§ 8 VOB/B regelt, wann der Auftraggeber einen VOB-Bauvertrag kündigen kann und welche Folgen das hat: jederzeit ohne Grund (freie Kündigung mit Vergütungspflicht) oder aus bestimmten Gründen wie Insolvenz, Verzug oder Mängeln, dann mit Schadensersatz statt Vergütung für den Rest. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Kündigungsgründe nach § 8 VOB/B im Überblick
Die Kündigung durch den Auftraggeber nach § 8 VOB/B unterscheidet grundlegend zwischen der freien Kündigung und der Kündigung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder die in seiner Sphäre liegen. Davon hängt ab, ob der Auftragnehmer für die nicht mehr ausgeführten Leistungen noch Geld bekommt.
| Absatz | Grund | Folge |
|---|---|---|
| § 8 Abs. 1 | Jederzeit bis zur Vollendung, ohne Grund (freie Kündigung) | Vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs |
| § 8 Abs. 2 | Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder Insolvenzeröffnung beim Auftragnehmer | Abrechnung der ausgeführten Leistung; Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Rests |
| § 8 Abs. 3 | Fruchtloser Fristablauf bei Mängeln während der Ausführung (§ 4 Abs. 7), unerlaubtem Nachunternehmereinsatz (§ 4 Abs. 8) oder Verzug (§ 5 Abs. 4) | Fertigstellung durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers oder Schadensersatz; Teilkündigung möglich |
| § 8 Abs. 4 | Unzulässige Wettbewerbsabrede im Vergabeverfahren, vergaberechtliche Gründe (GWB) | Kündigung binnen 12 Werktagen nach Bekanntwerden |
| § 8 Abs. 5 | Kündigung des Hauptauftrags aus vergaberechtlichen Gründen | Entsprechendes Kündigungsrecht gegenüber Nachunternehmern |
Freie Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen, etwa weil das Projekt gestoppt wird. Der Auftragnehmer behält dann seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Kosten erspart oder durch anderweitige Aufträge erwirbt. Die Regelung entspricht § 648 BGB; dort wird zusätzlich vermutet, dass dem Unternehmer 5 Prozent der Vergütung für den nicht erbrachten Teil zustehen. Die freie Kündigung ist für den Auftraggeber also teuer.
Kündigung aus wichtigem Grund: § 8 Abs. 3 VOB/B
In der Praxis am wichtigsten ist die Kündigung wegen Mängeln oder Verzug. Sie setzt einen formal sauberen Ablauf voraus, sonst wird sie im Streit als freie Kündigung behandelt – mit Vergütungspflicht. Fristsetzung und Androhung formulieren Sie mit dem Kündigungsandrohung Muster.
- Pflichtverletzung feststellen und dokumentieren: Mangel, fehlende Arbeitskräfte, Terminüberschreitung.
- Angemessene Frist setzen zur Mängelbeseitigung bzw. Abhilfe, schriftlich.
- Kündigung androhen: Erklärung, dass nach fruchtlosem Fristablauf gekündigt wird (§ 4 Abs. 7, § 5 Abs. 4 VOB/B).
- Fristablauf abwarten und prüfen, ob abgeholfen wurde.
- Schriftlich kündigen (§ 8 Abs. 6 VOB/B), gegebenenfalls nur für einen abgrenzbaren Teil.
- Leistungsstand feststellen: Aufmaß und Abnahme der erbrachten Leistung, Fotos.
Nach der Kündigung: Aufmaß, Abnahme, Abrechnung
Nach einer Kündigung kann der Auftragnehmer verlangen, dass die ausgeführten Leistungen gemeinsam aufgemessen und abgenommen werden; er muss unverzüglich eine prüfbare Rechnung vorlegen (§ 8 Abs. 7 VOB/B, siehe § 14 VOB/B Abrechnung). Mehrkosten durch die Fertigstellung durch Dritte stellt der Auftraggeber dem gekündigten Unternehmer spätestens 12 Werktage nach Abrechnung mit dem Dritten zusammen (§ 8 Abs. 3 Nr. 4). Eine verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur bis zum Tag der Kündigung verlangt werden (§ 8 Abs. 8). Den Betrag bis zu diesem Tag ermitteln Sie mit dem Rechner Vertragsstrafe Bau berechnen.
Typische Fehler bei der Kündigung nach § 8 VOB/B
- Kündigung per E-Mail oder mündlich ohne die vereinbarte Schriftform.
- Zu kurze Fristen, die objektiv nicht einzuhalten sind.
- Keine Kündigungsandrohung in der Fristsetzung.
- Kein gemeinsames Aufmaß: Später ist strittig, was der gekündigte Unternehmer geleistet hat.
- Drittfirma beauftragt, bevor gekündigt ist – das kann selbst eine Pflichtverletzung sein.