Recht & Pflichten

Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige nach VOB/B: Pflichten und Folgen – mit Mustern zum Download

Aktualisiert am 19. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Bedenkenanzeige Muster (VOB/B) – kostenlos als PDF und Word herunterladen

Zwei Schreiben entscheiden auf der Baustelle oft darüber, wer am Ende für einen Mangel haftet und wer eine verspätete Fertigstellung zu vertreten hat: die Bedenkenanzeige und die Behinderungsanzeige. Beide sind in der VOB/B geregelt, beide müssen unverzüglich und schriftlich an den Auftraggeber gehen – und beide werden in der Praxis häufig zu spät, zu ungenau oder an die falsche Person geschickt. Dieser Artikel erklärt die Rechtsgrundlagen, die Unterschiede, die notwendigen Inhalte und typische Fehler. Am Ende finden Sie je ein Muster zum Übernehmen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Bedenkenanzeige (§ 4 Abs. 3 VOB/B) richtet sich gegen die vorgesehene Art der Ausführung, vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer. Sie schützt vor der Mängelhaftung nach § 13 Abs. 3 VOB/B.
  • Die Behinderungsanzeige (§ 6 Abs. 1 VOB/B) ist Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsfristen und für Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung – es sei denn, die Behinderung war dem Auftraggeber offenkundig bekannt.
  • Beide Anzeigen sind unverzüglich und schriftlich an den Auftraggeber zu richten. Eine Anzeige nur an Architekt oder Bauleitung des Auftraggebers kann im Streitfall nicht genügen.
  • Inhaltlich zählen Konkretheit und Nachweisbarkeit: Was genau ist das Problem, welche Folgen hat es, was wird vom Auftraggeber erwartet – mit Fotos, Datum und Zugangsnachweis.
  • Auch im reinen BGB-Bauvertrag besteht eine Prüf- und Hinweispflicht; sie wird aus der Pflicht zur mangelfreien Herstellung und aus Treu und Glauben abgeleitet.

Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige: Rechtsgrundlagen im Überblick

Maßgeblich ist die VOB/B in der Fassung 2016. Die Gesamtausgabe VOB 2019 hat Teil B inhaltlich nicht verändert; eine neue Fassung der VOB/B ist bislang nicht bekannt gemacht worden (Stand Oktober 2026). Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurde. Ohne diese Vereinbarung gelten allein die Regeln des BGB-Werk- und Bauvertragsrechts.

Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige im Vergleich
BedenkenanzeigeBehinderungsanzeige
Rechtsgrundlage§ 4 Abs. 3 VOB/B, Folge: § 13 Abs. 3 VOB/B§ 6 Abs. 1 VOB/B, Folgen: § 6 Abs. 2, 4, 6 VOB/B, § 642 BGB
AnlassZweifel an Art der Ausführung, beigestellten Stoffen/Bauteilen oder Vorleistungen andererDie ordnungsgemäße Ausführung der eigenen Leistung wird behindert
ZeitpunktUnverzüglich, möglichst vor Beginn der ArbeitenUnverzüglich, sobald die Behinderung erkannt wird
FormSchriftlichSchriftlich
AdressatAuftraggeberAuftraggeber
ZielBefreiung von der Mängelhaftung für den angezeigten UmstandVerlängerung der Ausführungsfristen, Grundlage für Mehrkostenansprüche
Folge bei UnterlassenHaftung für den Mangel trotz fremder UrsacheKeine Berücksichtigung der Behinderung, außer bei Offenkundigkeit

Die Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B

Nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber bleibt für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich.

Dahinter steht die Prüf- und Hinweispflicht: Wer eine Bauleistung schuldet, muss die Planung, die Vorgaben und den Untergrund, auf dem er aufbaut, im Rahmen des Zumutbaren prüfen. Was zumutbar ist, richtet sich nach dem Fachwissen, das von einem Fachbetrieb des jeweiligen Gewerks erwartet werden kann. Ein Estrichleger muss etwa die Feuchte und Ebenheit des Untergrunds beurteilen können, nicht aber eine statische Berechnung nachrechnen. Eine kurze Begriffserklärung bietet das Lexikon unter § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenkenanzeige.

