Recht & Pflichten

Nachtrag am Bau: Anspruch, Nachtragsangebot und Nachtragsmanagement – mit Muster zum Download

Aktualisiert am 19. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Nachtragsangebot Muster – kostenlos als Excel herunterladen

Ein Nachtrag ist die zusätzliche Vergütung für Leistungen, die geändert oder zusätzlich ausgeführt werden und im ursprünglichen Bauvertrag nicht enthalten sind. Grundlage sind beim VOB/B-Vertrag vor allem § 2 Abs. 5 und 6, beim BGB-Bauvertrag die §§ 650b und 650c. Dieser Artikel erklärt, wann ein Nachtrag berechtigt ist, warum Sie zusätzliche Leistungen vor Ausführung ankündigen müssen, wie Sie ein Nachtragsangebot kalkulieren und dokumentieren – mit Muster.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ändern sich durch Anordnungen des Auftraggebers die Preisgrundlagen, ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
  • Für zusätzliche Leistungen besteht nach § 2 Abs. 6 VOB/B ein Anspruch auf besondere Vergütung – der Auftragnehmer muss ihn aber vor Beginn der Ausführung ankündigen.
  • Beim BGB-Bauvertrag sollen sich die Parteien nach § 650b BGB zunächst einigen; nach 30 Tagen ohne Einigung kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen.
  • Die Vergütung richtet sich nach § 650c BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen; eine hinterlegte Urkalkulation kann fortgeschrieben werden.
  • Gutes Nachtragsmanagement heißt: Anordnung festhalten, früh anmelden, prüfbar kalkulieren und vor der Ausführung vereinbaren.

Was ist ein Nachtrag am Bau?

Kaum ein Bauvorhaben wird genau so gebaut, wie es ausgeschrieben wurde. Pläne ändern sich, Bauherren haben neue Wünsche, der Baugrund ist anders als erwartet oder im Leistungsverzeichnis fehlt eine notwendige Leistung. Für solche Abweichungen verlangt der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung: den Nachtrag. Rechtlich geht es um zwei Fragen – darf der Auftraggeber die Änderung verlangen, und welche Vergütung steht dem Auftragnehmer dafür zu?

Typische Nachtragsfälle beim VOB/B-Vertrag
FallBeispielGrundlage
MengenänderungStatt 400 m² werden 480 m² Putz ausgeführt (mehr als 10 % Abweichung)§ 2 Abs. 3 VOB/B
Geänderte LeistungAnderes Fliesenformat, geänderter Wandaufbau, verschobene Bauzeit auf Anordnung§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B
Zusätzliche LeistungZusätzliche Abdichtung, die im LV fehlt, aber für die Ausführung erforderlich ist§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 6 VOB/B
Leistung ohne AuftragAuftragnehmer führt eigenmächtig eine Leistung aus§ 2 Abs. 8 VOB/B

Nachtrag nach VOB/B: § 2 Abs. 5 und Abs. 6

Geänderte Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B)

Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Eine Ankündigung ist hier keine Anspruchsvoraussetzung – trotzdem sollten Sie den Nachtrag sofort anmelden, um Streit über die Höhe zu vermeiden. Das Recht des Auftraggebers, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 VOB/B.

Zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6 VOB/B)

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss den Anspruch jedoch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung; sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Zur Ausführung nicht vereinbarter, aber erforderlicher Leistungen ist der Auftragnehmer nach § 1 Abs. 4 VOB/B auf Verlangen verpflichtet, außer wenn sein Betrieb darauf nicht eingerichtet ist.

⚠️ Ohne Ankündigung droht Verlust
Wer eine zusätzliche Leistung ohne vorherige Ankündigung ausführt, riskiert, den Vergütungsanspruch zu verlieren. Die Rechtsprechung macht davon Ausnahmen, etwa wenn der Auftraggeber ohnehin wusste, dass die Leistung nur gegen Vergütung zu haben ist. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen: Kündigen Sie schriftlich an, bevor Sie anfangen. Inhalt, Frist und Muster erklärt der Artikel Mehrkostenanzeige VOB/B.

Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nach § 2 Abs. 8 VOB/B grundsätzlich nicht vergütet. Eine Vergütung gibt es nur, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt oder wenn sie für die Vertragserfüllung notwendig waren, seinem mutmaßlichen Willen entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

Nachtrag nach BGB: § 650b und § 650c

Seit 2018 enthält das BGB ein eigenes Anordnungsrecht für Bauverträge. Es gilt unmittelbar, wenn die VOB/B nicht vereinbart ist; wie es sich zum VOB/B-Vertrag verhält, ist in Teilen umstritten.

