Recht & Pflichten

Lohnkosten in der Rechnung ausweisen nach § 35a EStG: Regeln und Musterrechnung – mit Vorlage zum Download

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Rechnung Muster für Handwerker – kostenlos als Excel herunterladen

Lohnkosten in der Rechnung auszuweisen bedeutet, dass der Handwerker die Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten angibt, damit der private Auftraggeber die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG nutzen kann. Der Kunde kann 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von seiner Einkommensteuer abziehen. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Dieser Artikel erklärt, welche Kosten als Arbeitskosten gelten, wie Sie sie korrekt ausweisen, welche Fälle nicht begünstigt sind und enthält eine Musterrechnung.

Das Wichtigste in Kürze
  • Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr (entspricht 6.000 Euro Arbeitskosten).
  • Begünstigt sind Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht aber Materialkosten.
  • Der Kunde braucht eine Rechnung und muss unbar auf das Konto des Leistenden zahlen; Barzahlung schließt den Abzug aus.
  • Nicht begünstigt sind Leistungen beim Neubau, öffentlich geförderte Maßnahmen und Kosten, die bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
  • Der Ausweis in der Rechnung ist keine gesetzliche Pflicht des Handwerkers, aber ein wichtiger Service für Privatkunden und erspart Rückfragen.

Was regelt § 35a EStG?

§ 35a EStG gewährt privaten Haushalten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Für Handwerksbetriebe ist Absatz 3 entscheidend: Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der EU oder im EWR gelegenen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten.

Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom Einkommen. Für den Kunden ist sie deshalb besonders wertvoll. Damit er sie nutzen kann, muss aus der Rechnung hervorgehen, welcher Teil des Betrags auf Arbeitskosten entfällt.

Steuerermäßigungen nach § 35a EStG im Überblick (Stand Oktober 2026)
ArtErmäßigungHöchstbetrag je Jahr
Minijob im Privathaushalt (Abs. 1)20 % der Aufwendungen510 Euro
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse (Abs. 2)20 % der Aufwendungen4.000 Euro
Handwerkerleistungen (Abs. 3)20 % der Arbeitskosten1.200 Euro

Welche Kosten sind Lohnkosten im Sinne von § 35a?

Das Gesetz spricht von Arbeitskosten. Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG zählen dazu neben dem reinen Lohn auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten und sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt.

Begünstigt (Arbeitskosten)Nicht begünstigt
Arbeitslohn, Stundenlöhne, Pauschalen für ArbeitsleistungMaterial, Ersatzteile, Bauteile
Maschinenkosten, z. B. Gerätemiete im Rahmen der LeistungGelieferte Geräte und Möbel
Fahrtkosten und AnfahrtspauschalenEntsorgungskosten als eigene Hauptleistung (z. B. reine Containergestellung)
Umsatzsteuer auf die ArbeitskostenUmsatzsteuer auf das Material
Entsorgung als Nebenleistung der HandwerkerleistungGutachten und reine Mess- oder Prüfleistungen ohne Behebung
ℹ️ Prüfung und Wartung
Nach dem BMF-Schreiben sind auch Dichtheitsprüfungen, Schornsteinfegerleistungen und Wartungen begünstigt, soweit sie Arbeitskosten enthalten. Reine Gutachtertätigkeiten, etwa zur Wertermittlung, sind dagegen nicht begünstigt. Bei Grenzfällen sollte der Kunde seine steuerliche Beratung fragen.

Lohnkosten in der Rechnung ausweisen: so geht es

Der Ausweis der Arbeitskosten ist für Handwerksbetriebe keine gesetzliche Pflicht. Die Rechnung muss aber die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten, und der Kunde muss den Anteil der Arbeitskosten erkennen können. Am einfachsten gelingt das, wenn Positionen schon im Angebot nach Lohn und Material getrennt sind.

