Schlechtwettergeld ist der umgangssprachliche Name für das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug), das die Agentur für Arbeit in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März zahlt, wenn auf Baustellen witterungs- oder auftragsbedingt Arbeit ausfällt. Es ersetzt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
Vom Schlechtwettergeld zum Saison-Kurzarbeitergeld
Das frühere Schlechtwettergeld gibt es unter diesem Namen nicht mehr. Seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 sichert das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III die Beschäftigung in der Bauwirtschaft im Winter. Ergänzt wird es durch das Wintergeld, das aus der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert wird. Ziel ist, dass Betriebe ihre Mitarbeiter im Winter nicht entlassen, sondern Ausfalltage überbrücken. Was technisch bei Frost und Nässe zu beachten ist, beschreibt der Beitrag Bauen im Winter.
Schlechtwetter am Bau: Zeitraum und Voraussetzungen
- Schlechtwetterzeit: 1. Dezember bis 31. März.
- Betrieb: gehört zu einem Wirtschaftszweig mit Saison-Kug, z. B. Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbau.
- Arbeitsausfall: erheblich, also witterungsbedingt, wirtschaftlich bedingt oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, vorübergehend und nicht vermeidbar. Witterungsbedingt ist er, wenn Regen, Schnee, Frost oder deren Folgen das Weiterarbeiten technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder unzumutbar machen und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde ausfällt (§ 101 Abs. 6 SGB III).
- Arbeitszeitguthaben: sind in der Schlechtwetterzeit grundsätzlich vorrangig einzusetzen, bevor Saison-Kug gezahlt wird.
- Arbeitnehmer: in einem ungekündigten, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes und Wintergeld
| Leistung | Höhe | Wofür |
|---|---|---|
| Saison-Kurzarbeitergeld | 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 % | Ausgefallene Arbeitsstunden |
| Zuschuss-Wintergeld | 2,50 € je Stunde | Für Stunden, die durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden |
| Mehraufwands-Wintergeld | 1,00 € je geleisteter Arbeitsstunde (15. Dezember bis Ende Februar) | Mehraufwand beim Arbeiten im Winter |
| Erstattung Sozialversicherung | Auf Antrag, aus der Winterbeschäftigungs-Umlage (§ 102 Abs. 4 SGB III) | Vom Arbeitgeber allein getragene Beiträge während des Saison-Kug |
Winterbeschäftigungs-Umlage und SOKA-BAU
Die Wintergeldleistungen werden aus der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert. Im Bauhauptgewerbe beträgt sie regulär 2 Prozent der Bruttolohnsumme (1,2 Prozent Arbeitgeber, 0,8 Prozent Arbeitnehmer). Für das Jahr 2026 ist sie nach § 3a Winterbeschäftigungs-Verordnung befristet auf 1 Prozent abgesenkt (0,6 Prozent Arbeitgeber, 0,4 Prozent Arbeitnehmer). In anderen Zweigen wie Dachdecker oder Gerüstbau gelten eigene Sätze. Die Umlage wird über die Bundesagentur für Arbeit eingezogen.
Davon zu unterscheiden sind die tariflichen Sozialkassenverfahren der SOKA-BAU (Urlaubskasse, Berufsbildung, Zusatzversorgung). Sie haben mit dem Saison-Kug nichts zu tun, werden im Alltag aber oft verwechselt.
Antrag und Nachweise
Der Arbeitgeber berechnet das Saison-Kug, zahlt es mit der Lohnabrechnung aus und beantragt die Erstattung monatlich bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag ist für jeden Kalendermonat gesondert innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausfalltage lagen (§ 325 Abs. 3 SGB III). Entscheidend sind belastbare Nachweise:
- Arbeitszeitnachweise je Mitarbeiter mit Soll-, Ist- und Ausfallstunden, etwa mit der Stundenzettel Vorlage.
- Wetteraufzeichnungen je Baustelle und Tag (Temperatur, Niederschlag).
- Bautagebuch oder Tagesberichte mit Hinweis, welche Arbeiten ausfielen und warum, siehe Bautagebuch Vorlage.
- Nachweis über Arbeitszeitguthaben und deren Auflösung.
Typische Fehler beim Saison-Kug
- Ausfall ohne Wetterbeleg: Ohne Tagesaufzeichnung lässt sich der witterungsbedingte Ausfall schwer nachweisen.
- Guthaben nicht eingesetzt: Vorrangig aufzulösende Arbeitszeitkonten wurden nicht berücksichtigt.
- Frist verpasst: Der Erstattungsantrag kam nach Ablauf der Dreimonatsfrist.
- Umlagesatz 2026 nicht angepasst: Lohnprogramme mit dem alten Satz von 2 Prozent führen zu falschen Abzügen.