Kündigungsandrohung: Voraussetzung für die Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7, § 4 Abs. 8 Nr. 1 oder § 5 Abs. 4 VOB/B die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist also Pflicht. Kündigt der Auftraggeber ohne sie, wird die Kündigung in der Regel als freie Kündigung behandelt. Dann behält die Firma ihren Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen. Mehr im Lexikon unter Kündigung nach § 8 VOB/B.
| Grund | Regel | Was vorher nötig ist |
|---|---|---|
| Mangel während der Ausführung | § 4 Abs. 7 VOB/B | Frist zur Beseitigung mit Kündigungsandrohung |
| Unerlaubter Nachunternehmereinsatz | § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B | Frist zur Aufnahme der Arbeit im eigenen Betrieb |
| Verzögerter Beginn | § 5 Abs. 4 VOB/B | Frist zur Aufnahme der Arbeiten |
| Verzug mit der Vollendung | § 5 Abs. 4 VOB/B | Frist zur Fertigstellung |
| Zu wenig Personal, Geräte, Stoffe | § 5 Abs. 3 und 4 VOB/B | Abhilfeverlangen, dann Frist |
Kündigungsandrohung schreiben: Inhalt und Frist
- Konkreter Vorwurf mit Datum, Bauteil und Beleg, etwa Fotos oder Einträge im Bautagebuch. Bei Mängeln hilft eine vorausgegangene Mängelanzeige.
- Bestimmte Aufforderung: was bis wann zu tun ist.
- Angemessene Frist als Kalenderdatum. Eine zu kurze Frist setzt meist eine angemessene in Gang, verzögert aber die Kündigung.
- Eindeutige Androhung, dass nach Fristablauf der Auftrag entzogen wird.
Was nach der Kündigung gilt
Nach der Kündigung darf der Auftraggeber den noch nicht vollendeten Teil durch einen Dritten ausführen lassen und die Mehrkosten sowie weiteren Schaden verlangen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Er kann Geräte, Gerüste und Stoffe gegen angemessene Vergütung weiter nutzen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3). Die Kündigung ist schriftlich zu erklären (§ 8 Abs. 6 VOB/B). Lassen Sie den Leistungsstand sofort gemeinsam feststellen, am besten mit einem Aufmaß und Fotos.
Kündigung wegen Mängeln: Vorsicht bei § 4 Abs. 7 VOB/B
Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, unterliegen ihre Klauseln der AGB-Kontrolle. Der Bundesgerichtshof hat die Kündigungsmöglichkeit wegen jedes noch so kleinen Mangels nach § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B dann für unwirksam gehalten (Urteil vom 19.01.2023, VII ZR 34/20). In solchen Fällen bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB. Stützen Sie die Kündigung deshalb nur auf erhebliche Mängel und begründen Sie, warum ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
Typische Fehler bei der Kündigungsandrohung
- Kündigen ohne vorherige Fristsetzung mit Androhung.
- Die Frist mündlich in der Baubesprechung setzen.
- Nach Fristablauf wochenlang weiterarbeiten lassen. Das kann als Verzicht auf die Kündigung gewertet werden.
- Kündigung per E-Mail ohne Schriftform.
- Den Leistungsstand nicht festhalten und später über die Abrechnung streiten.
