HOAI Honorarangebot: wie das Honorar berechnet wird
Das Honorar für Grundleistungen der Objektplanung ergibt sich nach § 6 Abs. 1 HOAI aus vier Größen: den anrechenbaren Kosten, den beauftragten Leistungsphasen, der Honorarzone und der Honorartafel. Für Gebäude und Innenräume gilt die Tafel in § 35 Abs. 1 HOAI, die Bewertung der Leistungsphasen steht in § 34 Abs. 3 HOAI. Liegen die anrechenbaren Kosten zwischen zwei Tafelwerten, wird linear interpoliert (§ 13 HOAI). Eine schnelle Einzelrechnung bietet der HOAI-Rechner; die Vorlage ergänzt die Angebotsform mit Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Anrechenbare Kosten und Honorarzone
Anrechenbar sind bei Gebäuden die Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300 nach DIN 276) vollständig. Die technischen Anlagen (Kostengruppe 400), die der Architekt nicht fachlich plant, zählen bis 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten voll und darüber zur Hälfte (§ 33 Abs. 2 HOAI). Grundlage ist die Kostenberechnung nach DIN 276. Die Honorarzone I bis V richtet sich nach den Planungsanforderungen (§ 5 HOAI); die meisten Wohngebäude liegen in Zone III.
Leistungsphasen und ihre Bewertung (§ 34 HOAI)
| Leistungsphase | Gebäude | Innenräume |
|---|---|---|
| LPH 1 Grundlagenermittlung | 2 % | 2 % |
| LPH 2 Vorplanung | 7 % | 7 % |
| LPH 3 Entwurfsplanung | 15 % | 15 % |
| LPH 4 Genehmigungsplanung | 3 % | 2 % |
| LPH 5 Ausführungsplanung | 25 % | 30 % |
| LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | 10 % | 7 % |
| LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % | 3 % |
| LPH 8 Objektüberwachung | 32 % | 32 % |
| LPH 9 Objektbetreuung | 2 % | 2 % |
Beispiel aus der Vorlage: Gebäude mit 1.200.000 € anrechenbaren Kosten, Zone III, Basishonorarsatz. Interpoliert ergibt das rund 135.769 € für 100 % der Grundleistungen. Bei Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 8 (98 %) sind das 133.054 €, zuzüglich 5 % Nebenkosten rund 139.707 € netto und etwa 166.251 € brutto. Was in den einzelnen Phasen zu leisten ist, erklärt der Artikel HOAI Leistungsphasen.
Honorarvereinbarung nach HOAI 2021
Seit der HOAI 2021 sind die Tafelwerte Orientierungswerte; Mindest- und Höchstsätze sind nicht mehr verbindlich. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung in Textform. Fehlt sie, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI). Gegenüber Verbrauchern muss der Architekt vor Vertragsschluss in Textform darauf hinweisen, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann; sonst gilt höchstens der Basishonorarsatz. Für Umbauten kann ein Zuschlag vereinbart werden; ohne Vereinbarung gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % (§ 6 Abs. 2 HOAI). Nebenkosten sind nach § 14 HOAI erstattungsfähig, Abschlagszahlungen regelt § 15 HOAI; abrechnen können Sie sie mit der Honorarrechnung Architekt Vorlage.
Typische Fehler im Honorarangebot
- Anrechenbare Kosten brutto statt netto angesetzt oder Kostengruppe 400 voll angerechnet.
- Honorarvereinbarung nur mündlich; dann gilt der Basishonorarsatz.
- Hinweis gegenüber Verbrauchern vergessen.
- Besondere Leistungen wie Bestandsaufnahme oder Wärmeschutznachweis nicht gesondert angeboten.
- Umbauzuschlag nicht in Textform vereinbart.
- Kosten außerhalb der Tafel (unter 25.000 € oder über 25 Mio. €) mit Tafelwerten gerechnet, obwohl das Honorar frei zu vereinbaren ist.
