Kostenschätzung und Kostenberechnung sind zwei Stufen der Kostenermittlung nach DIN 276: Die Kostenschätzung beruht auf der Vorplanung (HOAI-Leistungsphase 2), die Kostenberechnung auf der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) und ist deshalb deutlich genauer gegliedert. Die Kostenberechnung ist zugleich die Grundlage für das Honorar nach HOAI.
Die Stufen der Kostenermittlung nach DIN 276
DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ (Ausgabe Dezember 2018) beschreibt, wie Kosten über den Projektverlauf immer genauer ermittelt werden. Jede Stufe baut auf dem jeweiligen Planungsstand auf und wird in einer bestimmten Tiefe der Kostengruppen gegliedert. Die Zuordnung zu den HOAI-Leistungsphasen ist in der Praxis üblich.
| Stufe | Grundlage | Typische Leistungsphase | Gliederungstiefe (Mindestanforderung) |
|---|---|---|---|
| Kostenrahmen | Bedarfsplanung, Projektziele | LPH 1 | 1. Ebene |
| Kostenschätzung | Vorplanung | LPH 2 | 2. Ebene |
| Kostenberechnung | Entwurfsplanung | LPH 3 | 3. Ebene |
| Kostenvoranschlag | Ausführungsplanung, Vergabeeinheiten | LPH 5/6 | 3. Ebene, nach Vergabeeinheiten |
| Kostenanschlag | Angebote und Aufträge | LPH 7 | nach Vergabeeinheiten |
| Kostenfeststellung | Schlussrechnungen, abgerechnete Kosten | LPH 8 | 3. Ebene |
Kostenschätzung: Was gehört dazu?
Die Kostenschätzung ist nach § 2 Abs. 10 HOAI die überschlägige Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Vorplanung. Grundlage sind Vorentwurfszeichnungen, erste Flächen- und Rauminhalte (z. B. BGF und BRI nach DIN 277), Angaben zum Baugrundstück und Erläuterungen. Gerechnet wird meist mit Kostenkennwerten je m² oder m³ aus eigenen Projekten oder Datenbanken wie dem BKI. Gegliedert wird mindestens bis zur zweiten Ebene, also etwa KG 330 Außenwände oder KG 420 Wärmeversorgungsanlagen.
Kostenberechnung: Grundlage für Honorar und Budget
Die Kostenberechnung ist nach § 2 Abs. 11 HOAI die Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Entwurfsplanung. Sie stützt sich auf durchgearbeitete Entwurfszeichnungen, oft auch Detailpläne, Mengenberechnungen und Erläuterungen. Die Gliederung reicht mindestens bis zur dritten Ebene (z. B. KG 331 Tragende Außenwände). Für Architekten und Ingenieure ist sie besonders wichtig: Die anrechenbaren Kosten für das Honorar werden nach § 6 Abs. 1 HOAI auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt. Die HOAI verweist dafür auf DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (§ 4 Abs. 1 HOAI). Das Honorar aus den anrechenbaren Kosten ermitteln Sie mit dem HOAI Rechner.
Kostenschätzung und Kostenberechnung: der Unterschied
- Planungsstand: Vorplanung mit Varianten gegenüber festgelegtem Entwurf.
- Gliederung: 2. Ebene gegenüber mindestens 3. Ebene der Kostengruppen.
- Rechenweg: überwiegend Kennwerte je Fläche oder Volumen gegenüber Mengen je Bauteil.
- Funktion: Entscheidungsgrundlage für die Vorplanung gegenüber Budget, Finanzierung und Honorargrundlage.
Genauigkeit: welche Abweichung ist üblich?
DIN 276 und HOAI legen keine festen Toleranzen fest. In Fachliteratur und Rechtsprechung zur Architektenhaftung werden häufig Spannen genannt, etwa für die Kostenschätzung rund 20 bis 30 %, für die Kostenberechnung rund 10 bis 20 % und für den Kostenanschlag rund 5 bis 10 %. Diese Werte sind Orientierung, keine Regel: Ob eine Überschreitung zur Haftung führt, hängt vor allem davon ab, ob eine Kostenobergrenze vereinbart wurde und ob der Planer pflichtwidrig falsch ermittelt oder nicht rechtzeitig gewarnt hat. Risiken sollten als eigene Position (Unvorhergesehenes, KG 700 bzw. Risikozuschlag) sichtbar ausgewiesen werden.
Kostenanschlag und Kostenfeststellung
Nach der Vergabe ersetzt der Kostenanschlag die kalkulierten Werte durch beauftragte Angebote. Die Kostenfeststellung am Ende dokumentiert die tatsächlich entstandenen Kosten auf Basis geprüfter Schlussrechnungen. Wer Kostenberechnung, Aufträge und Abrechnung über alle Stufen in derselben Gliederung führt, erkennt Abweichungen früh – das ist der Kern des Baukosten-Controllings.
Typische Fehler
- Veraltete Kennwerte ohne Anpassung an Baupreisindex, Region und Standard.
- Fehlende Kostengruppen, z. B. Baunebenkosten (KG 700) oder Außenanlagen (KG 500) vergessen.
- Brutto und netto vermischt – die Angabe muss eindeutig sein.
- Kostenberechnung nicht fortgeschrieben, wenn der Bauherr den Entwurf ändert.