  1. Änderungsbegehren: Der Besteller verlangt eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist.
  2. Angebot und Einigung: Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer muss ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen – bei einer Änderung des Werkerfolgs nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Trägt der Besteller die Planungsverantwortung, muss der Unternehmer erst ein Angebot machen, wenn der Besteller die nötige Planung vorgelegt hat.
  3. Anordnung nach 30 Tagen: Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer muss folgen, bei Änderung des Werkerfolgs nur, wenn es ihm zumutbar ist.
  4. Vergütung (§ 650c Abs. 1): Mehr- oder Mindervergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
  5. Urkalkulation (§ 650c Abs. 2): Der Unternehmer kann auf die Ansätze einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen; es wird vermutet, dass die fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Abs. 1 entspricht.
  6. Abschläge (§ 650c Abs. 3): Ohne Einigung kann der Unternehmer bei Abschlagszahlungen 80 % der im Angebot genannten Mehrvergütung ansetzen; Überzahlungen sind nach der Schlussrechnung zurückzugewähren und zu verzinsen.

Nachtragsangebot kalkulieren

Ein Nachtragsangebot wird nur dann zügig beauftragt, wenn der Auftraggeber die Preise nachvollziehen kann. Bewährt hat sich, den Nachtrag aus der Auftragskalkulation fortzuschreiben: gleiche Lohnkosten je Stunde, gleiche Zuschläge, gleiche Aufwandswerte für vergleichbare Tätigkeiten. Nur wo es keine Vergleichsposition gibt, werden Ansätze neu ermittelt. In BauDock legen Sie den Nachtrag als eigenes Angebot mit Nachtragsnummer an, kalkulieren je Position und übernehmen die Mengen aus dem Aufmaß.

BauDock · Angebote & Aufträge
Nachträge am Bau in BauDock: Liste von Angeboten, Auftragsbestätigungen und Nachträgen mit Status und Betrag
Nachtragsangebote stehen neben Angeboten und Auftragsbestätigungen – mit Status von Entwurf über Versendet bis Angenommen.
  • Leistungsbeschreibung: Was genau wird geändert oder zusätzlich ausgeführt? Bezug auf Anordnung, Plan oder Besprechung.
  • Mengen: Aus Plänen oder Aufmaß ermittelt und nachvollziehbar dargestellt.
  • Einzelkosten: Lohn (Stunden × Mittellohn), Material, Geräte, Nachunternehmer.
  • Zuschläge: Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn – möglichst wie in der Urkalkulation.
  • Zeitliche Folgen: Verlängert der Nachtrag die Bauzeit, sollten Sie das im Angebot benennen; eine Behinderung zusätzlich anzeigen, siehe Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige.
  • Wegfallende Leistungen: Entfallen dafür andere Positionen, sind Minderkosten zu berücksichtigen.
💡 Kleinere Leistungen im Stundenlohn
Für kleine, schwer kalkulierbare Änderungen kann eine Abrechnung nach Stundenlohn sinnvoll sein. Nach § 2 Abs. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten aber nur vergütet, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart worden sind. Mehr dazu im Artikel Stundenlohnarbeiten und Regiebericht.

Nachtragsmanagement: Dokumentation von Anfang an

Die meisten Nachträge scheitern nicht am Recht, sondern am Nachweis. Wer was wann angeordnet hat, wird Monate später oft bestritten. Gutes Nachtragsmanagement – auf Auftragnehmer- wie auf Auftraggeberseite – folgt deshalb einem festen Ablauf:

  1. Anordnung festhalten: Datum, Person, Inhalt – im Bautagebuch und im Protokoll der Baubesprechung.
  2. Bevollmächtigung prüfen: Darf die anordnende Person für den Auftraggeber handeln? Bauleiter von Architekturbüros haben oft keine Vollmacht für vergütungspflichtige Änderungen.
  3. Nachtrag anmelden: Sofort schriftlich ankündigen, dass die Leistung zusätzliche Kosten verursacht – zwingend vor Ausführung bei § 2 Abs. 6 VOB/B.
  4. Nachtragsangebot vorlegen: Kalkulation mit Mengen und Preisen, Bezug auf die Anordnung, Nachtragsnummer.
  5. Beauftragung abwarten oder Vorgehen dokumentieren, wenn die Leistung aus Zeitgründen vorher beginnen muss.
  6. Ausführung dokumentieren: Fotos, Mengen, Stunden – getrennt vom Hauptauftrag.
  7. Getrennt abrechnen: Nachträge in Abschlagsrechnung und Schlussrechnung kenntlich machen (§ 14 Abs. 1 VOB/B).
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So hilft BauDock
Für Schritt 1 und 6 braucht es Einträge vom selben Tag, nicht aus der Erinnerung. Im Bautagebuch von BauDock hält die Bauleitung Anordnungen, Besprechungen, Behinderungen und Fotos tagesgenau fest und gibt den Eintrag als PDF aus; eine Aufgabe an die Firma, etwa „Nachtragsangebot vorlegen“, legt sie direkt aus dem Eintrag mit Frist an. Handwerksbetriebe rechnen beauftragte Nachträge später in Abschlags- und Schlussrechnung ab, bereits gezahlte Abschläge werden abgezogen.

