Was ist eine Bedenkenanzeige?
Mit der Bedenkenanzeige (auch Bedenkenanmeldung) weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass dessen Vorgaben, gelieferte Stoffe oder die Vorleistung eines anderen Gewerks zu einem Mangel führen können. Der Auftragnehmer schuldet ein funktionierendes Werk und muss deshalb prüfen, ob er darauf mangelfrei aufbauen kann. Mehr im Lexikon unter § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenken.
Bedenkenanzeige VOB: Rechtsgrundlage
Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen. Hat er das getan und hält der Auftraggeber trotzdem an seiner Vorgabe fest, wird der Auftragnehmer für den daraus entstehenden Mangel von der Haftung frei (§ 13 Abs. 3 VOB/B).
| Bedenken gegen | Beispiel |
|---|---|
| Art der Ausführung | Abdichtung ohne ausreichendes Gefälle geplant; Dämmstärke unter den Anforderungen |
| Vom Auftraggeber gelieferte Stoffe | Vom Bauherrn beigestellte Fliesen ohne Eignung für Außenbereich |
| Leistungen anderer Unternehmer | Estrich noch nicht belegreif (Restfeuchte zu hoch) vor Verlegung von Parkett |
| Sicherung gegen Unfallgefahren | Geplante Arbeiten ohne mögliche Absturzsicherung |
Bedenkenanmeldung beim BGB-Vertrag
Das BGB regelt die Bedenkenanzeige nicht ausdrücklich. Die Prüf- und Hinweispflicht ergibt sich aber aus dem Werkvertrag selbst, weil der Unternehmer ein mangelfreies Werk schuldet. Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze des § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 VOB/B entsprechend an. Auch hier gilt: schriftlich, konkret und rechtzeitig.
Inhalt einer wirksamen Bedenkenanzeige
- Konkrete Bezeichnung der betroffenen Leistung und des Orts.
- Klare Begründung: welcher Mangel oder Schaden droht und warum.
- Für den Auftraggeber verständlich formuliert, auch ohne Fachkenntnis.
- Möglichst ein Vorschlag zur Abhilfe.
- Adressat ist der Auftraggeber; der Architekt reicht allein meist nicht, vor allem, wenn seine Planung betroffen ist.
- Bitte um Entscheidung mit Frist.
Typische Fehler bei der Bedenkenanzeige
- Bedenken erst nach Ausführung angemeldet, der Mangel ist schon entstanden.
- Nur mündlich auf der Baustelle geäußert, ohne schriftliche Anzeige.
- Nur an den Architekten gerichtet, dessen Planung gerade beanstandet wird.
- Bedenken angemeldet, aber trotzdem ohne Entscheidung weitergearbeitet.
- Verwechslung mit der Behinderungsanzeige: Die betrifft die Bauzeit, nicht die Qualität.
Den Unterschied zwischen beiden Anzeigen erklärt der Artikel Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige. Halten Sie die Entscheidung des Auftraggebers und die Ausführung im Bautagesbericht fest.
