Recht & Pflichten

Schlussrechnung nach VOB/B und BGB: prüffähig abrechnen und Fristen wahren – mit Muster

Aktualisiert am 19. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
Kostenlose Vorlage · ohne Anmeldung
Schlussrechnung Muster – kostenlos als Excel herunterladen

Die Schlussrechnung rechnet die gesamte Bauleistung endgültig ab und zieht alle Abschlagszahlungen ab. Fällig wird der Restbetrag erst, wenn die Leistung abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt – nach VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang, nach BGB mit Zugang. Dieser Artikel erklärt, wann eine Schlussrechnung prüffähig ist, welche Fristen gelten, warum die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung gefährlich ist, und enthält eine Checkliste.

Das Wichtigste in Kürze
  • Nach § 14 Abs. 1 VOB/B ist prüfbar abzurechnen: übersichtlich, in der Reihenfolge und mit den Bezeichnungen des Vertrags, mit Mengenberechnungen und Belegen; Nachträge besonders kenntlich.
  • Beim VOB/B-Vertrag ist die Schlussrechnung bei bis zu drei Monaten Ausführungsfrist spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen (§ 14 Abs. 3 VOB/B).
  • Die Schlusszahlung ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B alsbald nach Prüfung, spätestens 30 Tage nach Zugang fällig; Einwendungen gegen die Prüfbarkeit müssen innerhalb dieser Frist begründet erhoben werden.
  • Beim BGB-Bauvertrag setzt die Fälligkeit nach § 650g Abs. 4 BGB Abnahme und prüffähige Schlussrechnung voraus; ohne begründete Einwände binnen 30 Tagen gilt sie als prüffähig.
  • Wer die Schlusszahlung nach VOB/B vorbehaltlos annimmt, kann Nachforderungen verlieren – der Vorbehalt ist binnen 28 Tagen zu erklären.

Was ist eine Schlussrechnung am Bau?

Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung des Bauvertrags. Sie enthält alle Leistungen: Hauptauftrag, Nachträge, Mengenänderungen, Stundenlohnarbeiten – und zieht davon die bereits geleisteten Abschlagszahlungen ab. Der Auftragnehmer bringt damit zum Ausdruck, dass er seine Leistung vollständig abrechnet. Forderungen, die er nicht aufnimmt, lassen sich später zwar unter Umständen nachschieben, beim VOB/B-Vertrag drohen aber Ausschlusswirkungen. Gegenüber Abschlagsrechnungen ist sie endgültig.

Prüffähige Schlussrechnung: Anforderungen nach § 14 VOB/B

Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck: Der Auftraggeber muss nachvollziehen können, was abgerechnet wird, um die Rechnung prüfen zu können. Was im Einzelnen nötig ist, hängt vom Vertrag und vom Kenntnisstand des Auftraggebers ab. § 14 Abs. 1 VOB/B nennt die Grundanforderungen (siehe auch § 14 VOB/B Abrechnung):

  • Übersichtlich aufgestellt und in der Reihenfolge der Posten des Leistungsverzeichnisses.
  • Bezeichnungen der Vertragsbestandteile verwenden (Positionsnummern und Kurztexte des LV).
  • Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beifügen, die Art und Umfang der Leistung nachweisen – in der Regel das Aufmaß.
  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrags besonders kenntlich machen und auf Verlangen getrennt abrechnen.

Die Feststellungen für die Abrechnung sollen nach § 14 Abs. 2 VOB/B möglichst gemeinsam getroffen werden. Reicht der Auftragnehmer trotz angemessener Fristsetzung keine prüfbare Rechnung ein, darf der Auftraggeber sie nach § 14 Abs. 4 VOB/B auf Kosten des Auftragnehmers selbst aufstellen.

💡 Aufmaß als Anlage schon parat
Führen Sie das Aufmaß in BauDock, liegt die Mengenberechnung bereits nach Geschoss, Wohnung und Raum gegliedert vor, mit Abzügen für Öffnungen und Fotos je Blatt. Mengen, die Sie im PDF-Plan gemessen haben, sind für den Auftraggeber nachvollziehbar und lassen sich beim gemeinsamen Aufmaß direkt abgleichen.
BauDock · Aufmaß · Raumbuch
Aufmaß in BauDock als Anlage zur Schlussrechnung: Positionen je Raum mit Maßen, Abzug für eine Tür, Mengen und Summen
Die Mengenberechnung je Geschoss, Wohnung und Raum mit Abzügen ist der Beleg, den § 14 Abs. 1 VOB/B für die prüfbare Abrechnung verlangt.