Folge: Haftungsbefreiung nach § 13 Abs. 3 VOB/B

Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Auftraggebers, auf von ihm gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, haftet der Auftragnehmer nach § 13 Abs. 3 VOB/B trotzdem – es sei denn, er hat die nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung gemacht. Die ordnungsgemäße Bedenkenanzeige ist also der Weg, sich von der Haftung für einen Mangel zu befreien, dessen Ursache außerhalb der eigenen Verantwortung liegt. Ohne Anzeige trägt der Auftragnehmer das Risiko, obwohl er den Fehler nicht verursacht hat.

Im BGB-Bauvertrag

Das BGB enthält keine ausdrückliche Vorschrift zur Bedenkenanzeige. Rechtsprechung und Literatur leiten die Prüf- und Hinweispflicht aber aus der Pflicht des Unternehmers ab, ein mangelfreies Werk herzustellen, sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Grundsätze des § 4 Abs. 3 VOB/B dienen dabei als Orientierung. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; schon wegen der Beweislast sollte der Hinweis aber auch hier schriftlich erfolgen.

Nach der Anzeige: ausführen oder nicht?

Die Entscheidung über die Bedenken trifft der Auftraggeber. Ordnet er an, wie vorgesehen weiterzubauen, führt der Auftragnehmer die Leistung in der Regel aus; die Verantwortung für die angezeigten Umstände liegt dann beim Auftraggeber. Eine Grenze besteht dort, wo die Ausführung Leib und Leben gefährden oder gegen zwingende Vorschriften verstoßen würde – hier hilft eine Bedenkenanzeige allein nicht weiter. Bleibt die Reaktion aus, sollte die Leistung im betroffenen Bereich nicht einfach fortgesetzt werden; sinnvoll ist eine kurze Frist zur Entscheidung und gegebenenfalls eine Behinderungsanzeige, wenn die Arbeit deshalb ruht.

Die Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B

Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, muss er dies dem Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, werden die hindernden Umstände nur berücksichtigt, wenn dem Auftraggeber offenkundig sowohl die Tatsache als auch deren hindernde Wirkung bekannt waren. Auf diese Ausnahme sollte man sich nicht verlassen: Offenkundigkeit muss im Streitfall der Auftragnehmer beweisen, und die Anforderungen sind hoch.

Typische Behinderungen sind fehlende oder verspätete Pläne und Freigaben, nicht fertiggestellte Vorleistungen anderer Gewerke, fehlende Baufreiheit, nicht getroffene Entscheidungen des Auftraggebers, Anordnungen zur Unterbrechung oder Änderungen im Bauablauf. Die Kurzfassung steht im Lexikon unter Behinderungsanzeige.

Verlängerung der Ausführungsfristen

Nach § 6 Abs. 2 VOB/B werden die Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im eigenen oder einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. Die Verlängerung berechnet sich nach § 6 Abs. 4 VOB/B aus der Dauer der Behinderung zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

Schadensersatz und Entschädigung

Hat ein Vertragsteil die hindernden Umstände zu vertreten, kann der andere nach § 6 Abs. 6 VOB/B Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen, entgangenen Gewinn jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Daneben bleibt der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, wenn der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung unterlässt und dadurch in Annahmeverzug gerät. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B setzt auch dieser Anspruch die Anzeige nach Abs. 1 oder Offenkundigkeit voraus. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 642 Abs. 2 BGB nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

⚠️ Anzeige ist nicht gleich Anspruch
Die Behinderungsanzeige allein begründet noch keinen Zahlungsanspruch. Wer Mehrkosten geltend machen will, muss später konkret darlegen, welche Behinderung wie lange gedauert hat und wie sie sich auf den Bauablauf und die Kosten ausgewirkt hat. Dafür ist eine laufende Dokumentation unverzichtbar.

Führt eine Anordnung des Auftraggebers zu zusätzlichem Aufwand, ist neben der Behinderungsanzeige oft eine eigene Ankündigung der Mehrkosten sinnvoll. Wann und wie sie erfolgt, erklärt der Artikel zur Mehrkostenanzeige nach VOB/B.

Ende der Behinderung anzeigen

Nach § 6 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer alles tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er die Arbeiten ohne weiteres und unverzüglich wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. Diese Mitteilung über das Behinderungsende ist zugleich ein wichtiger Beleg für die Dauer der Behinderung. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann nach § 6 Abs. 7 VOB/B jeder Vertragsteil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen.

