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HOAI-Rechner: Architektenhonorar online berechnen

Honorar netto (Orientierungswert)
115.675,00 €
100 % der Leistungsphasen · 100 %-Honorar 115.675,00 € · Spanne Zone III: 115.675,00 € bis 144.268,00 €
LeistungsphaseAnteilHonorar netto
1 Grundlagenermittlung2 %2.313,50 €
2 Vorplanung7 %8.097,25 €
3 Entwurfsplanung15 %17.351,25 €
4 Genehmigungsplanung3 %3.470,25 €
5 Ausführungsplanung25 %28.918,75 €
6 Vorbereitung der Vergabe10 %11.567,50 €
7 Mitwirkung bei der Vergabe4 %4.627,00 €
8 Objektüberwachung32 %37.016,00 €
9 Objektbetreuung2 %2.313,50 €
Summe inkl. Nebenkosten100 %115.675,00 €

Honorartafel § 35 Abs. 1 HOAI, Zwischenwerte linear interpoliert (§ 13 HOAI). Seit 2021 sind die Tafelwerte Orientierungswerte; das Honorar wird frei vereinbart. Zuschläge (Umbau, Instandsetzung) und besondere Leistungen sind nicht enthalten. Alle Beträge netto zzgl. Umsatzsteuer.

  1. Anrechenbare Kosten netto eintragen (aus der Kostenberechnung nach DIN 276, § 33 HOAI).
  2. Honorarzone I bis V wählen und mit dem Regler die Lage in der Zone festlegen: 0 % ist der Basishonorarsatz, 100 % der obere Honorarsatz.
  3. Gebäude oder Innenräume wählen und die beauftragten Leistungsphasen anhaken.
  4. Optional pauschale Nebenkosten in Prozent ergänzen. Das Ergebnis ist netto zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser – es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

Mit dem HOAI Rechner berechnen Sie das Architektenhonorar für Gebäude und Innenräume aus den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und den beauftragten Leistungsphasen nach der Honorartafel des § 35 HOAI. Seit 2021 sind die Tafelwerte Orientierungswerte: Das Honorar wird frei vereinbart, der Rechner liefert die übliche Spanne als Grundlage für Angebot und Verhandlung. Zwischenwerte werden wie in § 13 HOAI vorgesehen linear interpoliert.

So rechnet der HOAI Rechner: Formel und Rechenweg

Das Honorar für Grundleistungen ergibt sich aus vier Größen (§ 6 Abs. 1 HOAI): anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzone und Honorartafel. Der Rechner geht in drei Schritten vor:

  1. Tafelwert für 100 % aus § 35 Abs. 1 HOAI lesen. Liegen die anrechenbaren Kosten zwischen zwei Tafelstufen, wird interpoliert: Wert = Wert unten + (Wert oben − Wert unten) × (K − K unten) ÷ (K oben − K unten).
  2. Lage in der Zone anwenden: Basishonorarsatz + (oberer Honorarsatz − Basishonorarsatz) × gewählter Prozentsatz.
  3. Leistungsphasen aufsummieren (§ 34 Abs. 3 HOAI) und mit dem 100 %-Honorar multiplizieren, danach Nebenkosten aufschlagen.

Beispielrechnung: Architektenhonorar berechnen bei 800.000 € Baukosten

Neubau eines Mehrfamilienhauses, Kostenberechnung: Kostengruppe 300 = 620.000 €, Kostengruppe 400 = 205.000 €. Nach § 33 Abs. 2 HOAI zählt die technische Ausrüstung bis 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten voll (155.000 €), der Rest von 50.000 € zur Hälfte (25.000 €). Anrechenbare Kosten: 800.000 €.

Honorarzone III, Basishonorarsatz. Die Tafel nennt für 750.000 € den Wert 89.927 € und für 1.000.000 € den Wert 115.675 €. Interpolation: 89.927 € + 25.748 € × 0,2 = 95.076,60 € für 100 %. Der obere Honorarsatz liegt bei 118.578,40 €, die Mitte der Zone bei 106.827,50 €.

Honorar je Leistungsphase (Gebäude, Zone III, Basishonorarsatz)
LeistungsphaseAnteilHonorar netto
LPH 1 Grundlagenermittlung2 %1.901,53 €
LPH 2 Vorplanung7 %6.655,36 €
LPH 3 Entwurfsplanung15 %14.261,49 €
LPH 4 Genehmigungsplanung3 %2.852,30 €
LPH 5 Ausführungsplanung25 %23.769,15 €
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe10 %9.507,66 €
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe4 %3.803,06 €
LPH 8 Objektüberwachung32 %30.424,51 €
LPH 9 Objektbetreuung2 %1.901,53 €
Summe LPH 1 bis 9100 %95.076,60 €

Werden nur die Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt (98 %), beträgt das Honorar 93.175,07 € netto; nur LPH 5 bis 8 (71 %) ergeben 67.504,39 €. Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer. Was die einzelnen Phasen umfassen, erklärt der Beitrag HOAI Leistungsphasen.

