Die Behinderungsanzeige ist die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass er an der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung gehindert ist. Nach § 6 Abs. 1 VOB/B muss sie unverzüglich und schriftlich erfolgen; sie ist Voraussetzung für Bauzeitverlängerung und Ansprüche auf Mehrkosten, sofern die Behinderung nicht offenkundig ist.
Wann ist eine Behinderungsanzeige nötig?
Immer dann, wenn der Auftragnehmer glaubt, in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert zu sein. Typische Ursachen sind fehlende oder verspätete Pläne, ausstehende Freigaben und Entscheidungen, nicht fertige Vorleistungen anderer Firmen, fehlende Baufreiheit oder Anordnungen, die den Ablauf ändern. Unterbleibt die Anzeige, hat der Auftragnehmer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Inhalt der Behinderungsanzeige
- Bauvorhaben, Vertrag, Datum
- Hindernde Umstände: Was fehlt oder stört, seit wann, wer ist zuständig
- Betroffene Leistungen: welche Arbeiten, welcher Bauabschnitt
- Auswirkungen, soweit absehbar: Stillstand, Umsetzung von Personal, Verschiebung von Terminen
- Hinweis, dass Ansprüche auf Bauzeitverlängerung und Mehrkosten vorbehalten bleiben
- Bitte um Abhilfe, zum Beispiel Lieferung der Pläne bis zu einem Datum
Ein Muster finden Sie unter Behinderungsanzeige Muster. Die Abgrenzung zur Bedenkenanzeige erläutert der Artikel Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige.
Rechtsfolgen nach § 6 VOB/B
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| § 6 Abs. 2 | Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder Aussperrung oder durch höhere Gewalt bzw. unabwendbare Umstände. Normale Witterung zur Angebotszeit ist kein solcher Umstand. |
| § 6 Abs. 3 | Der Auftragnehmer muss alles Zumutbare tun, um die Weiterführung zu ermöglichen, und die Arbeiten nach Wegfall der Hindernisse unverzüglich wieder aufnehmen und den Auftraggeber benachrichtigen. |
| § 6 Abs. 4 | Die Fristverlängerung berechnet sich nach der Dauer der Behinderung mit Zuschlag für die Wiederaufnahme und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. |
| § 6 Abs. 6 | Schadensersatz bei Vertretenmüssen; entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Daneben bleibt der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB, wenn die Anzeige erfolgt ist oder Offenkundigkeit vorliegt. |
| § 6 Abs. 7 | Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen. |
Behinderung dokumentieren
Die Anzeige allein reicht für Geld nicht. Wer Mehrkosten oder Entschädigung verlangt, muss nach der Rechtsprechung konkret und bauablaufbezogen darlegen, welche Behinderung welche Auswirkung hatte. Dazu braucht es Soll-Ablauf, Ist-Ablauf und eine lückenlose Dokumentation: Bautagesberichte mit Personal und Stillstand, Fotos, Schriftverkehr und der fortgeschriebene Bauablaufplan. Auch das Ende der Behinderung und die Wiederaufnahme der Arbeiten sollten angezeigt und festgehalten werden.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 03.03. | Bewehrungspläne Decke 2. OG fehlen, Behinderungsanzeige per E-Mail und Einschreiben |
| 03.–07.03. | Kolonne mit 4 Personen teilweise umgesetzt, 2 Personen Stillstand laut Tagesbericht |
| 10.03. | Pläne eingegangen, Wiederaufnahme angezeigt |
| Folge | Verlängerung um 5 Arbeitstage plus Zuschlag für Wiederaufnahme beansprucht |