Adressat, Form und Zugang

Die VOB/B nennt in beiden Fällen ausdrücklich den Auftraggeber als Empfänger. Architekten, Fachplaner oder die Bauleitung des Auftraggebers sind nicht automatisch bevollmächtigt, solche Erklärungen mit Wirkung für den Auftraggeber entgegenzunehmen; eine Vollmacht zur Bauüberwachung umfasst nicht ohne Weiteres jede rechtsgeschäftliche Erklärung. Besonders heikel ist eine Bedenkenanzeige, die sich gegen die Planung des Architekten richtet, aber nur an diesen geschickt wird – hier besteht das Risiko, dass sie den Auftraggeber nie erreicht. Ob eine Anzeige an Architekt oder Bauleitung ausnahmsweise genügt, hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab.

  • Empfänger: Anzeige an den Auftraggeber richten, Architekt und Bauleitung in Kopie setzen. Ist im Bauvertrag ein bevollmächtigter Vertreter benannt, auch diesen.
  • Form: Die VOB/B verlangt Schriftform. Bei vertraglich vereinbarter Schriftform genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel auch die telekommunikative Übermittlung, etwa per E-Mail. Enthält der Bauvertrag strengere Formvorgaben, gehen diese vor.
  • Zugang: Entscheidend ist, dass die Anzeige zugegangen ist – und dass Sie das beweisen können. Geeignet sind Empfangsbestätigung mit Datum und Unterschrift, Bote mit Zeugen, Einschreiben oder eine E-Mail mit bestätigter Antwort.
  • Mündlich ist riskant: Ein Hinweis in der Baubesprechung ersetzt die schriftliche Anzeige nicht. Wird er im Besprechungsprotokoll festgehalten, hilft das zwar beim Nachweis, sollte aber schriftlich bestätigt werden.
💡 Zustellung im System plus Auftraggeber
Wer Anzeigen über BauDock an die Bauleitung schickt, hat Zustellung, Zeitpunkt und unveränderten Inhalt im System belegt. Weil die Bauleitung nicht automatisch für den Auftraggeber empfangsberechtigt ist, senden Sie das erzeugte PDF zusätzlich an den Auftraggeber selbst und bewahren den Zugangsnachweis auf.

Was in die Anzeige gehört

Eine Anzeige muss so konkret sein, dass der Auftraggeber die Tragweite erkennen und eine Entscheidung treffen kann. Allgemeine Vorbehalte wie „Wir übernehmen keine Gewähr“ oder „Bauablauf gestört“ reichen nicht.

Pflichtinhalte im Überblick
InhaltBedenkenanzeigeBehinderungsanzeige
BezugBauvorhaben, Vertrag, Leistungsposition, Bauteil/OrtBauvorhaben, Vertrag, betroffene Leistung/Bereich
SachverhaltWas ist festgestellt worden, wann, wo, durch wenWelcher Umstand behindert, seit wann
BegründungWarum führt das voraussichtlich zu einem Mangel oder einer GefahrWarum kann die Leistung deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden
FolgenMögliche Schäden, Risiken für die GewährleistungAuswirkungen auf Termine und Bauablauf, soweit absehbar
ErwartungEntscheidung oder Anordnung des Auftraggebers, gegebenenfalls mit FristBeseitigung des Hindernisses, Vorlage von Plänen/Entscheidungen
AnlagenFotos, Messprotokolle, PlanausschnitteFotos, Bautagebuchauszug, Schriftverkehr
💡Ein Lösungsvorschlag ist bei der Bedenkenanzeige hilfreich, aber nicht zwingend. Formulieren Sie ihn als Vorschlag zur Entscheidung des Auftraggebers – nicht als bereits beauftragte Änderung. Mehrkosten für eine geänderte Ausführung sind gesondert über Nachträge zu klären.