Prüffähigkeit beim BGB-Bauvertrag

Für Bauverträge nach BGB regelt § 650g Abs. 4 BGB: Die Vergütung ist fällig, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhebt.

Fristen: Einreichung, Prüfung, Zahlung

Fristen rund um die Schlussrechnung (VOB/B, sofern nichts anderes vereinbart)
SchrittFristFundstelle
Schlussrechnung einreichenSpätestens 12 Werktage nach Fertigstellung bei Ausführungsfrist bis 3 Monate; je weitere 3 Monate + 6 Werktage§ 14 Abs. 3 VOB/B
Prüfung und SchlusszahlungAlsbald nach Prüfung, spätestens 30 Tage nach Zugang; Verlängerung auf höchstens 60 Tage nur bei sachlicher Rechtfertigung und ausdrücklicher Vereinbarung§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
Einwand gegen die PrüfbarkeitInnerhalb der 30 (bzw. 60) Tage, mit Begründung§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
Unbestrittenes GuthabenBei verzögerter Prüfung sofort als Abschlagszahlung§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
Vorbehalt gegen Schlusszahlung28 Tage nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B
Begründung des VorbehaltsWeitere 28 Tage: prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen oder eingehende Begründung§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B

Versäumt der Auftraggeber die Prüffrist, ohne begründet Einwände gegen die Prüfbarkeit zu erheben, kann er sich später in der Regel nicht mehr darauf berufen, die Rechnung sei nicht prüfbar. Er bleibt aber berechtigt, die Rechnung inhaltlich zu bestreiten, etwa Mengen oder Preise. Zahlt er nach Fälligkeit nicht, kann der Auftragnehmer nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B eine Nachfrist setzen oder sich auf den Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang berufen.

Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung

Eine Besonderheit der VOB/B ist die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 6. Nimmt der Auftragnehmer die Schlusszahlung vorbehaltlos an, schließt das Nachforderungen aus – allerdings nur, wenn der Auftraggeber ihn schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Einer Schlusszahlung steht gleich, wenn der Auftraggeber weitere Zahlungen unter Hinweis auf geleistete Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.

  1. Vorbehalt erklären innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung – schriftlich und nachweisbar.
  2. Vorbehalt begründen innerhalb weiterer 28 Tage: prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreichen oder, wenn das nicht möglich ist, den Vorbehalt eingehend begründen.
  3. Fehler korrigieren: Die Ausschlussfristen gelten nicht für die Richtigstellung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern (§ 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB/B).
⚠️ AGB-Kontrolle
Ob die Ausschlusswirkung im Einzelfall greift, hängt auch davon ab, ob die VOB/B „als Ganzes“ vereinbart wurde. Bei Abweichungen unterliegen einzelne Klauseln der AGB-Kontrolle. Verlassen Sie sich nicht darauf, sondern erklären Sie den Vorbehalt vorsorglich fristgerecht.

Abzug der Abschläge und Aufbau der Schlussrechnung

Die Schlussrechnung führt die Gesamtleistung auf und zieht alle Abschlagszahlungen ab. Bewährt hat sich, die gestellten Abschlagsrechnungen und die tatsächlich erhaltenen Zahlungen getrennt aufzuführen, damit Einbehalte, Skonti oder Kürzungen sichtbar bleiben. Umsatzsteuerlich sind in der Endrechnung die vor Ausführung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über sie Rechnungen erteilt wurden (§ 14 Abs. 5 UStG); andernfalls droht, dass die Steuer doppelt ausgewiesen und geschuldet wird.

