Handwerkerrechnung Muster: die Pflichtangaben nach § 14 UStG
Eine Rechnung berechtigt den Kunden nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie alle Pflichtangaben enthält. Das gilt für jede Handwerkerrechnung über 250 € brutto; darunter genügt eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV mit weniger Angaben. Die Liste in § 14 Abs. 4 UStG ist abschließend. Wie Sie eine Rechnung Schritt für Schritt schreiben, erklärt der Artikel Rechnung schreiben als Handwerker.
| Pflichtangabe | Fundstelle |
|---|---|
| Name und Anschrift von Unternehmer und Kunde | § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG |
| Ausstellungsdatum | § 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG |
| Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer | § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG |
| Menge und Art bzw. Umfang und Art der Leistung | § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG |
| Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung | § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG |
| Entgelt netto, Steuersatz und Steuerbetrag | § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG |
| Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Privatkunden | § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG |
Für Bauleistungen an Privatkunden gilt außerdem: Die Rechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG), und der Kunde muss sie zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Auf diese Pflicht weist die Vorlage hin. Den richtigen Leistungszeitraum erklärt der Artikel Leistungszeitraum in der Rechnung.
Lohnanteil nach § 35a EStG ausweisen
Privatkunden können 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Haushalt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht das Material. Voraussetzung ist eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Weisen Sie den Arbeitsanteil deshalb getrennt aus. Die Vorlage rechnet ihn je Position und zeigt Arbeits- und Materialkosten brutto. Details im Artikel Lohnkosten in der Rechnung nach § 35a.
Bauleistungen an Bauunternehmen: § 13b UStG
Erbringen Sie eine Bauleistung an ein Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Kunde die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG). Sie rechnen dann netto ab und schreiben den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung (§ 14a Abs. 5 UStG). Typischer Nachweis ist die Bescheinigung USt 1 TG des Kunden. Mehr dazu im Artikel Reverse Charge bei Bauleistungen.
Typische Fehler in Handwerkerrechnungen
- Leistungsdatum fehlt oder es steht nur „wie vereinbart“; der Kunde verliert dann den Vorsteuerabzug.
- Rechnungsnummern doppelt vergeben oder Lücken ohne Erklärung.
- Arbeits- und Materialkosten nicht getrennt; der Privatkunde kann die Steuerermäßigung nicht nutzen.
- Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl § 13b gilt; die zu Unrecht ausgewiesene Steuer schuldet der Handwerker nach § 14c UStG.
- Barzahlung angenommen; für § 35a ist die Überweisung Pflicht.
- Fehlerhafte Rechnung überschrieben statt storniert; korrekt ist eine Stornorechnung und eine neue Rechnung.
Offene Rechnungen verjähren nach drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB); den Fristablauf prüfen Sie im Verjährungsrechner.

