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Vertragsstrafe-Rechner: Vertragsstrafe am Bau berechnen

Vertragsstrafe
0,00 €
0 Werktage Verzug (Mo–Sa ohne Feiertage) · Obergrenze nach 25 Werktagen erreicht

Eine Vertragsstrafe muss vereinbart sein und setzt Verzug voraus; bei der Abnahme ist sie vorzubehalten (§ 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B). Behinderungen verlängern die Frist. Keine Rechtsberatung.

  1. Abrechnungssumme eintragen, auf die sich die Vertragsstrafe laut Vertrag bezieht (meist netto).
  2. Vereinbarten Satz je Werktag und die Obergrenze in Prozent eintragen.
  3. Vereinbarten Fertigstellungstermin und tatsächliche Fertigstellung wählen, dazu das Bundesland der Baustelle für die Feiertage.
  4. Vertragsstrafe, Zahl der Verzugstage und Hinweis zur Obergrenze ablesen.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser – es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

Die Vertragsstrafe am Bau berechnen Sie, indem Sie die Werktage des Verzugs mit dem vereinbarten Tagessatz und der Abrechnungssumme multiplizieren und das Ergebnis auf die vereinbarte Obergrenze begrenzen. In AGB sind höchstens 0,2 bis 0,3 % je Werktag und insgesamt 5 % der Auftragssumme üblich und von der Rechtsprechung anerkannt. Der Rechner zählt die Werktage zwischen vereinbartem und tatsächlichem Fertigstellungstermin, Montag bis Samstag ohne gesetzliche Feiertage des Bundeslands.

Vertragsstrafe berechnen: Formel

  • Verzugstage = Werktage (Montag bis Samstag ohne Feiertage) vom Tag nach dem vereinbarten Termin bis einschließlich zur tatsächlichen Fertigstellung
  • Vertragsstrafe = Abrechnungssumme × Tagessatz ÷ 100 × Verzugstage
  • Höchstens: Abrechnungssumme × Obergrenze ÷ 100
  • Tage bis zur Obergrenze = Obergrenze ÷ Tagessatz (aufgerundet)

Dass nur Werktage zählen, entspricht § 11 Abs. 3 VOB/B, wenn die Strafe nach Tagen bemessen ist. Sonntage und gesetzliche Feiertage am Ort der Baustelle fallen heraus, Samstage zählen mit. Sieht Ihr Vertrag Arbeitstage oder Kalendertage vor, weicht die Zahl ab; zählen Sie dann mit dem Arbeitstage-Rechner.

Beispielrechnung: 0,2 % je Werktag, höchstens 5 %

Abrechnungssumme 500.000 € netto, vereinbart sind 0,2 % je Werktag und höchstens 5 %. Fertigstellung vereinbart für Freitag, 13.11.2026, Baustelle in Nordrhein-Westfalen.

Tatsächliche FertigstellungWerktage VerzugRechnungVertragsstrafe
Freitag, 04.12.202618500.000 € × 0,2 % × 1818.000 €
Freitag, 08.01.202745 (ohne 25.12., 26.12., 01.01.)500.000 € × 0,2 % × 45 = 45.000 €25.000 € (gedeckelt)

Je Werktag fallen 1.000 € an. Die Obergrenze von 25.000 € ist nach 25 Werktagen erreicht, jeder weitere Tag bleibt ohne Wirkung auf die Strafe. Ein darüber hinausgehender Schaden kann aber als Verzugsschaden geltend gemacht werden; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet (§ 340 Abs. 2, § 341 Abs. 2 BGB).

Zulässige Höhe der Vertragsstrafe in AGB

RegelungEinordnungGrundlage
Tagessatz 0,2 bis 0,3 % je Werktagin AGB regelmäßig wirksamBGH-Rechtsprechung
Obergrenze bis 5 % der Auftragssummein AGB höchstens zulässigBGH, Urteil vom 23.01.2003, VII ZR 210/01
Obergrenze über 5 % oder ganz fehlendKlausel insgesamt unwirksam§ 307 BGB
Strafe ohne Verschulden des Auftragnehmersin AGB unwirksam§ 307 BGB, § 11 Abs. 2 VOB/B
Individuell ausgehandelte Strafefreier, Herabsetzung bei Unverhältnismäßigkeit möglich§ 343 BGB (nicht unter Kaufleuten, § 348 HGB)

Voraussetzungen: Verzug, Vereinbarung, Vorbehalt

  1. Vereinbarung: Ohne vertragliche Regelung gibt es keine Vertragsstrafe (§ 339 BGB, § 11 Abs. 1 VOB/B).
  2. Verzug: Der Termin muss verbindlich sein und der Auftragnehmer die Verspätung zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB). Hat er eine Behinderung angezeigt, verlängert sich die Frist (§ 6 Abs. 2 und 4 VOB/B), siehe Behinderungsanzeige.
  3. Vorbehalt bei der Abnahme: Wer abnimmt, ohne sich die Strafe vorzubehalten, verliert sie (§ 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B). Den Vorbehalt ins Abnahmeprotokoll schreiben, Muster: Vertragsstrafe-Vorbehalt.
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So hilft BauDock
Ob die Verspätung zu vertreten ist, entscheidet im Streit die Dokumentation. Im Bautagebuch von BauDock halten Sie Wetter, Firmen, Personal und Leistungen täglich mit Fotos fest. Behinderungsanzeigen schicken Firmen in BauDock direkt an die Bauleitung, als PDF und danach unveränderbar. So ist nachvollziehbar, um wie viele Tage sich der Termin verschoben hat.

Typische Fehler bei der Vertragsstrafe

  • Kalendertage statt Werktage gezählt.
  • Vorbehalt bei der Abnahme vergessen, auch bei einer fiktiven Abnahme.
  • Behinderungen und angeordnete Mehrleistungen nicht berücksichtigt: Der Termin verschiebt sich.
  • Strafe auf die Bruttosumme gerechnet, obwohl der Vertrag die Nettoauftragssumme nennt.
  • Zwischentermine ohne eigene Obergrenze vereinbart: Die Strafen können sich unzulässig summieren.
💡 Vorbehalt fest in die Abnahmevorlage
Nehmen Sie den Vorbehalt der Vertragsstrafe als festen Punkt in Ihre Abnahmevorlage in BauDock auf. Dann steht er in jedem Abnahmeprotokoll und wird bei der Abnahme nicht vergessen.

Hintergrund und Formulierungen erklärt der Beitrag Vertragsstrafe im Bauvertrag.

Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zum Vertragsstrafe-Rechner

Wie berechnet man eine Vertragsstrafe am Bau?

Abrechnungssumme mal Tagessatz durch 100 mal Werktage des Verzugs, höchstens bis zur vereinbarten Obergrenze. Bei 500.000 €, 0,2 % je Werktag und 18 Werktagen sind das 18.000 €; bei 5 % Obergrenze ist nach 25 Werktagen mit 25.000 € Schluss.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe am Bau sein?

In AGB sind 0,2 bis 0,3 % der Auftragssumme je Werktag und insgesamt höchstens 5 % anerkannt. Höhere Obergrenzen machen die Klausel nach der Rechtsprechung des BGH insgesamt unwirksam.

Zählen bei der Vertragsstrafe Werktage oder Kalendertage?

Nach § 11 Abs. 3 VOB/B zählen bei einer Bemessung nach Tagen nur Werktage, also Montag bis Samstag ohne Feiertage. Beim BGB-Vertrag gilt, was vereinbart ist.

Was passiert, wenn die Vertragsstrafe bei der Abnahme nicht vorbehalten wird?

Dann entfällt der Anspruch (§ 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B). Der Vorbehalt muss bei der Abnahme erklärt werden; eine frühere Ankündigung reicht nicht.

Gilt die Vertragsstrafe auch bei Behinderung?

Nein, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ordnungsgemäß angezeigte Behinderungen verlängern die Ausführungsfrist, die Strafe läuft erst ab dem neuen Termin.

Kann man Vertragsstrafe und Schadensersatz verlangen?

Ja, aber die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz wegen Verzugs angerechnet (§ 341 Abs. 2 i. V. m. § 340 Abs. 2 BGB). Verlangt werden kann also der höhere Betrag, nicht beides zusammen.