Mehrkostenanzeige nach VOB/B: wann ist sie Pflicht?
Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, hat der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss den Anspruch aber dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Fehlt diese Mehrkostenanzeige, riskiert er den Vergütungsanspruch. Der Bundesgerichtshof macht davon nur Ausnahmen, wenn der Auftraggeber ohnehin wusste, dass die Leistung nur gegen Vergütung zu haben ist, oder die Ankündigung ihm nichts genützt hätte. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Hintergründe und Rechtsprechung im Ratgeber Mehrkostenanzeige nach VOB/B.
Bei geänderten Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B (Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen) ist die Ankündigung keine Anspruchsvoraussetzung. Die VOB/B sieht aber vor, dass der neue Preis möglichst vor der Ausführung vereinbart wird. Weil zusätzliche und geänderte Leistungen in der Praxis schwer zu trennen sind, schicken Sie die Mehrkostenanmeldung in beiden Fällen.
| Fall | Regel | Ankündigung |
|---|---|---|
| Zusätzliche Leistung | § 2 Abs. 6 VOB/B | Pflicht vor Ausführung |
| Geänderte Leistung | § 2 Abs. 5 VOB/B | keine Voraussetzung, aber dringend empfohlen |
| Leistung ohne Auftrag | § 2 Abs. 8 VOB/B | unverzügliche Anzeige nötig |
| Mengenänderung über 10 % | § 2 Abs. 3 VOB/B | keine, Preisanpassung auf Verlangen |
| Behinderung, gestörter Ablauf | § 6 Abs. 1 VOB/B | Behinderungsanzeige unverzüglich |
Mehrkostenanmeldung beim BGB-Bauvertrag
Ohne VOB/B gelten §§ 650b und 650c BGB. Der Besteller kann Änderungen anordnen, die Parteien sollen sich zunächst über die Mehr- oder Mindervergütung einigen, der Unternehmer legt dazu ein Angebot vor. Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, darf der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer kann dann in Abschlagsrechnungen 80 % des Mehrbetrags aus seinem Angebot ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB). Auch hier gilt: Je früher die Mehrkosten schriftlich angemeldet sind, desto besser die Beweislage.
Was in die Mehrkostenanzeige gehört
- Konkrete Leistung: was, wo, in welchem Umfang, auf wessen Anordnung.
- Bezug zum Vertrag: warum die Leistung nicht im LV oder Vertrag enthalten ist.
- Betrag: eine Schätzung genügt, das Nachtragsangebot kann folgen.
- Bauzeit: ob sich Fristen verlängern; dafür zusätzlich eine Behinderungsanzeige prüfen.
- Frist für die Bestätigung und die Aussage, ob Sie vorher beginnen.
Mehrkostenanzeige Vorlage Word oder PDF?
Die Word-Fassung eignet sich, wenn Sie das Schreiben auf Ihrem Briefbogen ablegen und für weitere Nachträge wiederverwenden. Die PDF-Fassung füllen Sie direkt am Rechner aus und versenden sie unverändert. Inhaltlich sind beide gleich.
Typische Fehler bei der Mehrkostenanzeige
- Erst die Leistung ausführen und die Mehrkosten mit der Schlussrechnung anmelden.
- Anzeige nur an den Bauleiter des Architekten statt an den Auftraggeber selbst; der Bauleiter hat oft keine Vollmacht für Nachträge.
- Kein Betrag, nur „Mehrkosten werden gesondert berechnet“.
- Zugang nicht nachweisbar, etwa nur mündlich in der Baubesprechung.
- Auswirkungen auf die Bauzeit vergessen; später droht eine Vertragsstrafe.