Beispiel: Abrechnung in der Schlussrechnung
PostenNettoUSt 19 %Brutto
Gesamtleistung Hauptauftrag lt. Aufmaß120.000,00 €22.800,00 €142.800,00 €
Nachträge N1–N38.500,00 €1.615,00 €10.115,00 €
Summe Gesamtleistung128.500,00 €24.415,00 €152.915,00 €
abzgl. Abschlagsrechnungen 1–4– 110.000,00 €– 20.900,00 €– 130.900,00 €
Restforderung18.500,00 €3.515,00 €22.015,00 €
📄
So hilft BauDock
Genau diese Rechnung baut BauDock aus dem Auftrag auf: Die Schlussrechnung übernimmt die Positionen aus dem beauftragten Angebot oder Leistungsverzeichnis, und alle zuvor gestellten Abschlagsrechnungen werden einzeln mit Nummer und Datum aufgeführt und abgezogen — keine wird vergessen, keine doppelt gezählt. Fehlt eine Pflichtangabe, erhält die Rechnung noch keine Nummer. Für öffentliche Auftraggeber geben Sie die Schlussrechnung als XRechnung aus, für Firmenkunden als ZUGFeRD; beide Formate sind mit dem KoSIT-Validator geprüft.
BauDock · Rechnungen
Rechnungsübersicht in BauDock mit Abschlags- und Schlussrechnungen, offenen Forderungen und Status Gestellt oder Bezahlt
Abschlags- und Schlussrechnungen lassen sich getrennt filtern; offene Forderungen stehen oben auf einen Blick.

Checkliste: Schlussrechnung Bau

Muster zum Übernehmen
Checkliste vor dem Versand der Schlussrechnung
☐ Abnahme erfolgt oder entbehrlich (Abnahmeprotokoll liegt vor)
☐ Überschrift „Schlussrechnung“, Rechnungsnummer, Datum, Leistungszeitraum, Bauvorhaben, Vertrag
☐ Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG; bei Bauleistungen an Bauleister ggf. Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
☐ Positionen in Reihenfolge und mit Bezeichnungen des LV
☐ Aufmaß / Mengenberechnung, Pläne, Stundenlohnzettel als Anlagen
☐ Nachträge getrennt und mit Nachtragsnummer ausgewiesen
☐ Mengenabweichungen über 10 % geprüft (§ 2 Abs. 3 VOB/B)
☐ Alle Abschlagsrechnungen und Zahlungen einzeln abgezogen, Steuerbeträge abgesetzt
☐ Vereinbarte Einbehalte und Sicherheiten berücksichtigt
☐ Frist zur Einreichung (§ 14 Abs. 3 VOB/B) gewahrt
☐ Versand nachweisbar, ggf. als E-Rechnung
☐ Frist für einen etwaigen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung notiert

Als Tabelle mit Positionen, Nachlass, Sicherheitseinbehalt und automatischem Abzug der Abschläge steht das Schlussrechnung Muster als Excel-Datei bereit. Was bei der Abnahme zu beachten ist, beschreibt der Artikel Bauabnahme und Abnahmeprotokoll. Für die elektronische Form siehe E-Rechnung im Handwerk, für ausbleibende Zahlungen Mahnung im Handwerk.

ℹ️ Keine Rechts- oder Steuerberatung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die vereinbarte Fassung der VOB/B und die geltenden Gesetze. Bei drohenden Ausschlussfristen sollten Sie frühzeitig fachkundigen Rat einholen.
BauDock für Ihre Rolle
🔨 Software für Handwerker →🦺 Software für Bauleiter →
Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Wann ist eine Schlussrechnung nach VOB/B fällig?

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens 30 Tage nach Zugang. Eine Verlängerung auf höchstens 60 Tage ist nur bei sachlicher Rechtfertigung und ausdrücklicher Vereinbarung möglich.

Wann ist eine Schlussrechnung prüffähig?

Wenn der Auftraggeber sie nachvollziehen kann: übersichtlich, in der Reihenfolge des LV, mit Mengenberechnungen und Belegen sowie gesondert ausgewiesenen Nachträgen. Beim BGB-Bauvertrag gilt sie als prüffähig, wenn binnen 30 Tagen keine begründeten Einwände kommen.

Bis wann muss die Schlussrechnung gestellt werden?

Beim VOB/B-Vertrag mit bis zu drei Monaten Ausführungsfrist spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung, je weitere drei Monate sechs Werktage mehr. Das BGB kennt keine solche Frist.

Was bedeutet vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung?

Nimmt der Auftragnehmer beim VOB/B-Vertrag die Schlusszahlung ohne Vorbehalt an, obwohl er schriftlich darüber und über die Ausschlusswirkung unterrichtet wurde, sind Nachforderungen ausgeschlossen. Der Vorbehalt muss binnen 28 Tagen erklärt und binnen weiterer 28 Tage begründet werden.

Was passiert, wenn ich keine prüfbare Schlussrechnung stelle?

Die Vergütung wird nicht fällig. Beim VOB/B-Vertrag darf der Auftraggeber nach Fristsetzung die Rechnung selbst aufstellen, und zwar auf Kosten des Auftragnehmers.