Wann ist eine Behinderungsanzeige nötig?
Eine Behinderungsanzeige ist nötig, sobald der Auftragnehmer sich in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert glaubt – etwa weil Ausführungspläne fehlen, eine Vorleistung eines anderen Gewerks nicht fertig ist, der Auftraggeber eine Entscheidung nicht trifft oder die Baustelle nicht zugänglich ist. Die Anzeige sichert die Verlängerung der Ausführungsfristen und ist Voraussetzung für Ansprüche auf Mehrkosten. Mehr im Lexikon unter Behinderungsanzeige.
Behinderungsanzeige nach VOB/B: § 6 im Überblick
| Regel | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anzeigepflicht | Unverzüglich schriftlich anzeigen, wenn sich der AN behindert glaubt. Ohne Anzeige nur Berücksichtigung, wenn Tatsache und hindernde Wirkung dem AG offenkundig bekannt waren. | § 6 Abs. 1 VOB/B |
| Fristverlängerung | Ausführungsfristen verlängern sich bei Umständen aus dem Risikobereich des AG, Streik, höherer Gewalt oder unabwendbaren Umständen. | § 6 Abs. 2 VOB/B |
| Weiterarbeiten | Der AN muss alles Zumutbare tun, um die Weiterführung zu ermöglichen, und nach Wegfall unverzüglich wieder aufnehmen. | § 6 Abs. 3 VOB/B |
| Berechnung | Verlängerung um die Dauer der Behinderung plus Zuschlag für die Wiederaufnahme und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. | § 6 Abs. 4 VOB/B |
| Schadensersatz | Bei Verschulden des anderen Teils Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. | § 6 Abs. 6 VOB/B |
| Entschädigung | Bei Annahmeverzug des AG wegen unterlassener Mitwirkung angemessene Entschädigung. | § 642 BGB |
Behinderungsanzeige beim BGB-Vertrag
Das BGB kennt keine Pflicht zur Behinderungsanzeige wie die VOB/B. Trotzdem ist die schriftliche Anzeige auch beim BGB-Vertrag dringend zu empfehlen: Sie bietet die Mitwirkung an, kann den Annahmeverzug des Bestellers begründen (§§ 293 ff. BGB) und ist Voraussetzung für die Entschädigung nach § 642 BGB.
Was in die Behinderungsanzeige gehört
- Welche Umstände behindern (konkret, mit Plan-Nummer, Bauteil, Gewerk).
- Seit wann die Behinderung besteht.
- Welche Leistungen betroffen sind und welche nicht.
- Welche Auswirkungen entstehen: Stillstand von Personal und Geräten, Umsetzen, Verschiebung in die Winterzeit.
- Aufforderung, die Behinderung zu beseitigen, und Bitte um Rückmeldung bis zu einem Datum.
- Vorbehalt von Fristverlängerung und Mehrkosten.
Typische Fehler bei der Behinderungsanzeige
- Behinderung nur im Bautagesbericht oder Baubesprechungsprotokoll erwähnt statt eigens angezeigt.
- Anzeige zu spät, erst nach Überschreiten des Termins.
- Pauschale Formulierungen („diverse Pläne fehlen“) ohne konkrete Angaben.
- Ende der Behinderung nicht angezeigt, die Dauer bleibt unklar.
- Mehrkosten später nicht nachgewiesen: Stillstand von Personal und Geräten wurde nicht dokumentiert.
Die Folgen der Behinderung belegen Sie am besten mit dem Bautagesbericht. Wie sich Behinderungs- und Bedenkenanzeige unterscheiden, erklärt der Artikel Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige. Für Bedenken gegen die Ausführung gibt es das Muster Bedenkenanzeige.
