Die HOAI gliedert die Leistungen von Architekten und Ingenieuren in neun Leistungsphasen – von der Grundlagenermittlung (LPH 1) bis zur Objektbetreuung (LPH 9). Für Gebäude legt § 34 HOAI fest, welchen Anteil jede Leistungsphase am Gesamthonorar hat; am größten sind die Ausführungsplanung (LPH 5) mit 25 Prozent und die Objektüberwachung (LPH 8) mit 32 Prozent. Dieser Artikel erklärt die Leistungsphasen 1–9 mit ihren Grundleistungen, zeigt die Prozentanteile in einer Tabelle und ordnet ein, was seit der HOAI 2021 für das Honorar gilt.
- Die HOAI teilt das Leistungsbild Gebäude und Innenräume in neun Leistungsphasen; die Grundleistungen stehen in Anlage 10.1 HOAI.
- Die Bewertung für Gebäude nach § 34 Abs. 3 HOAI: 2 / 7 / 15 / 3 / 25 / 10 / 4 / 32 / 2 Prozent für LPH 1 bis 9.
- Rund drei Viertel des Honorars entfallen auf Entwurf, Ausführungsplanung, Vergabevorbereitung und Objektüberwachung; die LPH 8 ist mit 32 Prozent die größte Einzelphase.
- Seit dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 und der HOAI 2021 sind die Tafelwerte keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr, sondern Orientierung; das Honorar wird in Textform vereinbart.
- Fehlt eine wirksame Honorarvereinbarung in Textform, gilt für die Grundleistungen der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 1 HOAI).
HOAI Leistungsphasen: Aufbau und Zweck
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschreibt für jedes Leistungsbild – etwa Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Tragwerksplanung oder Technische Ausrüstung – welche Leistungen typischerweise anfallen. Diese Leistungen sind in Leistungsphasen geordnet, die den zeitlichen Ablauf eines Bauprojekts abbilden. Für Gebäude und Innenräume regelt § 34 HOAI die Leistungsphasen 1–9; die einzelnen Grundleistungen stehen in Anlage 10.1.
Die HOAI unterscheidet Grundleistungen, die im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind, und Besondere Leistungen, die darüber hinausgehen und gesondert vereinbart werden. Die Leistungsphasen haben zwei Funktionen: Sie strukturieren die Planungs- und Bauarbeit, und sie dienen als Maßstab, um das Honorar auf die einzelnen Abschnitte zu verteilen. Werden nicht alle Leistungsphasen oder Grundleistungen beauftragt, wird nach § 8 HOAI nur der entsprechende Anteil berechnet.
Leistungsphasen 1–9 im Überblick mit Prozentanteilen
Die folgende Tabelle zeigt die Bewertung der Grundleistungen nach § 34 Abs. 3 HOAI für Gebäude und Innenräume. Die Prozentsätze beziehen sich auf das Honorar nach § 35 HOAI und ergeben zusammen jeweils 100 Prozent.
| LPH | Bezeichnung | Gebäude | Innenräume |
|---|---|---|---|
| 1 | Grundlagenermittlung | 2 % | 2 % |
| 2 | Vorplanung | 7 % | 7 % |
| 3 | Entwurfsplanung | 15 % | 15 % |
| 4 | Genehmigungsplanung | 3 % | 2 % |
| 5 | Ausführungsplanung | 25 % | 30 % |
| 6 | Vorbereitung der Vergabe | 10 % | 7 % |
| 7 | Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % | 3 % |
| 8 | Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation | 32 % | 32 % |
| 9 | Objektbetreuung | 2 % | 2 % |
Für andere Leistungsbilder – zum Beispiel Tragwerksplanung oder Technische Ausrüstung – gelten eigene Leistungsphasen und eigene Prozentsätze. Die folgenden Abschnitte beziehen sich auf Gebäude und Innenräume.
Planungsphasen: LPH 1 bis LPH 5
LPH 1 – Grundlagenermittlung (2 %)
Der Architekt klärt die Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Bauherrn (siehe DIN 18205 Bedarfsplanung), besichtigt den Ort, berät zum Leistungs- und Untersuchungsbedarf und hilft bei der Auswahl weiterer Fachplaner. Die Ergebnisse werden zusammengefasst und dokumentiert.
LPH 2 – Vorplanung (7 %)
In der Vorplanung entstehen erste Lösungsansätze und Varianten, die nach gleichen Anforderungen bewertet werden. Dazu gehören Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit, eine Kostenschätzung nach DIN 276 und ein erster Terminplan mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs.
LPH 3 – Entwurfsplanung (15 %)
Der Entwurf wird durchgearbeitet und mit den Fachplanern integriert. Grundleistungen sind unter anderem die Objektbeschreibung, Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit, die Kostenberechnung nach DIN 276 mit Vergleich zur Kostenschätzung und die Fortschreibung des Terminplans. Wie sich beide Kostenermittlungen unterscheiden, erklärt das Lexikon unter Kostenschätzung und Kostenberechnung.
