Was gehört in ein Handwerker-Angebot?
Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags (§ 145 BGB). Nimmt der Kunde es an, ist der Werkvertrag geschlossen. Deshalb muss klar sein, welche Leistung zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen angeboten wird. Ein vollständiges Angebot vermeidet spätere Diskussionen über „das war doch inklusive“. Ausführlich: Angebot schreiben im Handwerk.
| Bestandteil | Warum |
|---|---|
| Angebotsnummer und Datum | Eindeutige Zuordnung bei Auftrag und Rechnung |
| Leistungsort | Bezug zur Baustelle, wichtig für Anfahrt und Zuschläge |
| Positionen mit Menge, Einheit, Preis | Nachvollziehbare Kalkulation, Grundlage für Aufmaß und Abrechnung |
| Netto, Umsatzsteuer, Brutto | Pflicht gegenüber Verbrauchern ist die Angabe des Gesamtpreises (Preisangabenverordnung) |
| Lohnanteil | Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Privatkunden |
| Bindefrist | Wie lange Sie an den Preis gebunden sind |
| Ausführungszeitraum und Zahlung | Planungssicherheit für beide Seiten |
Angebot oder Kostenvoranschlag?
Ein Angebot nennt einen verbindlichen Preis. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine fachkundige Schätzung. Er ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Zeichnet sich ab, dass ein Kostenvoranschlag, der dem Vertrag zugrunde liegt, wesentlich überschritten wird, muss der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzeigen; der Besteller kann dann kündigen (§ 649 BGB). Als Faustregel gelten Überschreitungen ab etwa 15 bis 25 % als wesentlich, je nach Einzelfall. Wollen Sie einen Kostenvoranschlag statt eines Angebots, ändern Sie die Überschrift und ergänzen den Hinweis „unverbindlicher Kostenvoranschlag“, oder Sie nehmen gleich das Kostenvoranschlag Muster.
Steuerliche Hinweise im Angebot
Lohnanteil nach § 35a EStG
Privatkunden können 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Haushalt von der Steuer abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Materialkosten zählen nicht dazu. Weisen Sie den Lohnanteil deshalb getrennt aus. Mehr im Artikel Lohnkosten in der Rechnung nach § 35a.
Reverse Charge nach § 13b UStG
Erbringen Sie Bauleistungen an ein Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Kunde die Umsatzsteuer. Dann setzen Sie in der Vorlage 0 % und weisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.
Verbraucher: Widerruf und Verbraucherbauvertrag
Wird der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb Ihrer Geschäftsräume oder nur per E-Mail und Telefon geschlossen, besteht in vielen Fällen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, über das Sie belehren müssen (§ 312g BGB). Beim Verbraucherbauvertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbauten gelten zusätzlich Pflichten zur Baubeschreibung und ein eigenes Widerrufsrecht (§§ 650i ff. BGB). Mehr im Lexikon unter Verbraucherbauvertrag.
Typische Fehler im Handwerker-Angebot
- Leistungen zu knapp beschrieben („Bad fliesen“) – Umfang und Qualität bleiben offen.
- Keine Bindefrist, der Kunde nimmt das Angebot Monate später zum alten Preis an.
- AGB oder VOB/B nur erwähnt, aber dem Verbraucher nicht vorgelegt – dann gelten sie nicht.
- Lohnanteil fehlt, der Kunde fragt nach oder vergleicht mit einem Mitbewerber, der ihn ausweist.
- Annahme nur mündlich, später Streit über den Auftragsumfang.
Vom Angebot zur Rechnung: der Ablauf
- Angebot mit Nummer, Bindefrist und genauer Leistungsbeschreibung versenden.
- Auftrag schriftlich bestätigen lassen, zum Beispiel durch Unterschrift unter dem Angebot.
- Änderungen während der Ausführung als eigenes Nachtragsangebot anbieten, bevor Sie sie ausführen.
- Abschläge bei größeren Aufträgen nach Leistungsstand mit der Abschlagsrechnung abrechnen.
- Schlussrechnung nach Abnahme mit Bezug zur Angebotsnummer stellen: Schlussrechnung Muster.
Halten Sie die Positionsnummern vom Angebot bis zur Schlussrechnung gleich. So erkennt der Kunde sofort, welche Leistung abgerechnet wird, und Rückfragen werden seltener.