Typische Fehler in der Praxis

  1. Zu spät: Die Anzeige kommt erst, wenn der Mangel sichtbar oder der Termin schon überschritten ist. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern.
  2. Falscher Empfänger: Nur die Bauleitung des Auftraggebers oder der Architekt erhält das Schreiben, der Auftraggeber selbst nicht.
  3. Zu allgemein: Pauschale Vorbehalte ohne konkreten Sachverhalt und ohne Begründung.
  4. Kein Zugangsnachweis: Das Schreiben existiert, aber niemand kann belegen, dass es angekommen ist.
  5. Behinderungsende vergessen: Ohne Mitteilung über das Ende lässt sich die Dauer der Behinderung später kaum belegen.
  6. Keine Dokumentation der Auswirkungen: Personal, Geräte und Leerlaufzeiten während der Behinderung werden nicht festgehalten.
  7. Verwechslung: Eine Behinderungsanzeige ersetzt keine Bedenkenanzeige und umgekehrt. Häufig sind beide nötig, etwa wenn eine mangelhafte Vorleistung zugleich die eigene Arbeit blockiert.

Muster: Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige zum Übernehmen

Die folgenden Muster zeigen Aufbau und Inhalte. Passen Sie sie an Ihren Vertrag und den konkreten Sachverhalt an; Angaben in eckigen Klammern sind zu ersetzen. Als ausfüllbare Dateien stehen das Bedenkenanzeige Muster und das Behinderungsanzeige Muster jeweils als PDF und Word bereit.

Muster zum Übernehmen
Muster: Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B
An: [Auftraggeber, Anschrift]
Kopie: [Architekt / Bauleitung des Auftraggebers]
Datum: [TT.MM.JJJJ]
Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse] – Vertrag vom [Datum], Gewerk [Gewerk]
Betreff: Bedenkenanzeige gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Prüfung vor Beginn unserer Arbeiten an [Bauteil/Bereich, Geschoss, Achse] haben wir am [Datum] Folgendes festgestellt: [konkreter Sachverhalt, z. B. Messwerte].
Wir haben Bedenken gegen [die vorgesehene Art der Ausführung / die Güte der gelieferten Stoffe oder Bauteile / die Vorleistung der Firma …], weil [fachliche Begründung].
Wird die Leistung wie vorgesehen ausgeführt, ist nach unserer Einschätzung mit folgenden Folgen zu rechnen: [z. B. Ablösungen, Feuchteschäden, Gefährdung].
Zur Abhilfe schlagen wir vor: [Vorschlag]. Etwaige Mehrkosten werden wir gesondert anbieten.
Wir bitten um Ihre Entscheidung bzw. Anordnung bis zum [Datum]. Über das weitere Vorgehen im betroffenen Bereich stimmen wir uns gern mit Ihnen ab.
Für Mängel, die auf die oben genannten Umstände zurückzuführen sind, verweisen wir auf § 13 Abs. 3 VOB/B.
Anlagen: [Fotos Nr. …, Messprotokoll, Planausschnitt]
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion, Firma]
Muster zum Übernehmen
Muster: Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B
An: [Auftraggeber, Anschrift]
Kopie: [Architekt / Bauleitung des Auftraggebers]
Datum: [TT.MM.JJJJ]
Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse] – Vertrag vom [Datum], Gewerk [Gewerk]
Betreff: Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung [Leistung/Bereich] behindert sind.
Ursache: [konkreter Umstand, z. B. fehlende Ausführungspläne für …, nicht fertiggestellte Vorleistung der Firma …, fehlende Baufreiheit in …], festgestellt am [Datum].
Auswirkungen: Die Arbeiten in [Bereich] können seit [Datum, Uhrzeit] nicht bzw. nur eingeschränkt ausgeführt werden. Betroffen sind voraussichtlich [Termine/Zwischentermine laut Bauzeitenplan].
Wir bitten Sie, [die Pläne vorzulegen / die Vorleistung fertigstellen zu lassen / eine Entscheidung zu treffen].
Wir weisen darauf hin, dass sich die Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 VOB/B verlängern. Ansprüche nach § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB behalten wir uns vor.
Den Wegfall der Behinderung und die Wiederaufnahme der Arbeiten werden wir Ihnen gemäß § 6 Abs. 3 VOB/B mitteilen.
Anlagen: [Fotos Nr. …, Bautagebuchauszug, Schriftverkehr]
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion, Firma]

Dokumentation: Bautagebuch und Fotos

Ob eine Anzeige im Streitfall trägt, entscheidet sich oft an der Dokumentation. Halten Sie im Bautagebuch täglich fest, welche Arbeiten ausgeführt wurden, welche nicht und warum, wer anwesend war und welche Geräte vorgehalten wurden. Fotos sollten Datum, Ort und Bauteil eindeutig erkennen lassen. Für Behinderungen lohnt ein Abgleich mit dem Bauzeitenplan: Nur wenn Soll und Ist nachvollziehbar sind, lässt sich die Auswirkung auf Fristen und Kosten darlegen. Stellt sich nach der Ausführung ein Mangel heraus, hilft der Artikel zur Mängelanzeige nach VOB/B weiter.

  • Datum und Uhrzeit der Feststellung, Ort und Bauteil
  • Fotos vor Beginn der eigenen Arbeiten, insbesondere von Vorleistungen
  • Anwesendes Personal und vorgehaltene Geräte während der Behinderung
  • Zugangsnachweis jeder Anzeige und die Reaktion des Auftraggebers
  • Datum der Wiederaufnahme und Mitteilung über das Behinderungsende
⚠️
So hilft BauDock
In BauDock versenden Handwerksbetriebe Bedenken-, Behinderungs- und Mängelanzeigen direkt aus einer Aufgabe oder einem Mangel heraus. Projekt, Empfänger und ein VOB/B-Textbaustein werden vorausgefüllt, Fotos angehängt und ein PDF erstellt. Die Anzeige wird der Bauleitung im System mit Benachrichtigung zugestellt und danach eingefroren – spätere Änderungen sind ausgeschlossen, der Verlauf bleibt nachvollziehbar. Die Textbausteine sind Vorlagen und ersetzen keine Rechtsberatung.
ℹ️ Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Bauvertrag und die dort vereinbarten Regelungen. Bei Streit über Haftung, Fristen oder Mehrkosten sollten Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige?

Die Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B betrifft die Qualität: Sie warnt vor einem drohenden Mangel durch Planung, beigestellte Stoffe oder Vorleistungen anderer und befreit bei korrekter Anzeige von der Mängelhaftung. Die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B betrifft die Zeit: Sie meldet, dass die eigene Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, und sichert Fristverlängerung und mögliche Mehrkostenansprüche.

Wann muss eine Bedenkenanzeige erfolgen?

Unverzüglich, sobald der Auftragnehmer Bedenken hat – nach § 4 Abs. 3 VOB/B möglichst schon vor Beginn der Arbeiten. Wer erst nach der Ausführung auf Probleme hinweist, verliert in der Regel die Möglichkeit, sich nach § 13 Abs. 3 VOB/B von der Mängelhaftung zu befreien.

Reicht es, die Bauleitung oder den Architekten zu informieren?

Nicht sicher. Die VOB/B nennt den Auftraggeber als Empfänger. Architekt oder Bauleitung des Auftraggebers sind nicht automatisch bevollmächtigt, solche Anzeigen entgegenzunehmen. Richten Sie die Anzeige an den Auftraggeber und setzen Sie Architekt und Bauleitung in Kopie.

Genügt eine E-Mail als schriftliche Anzeige?

Bei der in der VOB/B vereinbarten Schriftform genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel auch die Übermittlung per E-Mail, sofern der Bauvertrag nichts Strengeres vorsieht. Wichtig ist der Nachweis des Zugangs, etwa durch eine Antwort oder Empfangsbestätigung.

Was passiert, wenn ich keine Behinderungsanzeige schicke?

Dann werden die hindernden Umstände nach § 6 Abs. 1 VOB/B nur berücksichtigt, wenn dem Auftraggeber Tatsache und hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. Fristverlängerung, Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B und Entschädigung nach § 642 BGB sind dann gefährdet.

Gibt es die Bedenkenanzeige auch ohne VOB/B?

Ja. Auch im BGB-Bauvertrag besteht eine Prüf- und Hinweispflicht, die aus der Pflicht zur mangelfreien Herstellung und aus Treu und Glauben abgeleitet wird. Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Schriftform ist aber zu Beweiszwecken dringend zu empfehlen.

Muss ich das Ende einer Behinderung melden?

Ja. Nach § 6 Abs. 3 VOB/B sind die Arbeiten nach Wegfall der hindernden Umstände unverzüglich wieder aufzunehmen und der Auftraggeber zu benachrichtigen. Die Mitteilung belegt zugleich die Dauer der Behinderung.