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Bauen im Winter: Beton, Estrich und Mauerwerk bei Frost, Schlechtwetter und Bauzeit

Aktualisiert am 24. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Bauen im Winter ist möglich, wenn Temperaturgrenzen der Baustoffe eingehalten, Bauteile vor Frost geschützt und alle Maßnahmen dokumentiert werden: Beton muss beim Einbau in der Regel mindestens +5 °C warm sein, bei Frost unter −3 °C mindestens +10 °C, und darf erst gefrieren, wenn er rund 5 N/mm² Druckfestigkeit erreicht hat. Ähnliche Grenzen gelten für Mörtel, Estrich, Putz und Abdichtungen. Dazu kommen Fragen der Bauzeit, der Vergütung von Winterbaumaßnahmen und des Saison-Kurzarbeitergelds. Dieser Artikel fasst zusammen, worauf Bauleitung, Handwerk und Bauträger in der kalten Jahreszeit achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Beton: Frischbetontemperatur beim Einbau mindestens +5 °C, bei Lufttemperaturen unter −3 °C mindestens +10 °C, gehalten über mindestens drei Tage.
  • Junger Beton ist gegen einmaliges Durchfrieren widerstandsfähig, wenn er eine Druckfestigkeit von etwa 5 N/mm² erreicht hat.
  • Mörtel, Estrich, Putz und Fliesenkleber brauchen in der Regel mindestens +5 °C Luft- und Untergrundtemperatur beim Verarbeiten und in den Tagen danach.
  • Witterung, mit der bei Angebotsabgabe normalerweise zu rechnen war, gilt nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B nicht als Behinderung.
  • In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März sichert das Saison-Kurzarbeitergeld Beschäftigte im Bau bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall ab.

Bauen im Winter: was ist das Problem?

Kälte verlangsamt chemische Reaktionen. Zement, Kalk und Gips binden bei niedrigen Temperaturen langsamer ab, unter etwa 0 °C kommt die Erhärtung fast zum Stillstand. Gefriert das Anmachwasser in einem frischen Baustoff, dehnt es sich um rund 9 % aus und zerstört das noch schwache Gefüge. Die Folgen sind geringere Festigkeit, Abplatzungen, Risse und Haftungsprobleme, die oft erst Wochen später sichtbar werden. Hinzu kommen Feuchte, kurze Tage, Glätte und Kälte für die Beschäftigten.

Betonieren im Winter

Für Betonarbeiten gelten die DIN EN 13670 und die DIN 1045-3. Sie legen Mindesttemperaturen für den Frischbeton beim Einbau fest, abhängig von der Lufttemperatur. Ab einer Lufttemperatur von +5 °C und darunter ist die Frischbetontemperatur zu messen und aufzuzeichnen.

Mindesttemperatur des Frischbetons beim Einbau
LufttemperaturFrischbetontemperaturHinweis
+5 °C bis −3 °Cmindestens +5 °Cmindestens +10 °C bei Zementgehalt unter 240 kg/m³ oder bei Zement mit niedriger Hydratationswärme (LH)
unter −3 °Cmindestens +10 °CTemperatur danach mindestens 3 Tage halten, sonst bis zur Gefrierbeständigkeit schützen
  • Gefrierbeständigkeit: Beton übersteht einmaliges Durchfrieren ohne Schaden, wenn seine Druckfestigkeit etwa 5 N/mm² erreicht hat.
  • Kein Beton auf gefrorenen Untergrund: Schalung, Bewehrung und Untergrund müssen frei von Eis und Schnee sein.
  • Warmbeton bestellen: Transportbetonwerke liefern erwärmten Beton; Zementart und Festigkeitsentwicklung mit dem Werk abstimmen.
  • Nachbehandlung: Abdecken mit Wärmedämmmatten, Folien oder Einhausungen, um Wärme und Feuchte zu halten.
  • Ausschalfristen verlängern: Bei Kälte erhärtet Beton langsamer; Ausschalen nach Festigkeit, nicht nach Kalender.
  • Dokumentieren: Luft- und Betontemperatur, Lieferscheine und Schutzmaßnahmen im Betonierprotokoll festhalten.

Wie viel Beton für ein Bauteil zu bestellen ist, berechnet der Beton-Rechner. Wie eine Betonage vollständig dokumentiert wird, zeigt der Artikel Betonierprotokoll.