Drei Möglichkeiten für den Ausweis

  1. Getrennte Positionen: Arbeitsstunden, Anfahrt und Material stehen in eigenen Positionen. Die Summe der Arbeitspositionen wird am Ende als Arbeitskosten ausgewiesen.
  2. Aufteilung je Position: Bei Einheitspreisen mit Lohn- und Materialanteil wird der Lohnanteil je Position oder als Summe angegeben.
  3. Prozentuale Aufteilung: Bei Pauschalpreisen ist nach dem BMF-Schreiben eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller zulässig, etwa „Arbeitskosten 60 % des Rechnungsbetrags“. Die Aufteilung sollte nachvollziehbar kalkuliert sein.
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So hilft BauDock
Der erste Weg ist der einfachste, wenn er schon im Angebot angelegt ist. In BauDock führen Sie Arbeitsstunden, Anfahrt und Material als eigene Positionen und übernehmen sie unverändert aus dem Angebot in die Rechnung; die Summe der Arbeitspositionen nennen Sie dann in einem Satz auf der Rechnung. Die Rechnung geben Sie als PDF oder E-Rechnung (ZUGFeRD, XRechnung) aus, der Hinweis zur Aufbewahrungspflicht gehört bei Privatkunden mit hinein.

Bruttobetrag angeben

Der Kunde setzt die Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer an. Geben Sie deshalb den Bruttobetrag der Arbeitskosten an, oder nennen Sie Netto, Umsatzsteuer und Brutto. Eine Formulierung wie „Enthaltene Arbeitskosten im Sinne von § 35a EStG: 1.428,00 Euro inkl. 19 % USt“ ist eindeutig.

Musterrechnung mit ausgewiesenen Lohnkosten

Das folgende Beispiel zeigt eine Handwerkerrechnung an einen privaten Kunden für den Austausch einer Duschwanne. Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG sind enthalten, die Arbeitskosten sind getrennt ausgewiesen.

Muster zum Übernehmen
Musterrechnung mit Arbeitskosten nach § 35a EStG
Muster Sanitär GmbH, Werkstraße 4, 12345 Musterstadt, Steuernummer 123/456/78901
An: Frau Erika Beispiel, Gartenweg 7, 12345 Musterstadt
Rechnung Nr. 2026-0418 · Rechnungsdatum 23.10.2026
Leistungszeitraum: 12.10.2026 bis 14.10.2026 · Leistungsort: Gartenweg 7, 12345 Musterstadt (Bad OG)
Pos. 1 · Demontage und Entsorgung alte Duschwanne · Arbeitszeit 3,0 Std. × 58,00 € = 174,00 €
Pos. 2 · Montage neue Duschwanne inkl. Abdichtung · Arbeitszeit 8,0 Std. × 58,00 € = 464,00 €
Pos. 3 · Fliesenanschluss und Silikonfugen · Arbeitszeit 4,0 Std. × 58,00 € = 232,00 €
Pos. 4 · Anfahrtspauschale 3 Tage × 45,00 € = 135,00 €
Pos. 5 · Material: Duschwanne 90 × 120, Ablaufgarnitur, Dichtband, Silikon = 780,00 €
Summe netto 1.785,00 € · zzgl. 19 % USt 339,15 € · Rechnungsbetrag 2.124,15 €
Darin enthaltene Arbeitskosten nach § 35a EStG (Pos. 1 bis 4): netto 1.005,00 € + 19 % USt 190,95 € = 1.195,95 € brutto
Zahlbar ohne Abzug bis 06.11.2026 per Überweisung auf IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00. Hinweis: Die Steuerermäßigung setzt eine unbare Zahlung voraus.
Hinweis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG: Bewahren Sie diese Rechnung zwei Jahre auf.

In diesem Beispiel kann die Kundin 20 Prozent von 1.195,95 Euro, also 239,19 Euro, von ihrer Einkommensteuer abziehen, sofern sie den Höchstbetrag im Jahr nicht bereits ausgeschöpft hat. Die Werte sind ein Muster und im Einzelfall anzupassen. Als Excel-Datei, die die Arbeitskosten je Position und in Summe ausweist, können Sie das Rechnung Muster Handwerker herunterladen.