HOAI Honorartafel 2021: Auszug Gebäude (§ 35 Abs. 1)

Anrechenbare KostenZone I vonZone III vonZone III bisZone V bis
100.000 €10.790 €15.005 €18.713 €22.928 €
300.000 €28.750 €39.981 €49.864 €61.095 €
500.000 €45.232 €62.900 €78.449 €96.118 €
1.000.000 €83.182 €115.675 €144.268 €176.761 €
2.000.000 €153.965 €214.108 €267.034 €327.177 €
5.000.000 €343.879 €478.207 €596.416 €730.744 €
10.000.000 €638.277 €887.604 €1.107.012 €1.356.339 €

Rechtsgrundlage: HOAI 2021 als Orientierung

Nach dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) waren die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze nicht mehr haltbar. Seit dem 1. Januar 2021 gilt: Das Honorar wird in Textform frei vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI). Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart. Liegen die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafel (unter 25.000 € oder über 25 Mio. €), ist das Honorar frei zu vereinbaren.

Anrechenbare Kosten nach § 33 HOAI

  • Grundlage ist die Kostenberechnung, ersatzweise die Kostenschätzung (§ 6 Abs. 1 HOAI), siehe Kostenschätzung und Kostenberechnung.
  • Kostengruppe 300 (Bauwerk, Baukonstruktion) zählt voll.
  • Kostengruppe 400 (Technische Anlagen) zählt bis 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten voll, darüber zur Hälfte.
  • Herrichten, nichtöffentliche Erschließung und Ausstattung zählen nur, wenn der Architekt sie plant oder ihre Ausführung überwacht. Die Gliederung zeigt die Kostengruppen nach DIN 276.
  • Für Umbauten und Modernisierungen kann bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 % schriftlich vereinbart werden (§ 36 Abs. 1 HOAI). Der Rechner berücksichtigt ihn nicht.

Typische Fehler bei der Honorarberechnung

  • Bruttokosten statt Nettokosten angesetzt: Die anrechenbaren Kosten sind immer netto.
  • Technische Anlagen voll angerechnet, obwohl sie mehr als 25 % der übrigen Kosten ausmachen.
  • Honorarzone ohne Begründung gewählt: Die Bewertungsmerkmale stehen in § 35 Abs. 2 bis 7 HOAI und in der Objektliste der Anlage 10.
  • Honorar nicht in Textform vereinbart: Dann gilt nur der Basishonorarsatz.
  • Besondere Leistungen, Umbauzuschlag und Mehraufwand bei verlängerter Bauzeit in LPH 8 vergessen.
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So hilft BauDock
Ob das vereinbarte Honorar trägt, zeigt erst der tatsächliche Aufwand. In BauDock erfassen Architektinnen, Architekten und Bauzeichner ihre Zeiten mit Tätigkeit und Projekt und geben Stundenzettel je Person und Zeitraum aus. So haben Sie für die Nachkalkulation und für Mehraufwand, etwa bei verlängerter Objektüberwachung, belegte Stunden statt Schätzungen.
ℹ️Der Rechner bildet Gebäude und Innenräume nach § 35 HOAI ab. Freianlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung und Ingenieurbauwerke haben eigene Honorartafeln. Keine Rechtsberatung.
Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zum HOAI-Rechner

Ist die HOAI 2026 noch verbindlich?

Die HOAI gilt weiter, ihre Honorartafeln sind seit 2021 aber Orientierungswerte. Das Honorar wird frei in Textform vereinbart. Ohne Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz, also der untere Tafelwert der Honorarzone.

Wie berechnet man das Architektenhonorar nach HOAI?

Anrechenbare Kosten nach § 33 HOAI ermitteln, Honorarzone bestimmen, den Tafelwert aus § 35 Abs. 1 ablesen oder interpolieren und mit der Summe der beauftragten Leistungsphasen (§ 34 Abs. 3) multiplizieren. Nebenkosten und Umsatzsteuer kommen hinzu.

Was kostet ein Architekt für ein Einfamilienhaus?

Bei 400.000 € anrechenbaren Kosten, Honorarzone III, Basishonorarsatz und allen neun Leistungsphasen ergibt die Tafel rund 51.440 € netto. Das entspricht knapp 13 % der anrechenbaren Kosten; frei vereinbarte Honorare können davon abweichen.

Welche Honorarzone hat ein Einfamilienhaus?

Meist Honorarzone III (durchschnittliche Planungsanforderungen), anspruchsvolle Einzelhäuser auch Zone IV. Maßgeblich sind die Bewertungsmerkmale in § 35 HOAI und die Objektliste in Anlage 10.

Was gilt, wenn die Baukosten über 25 Mio. € liegen?

Dann liegen die anrechenbaren Kosten außerhalb der Honorartafel und das Honorar ist frei zu vereinbaren. Der Rechner zeigt in diesem Fall den Tafelrandwert und weist darauf hin.

Sind Nebenkosten im HOAI-Honorar enthalten?

Nein. Nebenkosten wie Reisekosten, Vervielfältigungen oder Versand können zusätzlich berechnet werden, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 14 HOAI). Eine Pauschale muss bei Auftragserteilung in Textform vereinbart werden.