Was ist ein Nachtragsangebot?
Ein Nachtragsangebot ist das Angebot des Auftragnehmers für eine Leistung, die im ursprünglichen Bauvertrag nicht oder anders vereinbart war. Es entsteht, wenn der Auftraggeber die Leistung ändert, zusätzliche Arbeiten verlangt, sich Mengen stark ändern oder Bauumstände sich verschieben. Mehr im Lexikon unter Nachtragsangebot und im Artikel Nachtrag am Bau.
Nachtrag nach VOB/B: die wichtigsten Anspruchsgrundlagen
| Fall | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geänderte Leistung | Der AG ändert den Bauentwurf oder ordnet anderes an; ein neuer Preis ist unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, möglichst vor Ausführung. | § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B |
| Zusätzliche Leistung | Der AG fordert eine nicht vorgesehene Leistung; der AN muss den Anspruch vor Beginn der Ausführung ankündigen. | § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 6 VOB/B |
| Mengenänderung | Weicht die ausgeführte Menge um mehr als 10 % vom Vordersatz ab, ist auf Verlangen ein neuer Preis zu bilden. | § 2 Abs. 3 VOB/B |
| Leistung ohne Auftrag | Vergütung nur bei nachträglicher Anerkennung oder wenn die Leistung notwendig war, dem Willen des AG entsprach und unverzüglich angezeigt wurde. | § 2 Abs. 8 VOB/B |
Nachtrag beim BGB-Bauvertrag: §§ 650b und 650c
Seit 2018 enthält das BGB ein eigenes Anordnungsrecht. Begehrt der Besteller eine Änderung, sollen sich die Parteien über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung einigen; der Unternehmer muss ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen (§ 650b Abs. 1 BGB). Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB). Die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen; der Unternehmer kann auch auf eine hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB). Bis zur Einigung kann er 80 % der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung als Abschlag verlangen (§ 650c Abs. 3 BGB).
Preisermittlung im Nachtragsangebot
Beim VOB-Vertrag wird der neue Preis traditionell aus der Urkalkulation fortgeschrieben: Die Kostenansätze und Zuschläge des Hauptauftrags bleiben, nur die geänderten Mengen und Kosten werden angepasst. Nach der neueren Rechtsprechung gewinnen die tatsächlich erforderlichen Kosten auch bei VOB-Verträgen an Bedeutung, wenn sich die Parteien nicht einigen. Geben Sie im Feld „Grundlage der Preisermittlung“ an, wie Sie gerechnet haben, und legen Sie auf Verlangen die Kalkulation vor.
Typische Fehler bei Nachträgen
- Anordnung nicht dokumentiert: Wer hat wann was verlangt?
- Leistung ausgeführt, bevor der Nachtrag angekündigt oder beauftragt wurde.
- Auswirkungen auf die Bauzeit nicht genannt; später fehlt die Grundlage für eine Fristverlängerung.
- Preise frei geschätzt statt aus der Kalkulation abgeleitet – das schwächt die Verhandlung.
- Nachträge nicht fortlaufend nummeriert, in der Schlussrechnung entsteht Chaos.
Werden Leistungen nach Aufwand abgerechnet, gehört der Nachweis in den Regiebericht. In der Schlussrechnung führen Sie Nachträge als eigene Positionen auf.