Muster: Nachtragsangebot nach VOB/B

Das folgende Muster verbindet Ankündigung und Nachtragsangebot in einem Schreiben. Als Tabelle mit Positionen, Mengen und Summen steht das Nachtragsangebot Muster als Excel-Datei bereit.

Muster zum Übernehmen
Muster: Nachtragsankündigung und Nachtragsangebot
An: (Auftraggeber, Anschrift) Bauvorhaben: ……………… Vertrag vom: ……
Nachtragsangebot Nr. N…… vom ……
Betreff: Ankündigung eines Mehrvergütungsanspruchs gemäß § 2 Abs. 5 / Abs. 6 VOB/B (bzw. Angebot nach § 650b BGB)
Anlass: Anordnung von ……… (Name, Funktion) am …… / geänderter Plan Nr. …… Index …… / Besprechung vom ……
Beschreibung der geänderten bzw. zusätzlichen Leistung: ………………
Wir weisen darauf hin, dass diese Leistung im Vertrag nicht enthalten ist und zusätzlich vergütet werden muss.
Pos. N1 | Kurztext | Menge | Einheit | Einheitspreis | Gesamtpreis
Pos. N2 | …………… | …… | …… | …… € | …… €
Entfallende Leistungen (Pos. …… des Hauptauftrags): – …… €
Summe Nachtrag netto: …… € zzgl. USt: …… € brutto: …… €
Kalkulationsgrundlage: Fortschreibung der Auftragskalkulation (Anlage), Mengenermittlung (Anlage)
Auswirkungen auf die Bauzeit: ☐ keine ☐ voraussichtlich …… Arbeitstage (gesonderte Anzeige folgt)
Bitte beauftragen Sie den Nachtrag bis ……, damit die Leistung termingerecht ausgeführt werden kann.
Ort, Datum, Unterschrift Auftragnehmer
ℹ️ Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Nachtrag berechtigt ist, hängt vom Vertrag, der Leistungsbeschreibung und den Umständen der Anordnung ab; bei streitigen Nachträgen sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B?

§ 2 Abs. 5 betrifft geänderte Leistungen, die schon im Vertrag stehen, deren Preisgrundlagen sich aber durch Anordnungen des Auftraggebers ändern. § 2 Abs. 6 betrifft zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen; hier muss der Anspruch vor Ausführungsbeginn angekündigt werden.

Muss ein Nachtrag vor der Ausführung angekündigt werden?

Bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B ja, sonst droht der Verlust des Vergütungsanspruchs. Auch in allen anderen Fällen ist eine sofortige schriftliche Anmeldung dringend zu empfehlen.

Wie wird ein Nachtragsangebot kalkuliert?

Üblich ist die Fortschreibung der Auftragskalkulation mit denselben Lohnkosten, Aufwandswerten und Zuschlägen. Beim BGB-Bauvertrag richtet sich die Vergütung nach § 650c BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen; eine hinterlegte Urkalkulation kann zugrunde gelegt werden.

Kann der Bauherr Änderungen einfach anordnen?

Beim VOB/B-Vertrag kann der Auftraggeber nach § 1 Abs. 3 und 4 Änderungen des Bauentwurfs und erforderliche zusätzliche Leistungen verlangen. Beim BGB-Bauvertrag kann er nach § 650b BGB erst anordnen, wenn binnen 30 Tagen keine Einigung zustande gekommen ist, und zwar in Textform.

Was gilt für Abschlagszahlungen auf einen nicht vereinbarten Nachtrag?

Beim BGB-Bauvertrag kann der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB 80 % der im Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung in Abschlagsrechnungen ansetzen, solange keine Einigung oder abweichende gerichtliche Entscheidung vorliegt.