden.

2.3 Nicht exportierbar sind Daten, die ausschließlich die interne Funktionsweise der Plattform betreffen und deren Offenlegung ein Risiko der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen von BauDock oder der Sicherheit der Plattform begründen würde (Art. 25 Abs. 2 lit. f Data Act), insbesondere: Quellcode, Datenbankfunktionen und Sicherheitsregeln, Passwort-Hashes, Sitzungs- und Geräteschlüssel, System- und Löschprotokolle von BauDock, von BauDock bereitgestellte Standardvorlagen (soweit nicht in Dokumente des Kunden übernommen) sowie Daten anderer Kunden (z. B. Betriebsbereiche eingeladener Firmen).

3. Ablauf

3.1 Gesamtexport in Selbstbedienung. Die Admin-Profile eines Bauträgers bzw. der Chef eines Betriebs mit Volllizenz können in der Plattform jederzeit einen Gesamtexport auslösen: ein ZIP-Archiv mit allen Daten und, in Teilarchiven, die zugehörigen Dateien (Ziff. 2.2). Jeder Export wird in den Aktivitäten vermerkt. Exporte einzelner Bereiche (z. B. Dokumente, Rechnungen, Stundenzettel) sind in den jeweiligen Bereichen verfügbar.

3.2 Export durch BauDock auf Anforderung. Soweit Daten oder Dateien im Gesamtexport nicht enthalten sind oder der Kunde den Gesamtexport nicht selbst auslösen kann (z. B. während einer Sperre nach § 12 Abs. 5 AGB), erstellt BauDock den Export auf Anforderung eines Admin-Profils bzw. des Chefs des Betriebs in Textform innerhalb von zehn Werktagen und stellt ihn über einen gesicherten, zeitlich begrenzten Download-Link (Gültigkeit mindestens sieben Tage, auf Wunsch verlängerbar) bereit. Auf Wunsch wird das Archiv zusätzlich mit einem gesondert übermittelten Passwort verschlüsselt. BauDock prüft die Berechtigung des Anfragenden vor der Bereitstellung.

3.3 Beim Anbieterwechsel (§ 21 AGB) stellt BauDock den vollständigen Export spätestens zu Beginn des Übergangszeitraums bereit und während des Übergangszeitraums und der Abruffrist auf Verlangen erneut in aktualisierter Form.

3.4 Rückfragen des Kunden oder des von ihm benannten neuen Anbieters zu Datenstrukturen und Formaten beantwortet BauDock im Rahmen des Supports (Anlage 2 Ziff. 3).

4. Fristen im Überblick

SituationFrist
Kündigungsfrist für den Wechsel (Wechselverlangen)höchstens 2 Monate (§ 21 Abs. 2 AGB)
Mitteilung technischer Undurchführbarkeit des Übergangszeitraumsinnerhalb von 14 Werktagen nach Wechselverlangen
Übergangszeitraum30 Kalendertage; bei technischer Undurchführbarkeit bis 7 Monate; einmalige Verlängerung durch den Kunden möglich
Abruffrist nach dem Übergangszeitraummindestens 30 Kalendertage
Exportfrist bei sonstigem Vertragsende30 Kalendertage, kostenlos
Export durch BauDock auf Anforderung10 Werktage
Löschung in der Produktivumgebung einschließlich Dateispeicherunverzüglich, spätestens 14 Kalendertage nach Ablauf der Abruf- bzw. Exportfrist
Überschreiben in Datensicherungenim Rotationsverfahren spätestens nach 7 Tagen

5. Kosten

5.1 Export, Übertragung, Wechselunterstützung nach § 21 Abs. 5 AGB und Löschung sind für den Kunden kostenlos. Dies gilt auch für einen Export durch BauDock nach Ziff. 3.2.

5.2 Leistungen, die über die Pflichten nach dem Data Act und dieser Anlage hinausgehen und die der Kunde ausdrücklich gesondert beauftragt (z. B. Umwandlung in ein bestimmtes proprietäres Format eines Zielsystems, Einspielen in das Zielsystem, Datenbereinigung), können nach gesondertem Angebot vergütet werden, soweit dies nach Art. 29 Data Act zulässig ist.

6. Bekannte Einschränkungen

6.1 Der Export stellt die Daten in strukturierter, maschinenlesbarer Form bereit. Eine Funktionsgleichwertigkeit im Zielsystem (z. B. Rechteprüfungen, Freigabelogik, Projektphasen, Berechnungen, automatische Warnungen) kann BauDock nicht herstellen.

6.2 Verknüpfungen zwischen Datensätzen (z. B. Mangel – Foto – Grundriss-Markierung – Firma) werden über eindeutige Kennungen in den JSON-Dateien abgebildet; ihre Wiederherstellung im Zielsystem obliegt dem Kunden bzw. dem neuen Anbieter.

6.3 Unterschriften. Auf Papier unterschriebene Fassungen werden als die hochgeladenen Originaldateien exportiert; bis zum 28.09.2026 digital geleistete Unterschriften (Altbestand) als Bild mit Metadaten. Ein Nachweis, dass das unterzeichnete Dokument unverändert ist, ist damit nicht verbunden (§ 16 Abs. 2 AGB); der Export gibt den Datenstand zum jeweiligen Zeitpunkt wieder; die Unveränderbarkeit innerhalb der Plattform setzt sich im Zielsystem nicht automatisch fort.

6.4 Die in der Plattform verwendeten zeitlich begrenzten Dateilinks sind nicht übertragbar; Dateien werden als Originaldateien exportiert.

6.5 Freigaben an eingeladene Firmen und Käufer/Mieter werden als Daten exportiert, die Zugänge dieser Personen jedoch nicht auf ein anderes System übertragen.

7. Sicherheit und Löschung

7.1 BauDock gewährleistet während des gesamten Export- und Wechselvorgangs ein hohes Maß an Sicherheit der Daten, insbesondere durch verschlüsselte Übertragung, Berechtigungsprüfung und zeitliche Begrenzung der Download-Links.

7.2 Nach Ablauf der Abruf- bzw. Exportfrist löscht BauDock die Kundendaten nach § 22 Abs. 4 und 5 AGB vollständig und bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform.