Die Vertragsstrafe am Bau berechnen Sie, indem Sie die Werktage des Verzugs mit dem vereinbarten Tagessatz und der Abrechnungssumme multiplizieren und das Ergebnis auf die vereinbarte Obergrenze begrenzen. In AGB sind höchstens 0,2 bis 0,3 % je Werktag und insgesamt 5 % der Auftragssumme üblich und von der Rechtsprechung anerkannt. Der Rechner zählt die Werktage zwischen vereinbartem und tatsächlichem Fertigstellungstermin, Montag bis Samstag ohne gesetzliche Feiertage des Bundeslands.
Vertragsstrafe berechnen: Formel
- Verzugstage = Werktage (Montag bis Samstag ohne Feiertage) vom Tag nach dem vereinbarten Termin bis einschließlich zur tatsächlichen Fertigstellung
- Vertragsstrafe = Abrechnungssumme × Tagessatz ÷ 100 × Verzugstage
- Höchstens: Abrechnungssumme × Obergrenze ÷ 100
- Tage bis zur Obergrenze = Obergrenze ÷ Tagessatz (aufgerundet)
Dass nur Werktage zählen, entspricht § 11 Abs. 3 VOB/B, wenn die Strafe nach Tagen bemessen ist. Sonntage und gesetzliche Feiertage am Ort der Baustelle fallen heraus, Samstage zählen mit. Sieht Ihr Vertrag Arbeitstage oder Kalendertage vor, weicht die Zahl ab; zählen Sie dann mit dem Arbeitstage-Rechner.
Beispielrechnung: 0,2 % je Werktag, höchstens 5 %
Abrechnungssumme 500.000 € netto, vereinbart sind 0,2 % je Werktag und höchstens 5 %. Fertigstellung vereinbart für Freitag, 13.11.2026, Baustelle in Nordrhein-Westfalen.
| Tatsächliche Fertigstellung | Werktage Verzug | Rechnung | Vertragsstrafe |
|---|---|---|---|
| Freitag, 04.12.2026 | 18 | 500.000 € × 0,2 % × 18 | 18.000 € |
| Freitag, 08.01.2027 | 45 (ohne 25.12., 26.12., 01.01.) | 500.000 € × 0,2 % × 45 = 45.000 € | 25.000 € (gedeckelt) |
Je Werktag fallen 1.000 € an. Die Obergrenze von 25.000 € ist nach 25 Werktagen erreicht, jeder weitere Tag bleibt ohne Wirkung auf die Strafe. Ein darüber hinausgehender Schaden kann aber als Verzugsschaden geltend gemacht werden; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet (§ 340 Abs. 2, § 341 Abs. 2 BGB).
Zulässige Höhe der Vertragsstrafe in AGB
| Regelung | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Tagessatz 0,2 bis 0,3 % je Werktag | in AGB regelmäßig wirksam | BGH-Rechtsprechung |
| Obergrenze bis 5 % der Auftragssumme | in AGB höchstens zulässig | BGH, Urteil vom 23.01.2003, VII ZR 210/01 |
| Obergrenze über 5 % oder ganz fehlend | Klausel insgesamt unwirksam | § 307 BGB |
| Strafe ohne Verschulden des Auftragnehmers | in AGB unwirksam | § 307 BGB, § 11 Abs. 2 VOB/B |
| Individuell ausgehandelte Strafe | freier, Herabsetzung bei Unverhältnismäßigkeit möglich | § 343 BGB (nicht unter Kaufleuten, § 348 HGB) |
Voraussetzungen: Verzug, Vereinbarung, Vorbehalt
- Vereinbarung: Ohne vertragliche Regelung gibt es keine Vertragsstrafe (§ 339 BGB, § 11 Abs. 1 VOB/B).
- Verzug: Der Termin muss verbindlich sein und der Auftragnehmer die Verspätung zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB). Hat er eine Behinderung angezeigt, verlängert sich die Frist (§ 6 Abs. 2 und 4 VOB/B), siehe Behinderungsanzeige.
- Vorbehalt bei der Abnahme: Wer abnimmt, ohne sich die Strafe vorzubehalten, verliert sie (§ 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B). Den Vorbehalt ins Abnahmeprotokoll schreiben, Muster: Vertragsstrafe-Vorbehalt.
Typische Fehler bei der Vertragsstrafe
- Kalendertage statt Werktage gezählt.
- Vorbehalt bei der Abnahme vergessen, auch bei einer fiktiven Abnahme.
- Behinderungen und angeordnete Mehrleistungen nicht berücksichtigt: Der Termin verschiebt sich.
- Strafe auf die Bruttosumme gerechnet, obwohl der Vertrag die Nettoauftragssumme nennt.
- Zwischentermine ohne eigene Obergrenze vereinbart: Die Strafen können sich unzulässig summieren.
Hintergrund und Formulierungen erklärt der Beitrag Vertragsstrafe im Bauvertrag.