Baulexikon

Behinderungsanzeige (§ 6 VOB/B) – einfach erklärt

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · Redaktion BauDock
Definition

Die Behinderungsanzeige ist die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass er an der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung gehindert ist. Nach § 6 Abs. 1 VOB/B muss sie unverzüglich und schriftlich erfolgen; sie ist Voraussetzung für Bauzeitverlängerung und Ansprüche auf Mehrkosten, sofern die Behinderung nicht offenkundig ist.

Wann ist eine Behinderungsanzeige nötig?

Immer dann, wenn der Auftragnehmer glaubt, in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert zu sein. Typische Ursachen sind fehlende oder verspätete Pläne, ausstehende Freigaben und Entscheidungen, nicht fertige Vorleistungen anderer Firmen, fehlende Baufreiheit oder Anordnungen, die den Ablauf ändern. Unterbleibt die Anzeige, hat der Auftragnehmer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. Darauf sollte man sich nicht verlassen.

Inhalt der Behinderungsanzeige

  • Bauvorhaben, Vertrag, Datum
  • Hindernde Umstände: Was fehlt oder stört, seit wann, wer ist zuständig
  • Betroffene Leistungen: welche Arbeiten, welcher Bauabschnitt
  • Auswirkungen, soweit absehbar: Stillstand, Umsetzung von Personal, Verschiebung von Terminen
  • Hinweis, dass Ansprüche auf Bauzeitverlängerung und Mehrkosten vorbehalten bleiben
  • Bitte um Abhilfe, zum Beispiel Lieferung der Pläne bis zu einem Datum

Ein Muster finden Sie unter Behinderungsanzeige Muster. Die Abgrenzung zur Bedenkenanzeige erläutert der Artikel Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige.

Rechtsfolgen nach § 6 VOB/B

RegelungInhalt
§ 6 Abs. 2Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder Aussperrung oder durch höhere Gewalt bzw. unabwendbare Umstände. Normale Witterung zur Angebotszeit ist kein solcher Umstand.
§ 6 Abs. 3Der Auftragnehmer muss alles Zumutbare tun, um die Weiterführung zu ermöglichen, und die Arbeiten nach Wegfall der Hindernisse unverzüglich wieder aufnehmen und den Auftraggeber benachrichtigen.
§ 6 Abs. 4Die Fristverlängerung berechnet sich nach der Dauer der Behinderung mit Zuschlag für die Wiederaufnahme und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
§ 6 Abs. 6Schadensersatz bei Vertretenmüssen; entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Daneben bleibt der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB, wenn die Anzeige erfolgt ist oder Offenkundigkeit vorliegt.
§ 6 Abs. 7Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen.

Behinderung dokumentieren

Die Anzeige allein reicht für Geld nicht. Wer Mehrkosten oder Entschädigung verlangt, muss nach der Rechtsprechung konkret und bauablaufbezogen darlegen, welche Behinderung welche Auswirkung hatte. Dazu braucht es Soll-Ablauf, Ist-Ablauf und eine lückenlose Dokumentation: Bautagesberichte mit Personal und Stillstand, Fotos, Schriftverkehr und der fortgeschriebene Bauablaufplan. Auch das Ende der Behinderung und die Wiederaufnahme der Arbeiten sollten angezeigt und festgehalten werden.

Beispiel
DatumEreignis
03.03.Bewehrungspläne Decke 2. OG fehlen, Behinderungsanzeige per E-Mail und Einschreiben
03.–07.03.Kolonne mit 4 Personen teilweise umgesetzt, 2 Personen Stillstand laut Tagesbericht
10.03.Pläne eingegangen, Wiederaufnahme angezeigt
FolgeVerlängerung um 5 Arbeitstage plus Zuschlag für Wiederaufnahme beansprucht
⚠️ Typische Fehler
Behinderungen nur mündlich in der Baubesprechung erwähnen, Anzeige an den falschen Empfänger schicken (etwa nur an den Architekten, wenn der Auftraggeber selbst zuständig ist), Ende der Behinderung nicht dokumentieren und Mehrkosten pauschal statt konkret darlegen.
📖
So hilft BauDock
Im BauDock-Bautagebuch dokumentieren Sie Wetter, Firmen, Personal, Leistungen und Fotos je Tag und exportieren die Einträge als PDF.
ℹ️ Keine Rechtsberatung
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick. Bei Ansprüchen auf Bauzeit und Mehrkosten empfiehlt sich eine Prüfung im Einzelfall.
Verwandte Begriffe
§ 4 Abs. 3 VOB/B – BedenkenanzeigeBauablaufplanNachtragsangebot (Nachtrag)§ 8 VOB/B – Kündigung durch den AuftraggeberBeweissicherung am BauSchlechtwettergeld (Saison-Kurzarbeitergeld)🔨 Software für Handwerker →🦺 Software für Bauleiter →🏢 Software für Bauträger →
Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zu Behinderungsanzeige (§ 6 VOB/B)

Wann muss eine Behinderungsanzeige erfolgen?

Unverzüglich, sobald der Auftragnehmer sich behindert glaubt, also ohne schuldhaftes Zögern. Am besten am selben oder nächsten Arbeitstag.

Muss die Behinderungsanzeige schriftlich sein?

Nach § 6 Abs. 1 VOB/B ja. Im reinen BGB-Vertrag gibt es keine Formvorschrift, aus Beweisgründen ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen.

An wen richtet sich die Behinderungsanzeige?

An den Auftraggeber bzw. an die von ihm bevollmächtigte Stelle. Ist unklar, ob der Architekt bevollmächtigt ist, sollte die Anzeige zusätzlich direkt an den Auftraggeber gehen.

Was passiert ohne Behinderungsanzeige?

Der Auftragnehmer verliert Ansprüche auf Fristverlängerung und Mehrkosten, es sei denn, Behinderung und ihre Wirkung waren dem Auftraggeber offenkundig bekannt.

Ist schlechtes Wetter eine Behinderung?

Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B nicht als Behinderung. Außergewöhnliche Witterung kann anders zu bewerten sein.