LPH 4 – Genehmigungsplanung (3 %)
Der Architekt erarbeitet die Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen, reicht sie ein und ergänzt oder passt die Unterlagen bei Bedarf an. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, beschreibt der Artikel Bauantrag: Ablauf.
LPH 5 – Ausführungsplanung (25 %)
Jetzt entstehen die Pläne, nach denen tatsächlich gebaut wird: Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen mit allen für die Ausführung nötigen Angaben. Die Ausführungsplanung wird während der Bauausführung gewerkeorientiert fortgeschrieben, Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen werden auf Übereinstimmung geprüft. Weil in dieser Phase viele Planstände an viele Beteiligte gehen, ist ein sauberes Planmanagement mit Planlauf hier besonders wichtig.
Vergabephasen: LPH 6 und LPH 7
LPH 6 – Vorbereitung der Vergabe (10 %)
Der Architekt stellt einen Vergabeterminplan auf, erstellt Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, stimmt die Schnittstellen zu den Fachplanern ab und ermittelt die Kosten auf Grundlage selbst bepreister Leistungsverzeichnisse. Diese werden mit der Kostenberechnung verglichen. Am Ende stehen die Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche.
LPH 7 – Mitwirkung bei der Vergabe (4 %)
Angebote werden eingeholt, geprüft und gewertet, einschließlich eines Preisspiegels nach Einzelpositionen. Hinzu kommen Bietergespräche, Vergabevorschläge mit Dokumentation des Vergabeverfahrens, das Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und das Mitwirken bei der Auftragserteilung. Leistungsverzeichnisse werden dabei häufig im GAEB-Format ausgetauscht.
Bauphase und danach: LPH 8 und LPH 9
LPH 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (32 %)
Die LPH 8 ist die umfangreichste Leistungsphase. Der Architekt überwacht die Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Verträgen, Ausführungsunterlagen und den anerkannten Regeln der Technik, koordiniert die fachlich Beteiligten, führt einen Terminplan, dokumentiert den Bauablauf (zum Beispiel im Bautagebuch), nimmt gemeinsam mit den Firmen auf, prüft Rechnungen, kontrolliert die Kosten, organisiert die Abnahmen, übergibt das Objekt, listet die Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf und überwacht die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel. Ausführlich erklärt das der Artikel Objektüberwachung (LPH 8).
LPH 9 – Objektbetreuung (2 %)
Nach der Übergabe bewertet der Architekt Mängel, die innerhalb der Verjährungsfristen auftreten, begeht das Objekt vor Ablauf der Verjährungsfristen zur Mängelfeststellung und wirkt bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen mit. Mehr zu Fristen und Ansprüchen finden Sie im Artikel Gewährleistung am Bau.
HOAI 2021: Honorar nur noch Orientierung
Bis Ende 2020 waren die Tafelwerte der HOAI verbindliche Mindest- und Höchstsätze. Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17) entschieden, dass diese verbindlichen Sätze gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Der Gesetzgeber hat die HOAI daraufhin geändert; die HOAI 2021 gilt für Verträge, die seit dem 1. Januar 2021 geschlossen werden.
- Freie Vereinbarung: Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Die Werte der Honorartafeln dienen als Orientierung; höhere oder niedrigere Honorare sind möglich.
- Textform: Die Honorarvereinbarung ist in Textform zu treffen (§ 7 Abs. 1 HOAI). E-Mail genügt dafür, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
- Basishonorarsatz: Ist keine Vereinbarung in Textform getroffen, gilt für die Grundleistungen der Basishonorarsatz – der jeweils untere Tafelwert, ermittelt nach den Grundlagen des § 6 HOAI.
- Verbraucher: Ist der Bauherr Verbraucher, muss der Architekt ihn vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte vereinbart werden kann. Unterbleibt der Hinweis oder kommt er zu spät, gilt für die Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart.
Das Honorar je Leistungsphase aus anrechenbaren Kosten, Honorarzone und Honorarsatz ermittelt der HOAI Rechner. Für das Angebot an den Bauherrn gibt es die HOAI Honorarangebot Vorlage, für die Abrechnung nach Leistungsphasen die Honorarrechnung Architekt Vorlage.
Praxis: Leistungsphasen im Projekt sauber führen
Für Architekturbüros und Bauträger lohnt es sich, Unterlagen, Pläne und Zeitaufwand konsequent nach Leistungsphase zu ordnen. So lässt sich jederzeit belegen, welche Phase abgeschlossen ist, welche Planstände freigegeben wurden und ob der Aufwand zum vereinbarten Honorar passt.
Wie Sie den Zeitaufwand im Büro nachvollziehbar erfassen, zeigt der Artikel Zeiterfassung im Architekturbüro. In BauDock erfassen Sie Arbeitszeit, Urlaub und Projektstunden direkt im Büro – die Grundlage für den Vergleich von Aufwand und Honorar. Weitere Werkzeuge für Planungsbüros finden Sie unter Lösungen für Architekten.