⚠️ Aufbewahrungshinweis für Privatkunden
Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen muss die Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Empfängers enthalten. Außerdem ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen (§ 14 Abs. 2 UStG).

Wann ist keine Steuerermäßigung möglich?

  • Barzahlung: Nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG muss die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgen.
  • Neubau: Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt. Begünstigt sind Arbeiten im bestehenden Haushalt, etwa Renovierung, Reparatur, Modernisierung und Erweiterung.
  • Öffentliche Förderung: Für Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, gibt es keine Ermäßigung (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).
  • Steuerermäßigung nach § 35c EStG: Wer für energetische Maßnahmen die Ermäßigung nach § 35c nutzt, kann für dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich § 35a beanspruchen.
  • Betriebsausgaben oder Werbungskosten: Aufwendungen für eine vermietete Wohnung oder das Arbeitszimmer werden dort abgezogen, nicht nach § 35a.
  • Kein Haushalt: Leistungen müssen im Haushalt des Kunden erbracht werden. Arbeiten in der Werkstatt, etwa Reparatur eines mitgenommenen Geräts, sind nach Verwaltungsauffassung nicht begünstigt.

Besonderheiten bei Mietern und Wohnungseigentümern

Auch Mieter und Wohnungseigentümer können die Ermäßigung nutzen, wenn Handwerkerleistungen über die Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung umgelegt werden. Der Vermieter oder die Verwaltung muss dann den Anteil der begünstigten Arbeitskosten in der Abrechnung oder einer Bescheinigung ausweisen. Für Handwerksbetriebe, die für Hausverwaltungen arbeiten, bedeutet das: Auch dort sollten Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden, damit die Verwaltung die Werte übernehmen kann.

Typische Fehler beim Ausweis der Lohnkosten

  • Nur Gesamtsumme: Ohne Aufteilung kann der Kunde den Anteil nicht belegen und fragt nach.
  • Netto statt brutto: Der Kunde setzt die Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer an. Wer nur netto angibt, sollte das kennzeichnen.
  • Material als Arbeitskosten: Eine zu hohe Aufteilung zugunsten des Kunden ist unzulässig und kann Rückfragen des Finanzamts auslösen.
  • Fahrtkosten vergessen: Anfahrt gehört zu den begünstigten Arbeitskosten.
  • Barzahlung angeboten: Wer bar kassiert, nimmt dem Kunden die Ermäßigung.
  • Pflichtangaben fehlen: etwa Leistungszeitraum oder Aufbewahrungshinweis. Mehr dazu im Artikel Leistungszeitraum auf der Rechnung.

Weitere Grundlagen zur Rechnungsstellung finden Sie in den Artikeln Angebot schreiben im Handwerk, E-Rechnung im Handwerk und Mahnung im Handwerk.

ℹ️ Keine Steuerberatung
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Musterrechnung ist im Einzelfall anzupassen.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Muss der Handwerker die Lohnkosten in der Rechnung ausweisen?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Ohne getrennten Ausweis kann der Kunde die Steuerermäßigung nach § 35a EStG aber kaum nachweisen. Für Privatkunden ist der Ausweis daher üblich und ein wichtiger Service.

Wie viel kann man bei Handwerkerleistungen absetzen?

20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von 6.000 Euro. Material ist nicht begünstigt.

Zählen Fahrtkosten zu den Lohnkosten?

Ja. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören in Rechnung gestellte Fahrt- und Maschinenkosten zu den begünstigten Arbeitskosten, ebenso die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Darf der Handwerker die Arbeitskosten schätzen?

Bei Pauschalpreisen ist eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller zulässig. Sie sollte auf der Kalkulation beruhen und nachvollziehbar sein.

Gilt § 35a auch beim Neubau?

Nein. Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt. Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im bestehenden Haushalt.

Kann der Kunde bei Barzahlung die Lohnkosten absetzen?

Nein. Nach § 35a Abs. 5 EStG muss die Zahlung unbar auf das Konto des Leistenden erfolgen, und der Kunde braucht eine Rechnung.