Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart ist (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Die Frist läuft ab Abnahme. Sind zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Die 2 Jahre sind unabhängig von der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die meist 4 oder 5 Jahre beträgt. Mehr im Lexikon unter Gewährleistungsbürgschaft.
| Sicherheit | Rückgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Vertragserfüllungssicherheit | nach Abnahme und Stellung der Mängelsicherheit | § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B |
| Sicherheit für Mängelansprüche | nach 2 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart | § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B |
| Bareinbehalt | Auszahlung zum Rückgabezeitpunkt | § 17 Abs. 6 und 8 VOB/B |
| BGB-Vertrag ohne VOB/B | nach Vertrag, sonst mit Wegfall des Sicherungszwecks | Vertrag, § 812 BGB |
Sicherheitseinbehalt auszahlen lassen
Statt einer Bürgschaft behalten Auftraggeber oft 3 bis 5 % der Abrechnungssumme ein. Beim VOB-Vertrag muss der einbehaltene Betrag binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto eingezahlt werden, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Der Auftragnehmer kann den Einbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft ablösen (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Zum Rückgabezeitpunkt ist der Betrag auszuzahlen. Die Höhe lässt sich mit dem Sicherheitseinbehalt-Rechner prüfen.
Rückgabe der Bürgschaft nach Vertrag statt nach VOB/B
Viele Bauverträge legen fest, dass die Sicherheit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben ist, also nach 4 oder 5 Jahren. Eine solche Vereinbarung geht § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B vor. In Formularverträgen des Auftraggebers ist eine Sicherheit für Mängelansprüche von 5 % der Abrechnungssumme über die Dauer der Verjährung in der Regel zulässig. Deutlich höhere Sicherheiten oder ein Einbehalt, der sich nicht durch eine Bürgschaft ablösen lässt, können die Sicherungsabrede unwirksam machen. Dann ist die Sicherheit sofort herauszugeben.
Gewährleistungsbürgschaft zurückfordern: so gehen Sie vor
- Abnahmedatum aus dem Abnahmeprotokoll heraussuchen.
- Vereinbarten Rückgabezeitpunkt im Vertrag prüfen und Fristende berechnen.
- Bürgschaft mit Nummer und Betrag bezeichnen.
- Mit Frist zur Rückgabe der Originalurkunde auffordern.
- Nach Fristablauf Verzug feststellen und Avalgebühren als Schaden geltend machen.
Wann der Anspruch auf Rückgabe verjährt
Der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rückgabeanspruch fällig wurde (§ 199 BGB). Wer die Rückgabe Jahre später verlangt, riskiert also nicht nur unnötige Avalgebühren. Der Verjährungsrechner hilft beim Zählen.
Typische Fehler bei der Rückgabe der Bürgschaft
- Den Rückgabezeitpunkt verpassen und jahrelang Avalgebühren zahlen.
- Rückgabe der ganzen Bürgschaft verlangen, obwohl Mängel gerügt und offen sind.
- Nur eine Kopie zurückverlangen. Der Bürge braucht die Originalurkunde.
- Kein Fristdatum setzen, damit fehlt die Grundlage für den Verzug.
- Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft verwechseln.