Mauerwerk, Putz und Estrich bei Frost

Richtwerte für Ausbaugewerke im Winter
ArbeitRichtwertWorauf achten?
Mauern mit MörtelLuft und Steine nicht unter +5 °CKeine gefrorenen Steine verarbeiten, Mauerkrone abdecken, Frostschutzmittel für Mauermörtel sind in der Regel nicht zulässig
Innenputzmindestens +5 °C Luft und UntergrundAuch während der Trocknung; gleichmäßig lüften, Kondensat vermeiden
Außenputz und WDVSmindestens +5 °C, kein Frost in den FolgetagenHerstellerangaben beachten, Gerüstplanen gegen Wind
Zementestrichmindestens +5 °C, über mindestens 3 TageVor Zugluft und schneller Austrocknung schützen
Calciumsulfat-Fließestrichnach Herstellerangabe, meist +5 °CSorgfältig lüften, Belegreife messen
Fliesen, Abdichtungmeist mindestens +5 °C UntergrundUntergrundfeuchte prüfen, Kleber nach Herstellerangabe

Die genauen Grenzen ergeben sich aus den jeweiligen Normen der VOB/C (zum Beispiel DIN 18350 für Putz- und Stuckarbeiten, DIN 18353 für Estricharbeiten) und vor allem aus den technischen Merkblättern der Hersteller. Diese gehen vor, wenn sie strenger sind. Für Estrich hilft der Estrich-Rechner bei Menge und Trocknungszeit.

⚠️ Feuchte ist das zweite Winterproblem
Im Winter trocknen Estrich, Putz und Beton deutlich langsamer. Wird zu früh geheizt oder zu früh belegt, drohen Risse, Schüsselungen und Schimmel. Planen Sie Bautrocknung und Heizung ein und messen Sie die Belegreife, bevor Bodenbeläge verlegt werden.

Erdarbeiten, Dach und Fenster

  • Erdarbeiten: Gefrorenen Boden nicht einbauen und nicht verdichten. Gründungssohlen vor Frost schützen; Frost unter dem Fundament kann den Boden heben.
  • Dach und Abdichtung: Bitumenbahnen und Flüssigabdichtungen haben Mindestverarbeitungstemperaturen; bei Schnee und Eis besteht erhöhte Absturzgefahr.
  • Fenster und Außentüren: frühzeitig einbauen oder Öffnungen provisorisch schließen, damit der Rohbau beheizt werden kann.

Arbeitsschutz im Winter

Kälte, Nässe, Glätte und Dunkelheit erhöhen das Unfallrisiko. Arbeitgeber müssen die Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen: Wetterschutzkleidung, beheizte Pausenräume, Streudienst für Verkehrswege und Gerüste, ausreichende Beleuchtung und Regeln für Arbeiten bei Sturm. Gasbetriebene Heizgeräte in geschlossenen Räumen erfordern Lüftung und eine Gefährdungsbeurteilung wegen Kohlenmonoxid.

Bauzeit und Vergütung: wer trägt das Winterrisiko?

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Wer einen Rohbau im Januar anbietet, muss Frosttage also einkalkulieren. Nur außergewöhnliche Witterung, etwa ein langer, ungewöhnlich strenger Frost, kann eine Bauzeitverlängerung rechtfertigen. Auch dann ist eine schriftliche Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B nötig.

  • Winterbaumaßnahmen ausschreiben: Beheizen, Einhausen und Abdecken als eigene Positionen oder Bedarfspositionen im Leistungsverzeichnis, sonst entsteht Streit über die Vergütung. Nach DIN 18331 (VOB/C, Betonarbeiten) sind Schutzmaßnahmen für das Betonieren unter +5 °C Lufttemperatur Besondere Leistungen, die eigens zu beschreiben sind.
  • [Bauzeitenplan](/artikel/bauzeitenplan-erstellen) realistisch: Puffer für Frosttage einplanen und witterungsempfindliche Gewerke nicht in die kälteste Zeit legen.
  • Wetter dokumentieren: Temperatur und Witterung täglich im Bautagebuch festhalten (siehe Bautagebuch führen); ohne Aufzeichnung lässt sich eine außergewöhnliche Witterung später nicht belegen.
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So hilft BauDock
Ob Frost eine Behinderung war oder einzukalkulieren gewesen wäre, entscheidet sich oft an der Dokumentation. Im Bautagebuch von BauDock tragen Sie je Tag Wetter und Temperatur, Firmen und Personal vor Ort und die ausgeführten Leistungen ein und fotografieren Schutzmaßnahmen wie Abdeckungen oder Bautrocknung direkt vom Handy. Jeder Eintrag lässt sich als PDF ausgeben – so ist belegbar, an welchen Tagen nicht gearbeitet werden konnte und warum.

Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld

Für Betriebe des Bauhaupt- und bestimmter Baunebengewerbe gibt es in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III. Es wird bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall gezahlt. Ergänzend gibt es Leistungen, die über die Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert werden. Einen Überblick über Voraussetzungen und Leistungen gibt der Lexikoneintrag Schlechtwettergeld.

Leistungen in der Schlechtwetterzeit (Bauhauptgewerbe, Stand Okt. 2026)
LeistungZweckHöhe laut Bundesagentur
Saison-KurzarbeitergeldLohnersatz bei Arbeitsausfall60 % bzw. 67 % des Nettoentgeltausfalls
Zuschuss-WintergeldFür eingebrachtes Arbeitszeitguthaben2,50 € je Ausfallstunde
Mehraufwands-WintergeldFür gearbeitete Stunden vom 15. Dezember bis Ende Februar1,00 € je Arbeitsstunde, begrenzt
Erstattung SV-BeiträgeArbeitgeberbeiträge für Bezieher von Saison-Kugin voller Höhe
ℹ️ Beträge prüfen
Die Leistungen und ihre Höhe können sich zum Beginn jeder Schlechtwetterzeit ändern und unterscheiden sich nach Branche. Maßgeblich ist das aktuelle Merkblatt 8d der Bundesagentur für Arbeit.

Checkliste: Winterbaustelle

Muster zum Übernehmen
Checkliste Bauen im Winter
☐ Wetterprognose täglich prüfen, Frosttage im Bauzeitenplan berücksichtigen
☐ Beton: Warmbeton bestellt, Frischbetontemperatur gemessen und protokolliert
☐ Untergrund, Schalung und Bewehrung frei von Eis und Schnee
☐ Abdeckungen, Dämmmatten und Einhausungen vorhanden
☐ Mauerkronen und frisches Mauerwerk abgedeckt
☐ Rohbau geschlossen, Bauheizung und Bautrocknung geplant
☐ Herstellerangaben zu Mindesttemperaturen für Putz, Estrich, Kleber geprüft
☐ Verkehrswege und Gerüste geräumt und gestreut, Beleuchtung ausreichend
☐ Wetter und Ausfallzeiten im Bautagebuch dokumentiert
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Bis zu welcher Temperatur darf man betonieren?

Eine feste Untergrenze der Lufttemperatur gibt es nicht. Entscheidend ist die Frischbetontemperatur: mindestens +5 °C bei Lufttemperaturen bis −3 °C und mindestens +10 °C bei Lufttemperaturen unter −3 °C, die dann über mindestens drei Tage gehalten werden muss.

Wann ist Beton frostsicher?

Junger Beton übersteht ein einmaliges Durchfrieren in der Regel ohne Schaden, wenn er eine Druckfestigkeit von etwa 5 N/mm² erreicht hat. Bis dahin ist er vor Frost zu schützen.

Kann man im Winter Estrich verlegen?

Ja, wenn Raum- und Untergrundtemperatur beim Einbau und in den Tagen danach mindestens etwa +5 °C betragen und der Estrich vor Zugluft geschützt ist. Die Trocknung dauert im Winter deutlich länger; die Belegreife ist zu messen.

Ist Frost eine Behinderung nach VOB/B?

Nur wenn er außergewöhnlich ist. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gilt Witterung, mit der bei Angebotsabgabe normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Außergewöhnliche Witterung muss schriftlich angezeigt werden.

Bei welcher Temperatur darf nicht mehr gemauert werden?

Als Richtwert gilt: Luft und Steine sollten beim Mauern nicht unter +5 °C liegen, gefrorene Steine dürfen nicht verarbeitet werden. Frisches Mauerwerk und Mauerkronen sind abzudecken. Maßgeblich sind die Angaben des Mörtelherstellers und die vereinbarten Normen.

Wann gibt es Saison-Kurzarbeitergeld?

In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März für Betriebe des Baugewerbes und bestimmter Nebengewerbe, wenn Arbeit witterungs- oder auftragsbedingt ausfällt. Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Wer zahlt Winterbaumaßnahmen wie Heizen und Einhausen?

Das regelt der Vertrag. Sind die Maßnahmen im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben, werden sie nach den vereinbarten Preisen vergütet. Fehlen sie, trägt in der Regel der Auftragnehmer das Risiko normaler Winterwitterung.