Mit diesem Rechner berechnen Sie die Verjährung von Mängelansprüchen am Bau und von Handwerkerrechnungen auf den Tag genau: Die Gewährleistung für ein Bauwerk verjährt beim BGB-Vertrag 5 Jahre nach der Abnahme, beim VOB/B-Vertrag 4 Jahre, die Werklohnforderung 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie fällig wurde. Sie wählen den Anspruch, tragen das Ausgangsdatum ein und sehen sofort, mit Ablauf welchen Tages die Verjährung eintritt.
Verjährungsfristen am Bau: Übersicht nach BGB und VOB/B
| Anspruch | Frist | Beginn | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Mängel am Bauwerk, BGB-Vertrag | 5 Jahre | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Mängel am Bauwerk, VOB/B-Vertrag | 4 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart | Abnahme | § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B |
| VOB/B: andere Werke, vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen, Anlagen ohne Wartungsauftrag | 2 Jahre | Abnahme | § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B |
| Sonstige Werke nach BGB (Reparatur, Wartung, Veränderung einer Sache) | 2 Jahre | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Arglistig verschwiegene Mängel | 3 Jahre zum Jahresende, beim Bauwerk nicht vor Ablauf von 5 Jahren | Kenntnis | § 634a Abs. 3 BGB |
| Werklohn, Handwerkerrechnung | 3 Jahre | Schluss des Jahres der Fälligkeit | §§ 195, 199 BGB |
| Werklohn VOB/B | 3 Jahre | Jahresende; fällig spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung | § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B |
So berechnet der Rechner die Verjährung
Für die Gewährleistung gilt eine Frist nach Jahren: Der Tag der Abnahme zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Abnahmetag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Abnahme am 15.06.2026 ergibt beim BGB-Vertrag das Fristende 15.06.2031, beim VOB/B-Vertrag 15.06.2030. Bei der regelmäßigen Verjährung des Werklohns zählt dagegen das Jahresende: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet am 31.12. des dritten Folgejahres.
Beispielrechnung: Verjährung der Handwerkerrechnung
Ein Malerbetrieb arbeitet nach BGB. Abnahme und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung am 15.06.2026, damit ist der Werklohn fällig (§ 641 Abs. 1, § 650g Abs. 4 BGB). Die Verjährung beginnt am 31.12.2026 und endet mit Ablauf des 31.12.2029.
Ein Rohbauer mit VOB/B-Vertrag stellt die Schlussrechnung so, dass sie am 10.12.2026 zugeht. Fällig wird sie 30 Tage später am 09.01.2027, also erst im neuen Jahr. Die Verjährung endet deshalb erst mit Ablauf des 31.12.2030. Mehr dazu im Beitrag Handwerkerrechnung: Verjährung.
Gewährleistung am Bau berechnen: Hemmung und Neubeginn
Der Rechner zeigt das rechnerische Fristende. Folgende Umstände verschieben es:
- Verhandlungen über den Anspruch oder den Mangel hemmen die Verjährung; sie endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung (§ 203 BGB).
- Klage, Mahnbescheid, selbständiges Beweisverfahren hemmen die Verjährung (§ 204 BGB). Der Zeitraum der Hemmung wird nicht eingerechnet (§ 209 BGB).
- Anerkenntnis lässt die Frist neu beginnen (§ 212 BGB), etwa durch Abschlagszahlung oder vorbehaltlose Nachbesserung.
- Schriftliche Mängelrüge beim VOB/B-Vertrag: Für den gerügten Mangel läuft eine neue Frist von 2 Jahren ab Zugang, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Für abgenommene Mängelbeseitigungsleistungen beginnt ebenfalls eine neue 2-Jahres-Frist. Ein Muster bietet die Mängelanzeige.
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist nach § 193 BGB am nächsten Werktag.
Typische Fehler bei der Verjährung von Mängeln und Rechnungen
- Gewährleistung ab Rechnungsdatum oder Fertigstellung gerechnet: Maßgeblich ist die Abnahme, auch eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB.
- Werklohn 3 Jahre ab Rechnungsdatum gerechnet: Die Frist läuft immer erst ab Jahresende.
- VOB/B mit 4 Jahren gegenüber Verbrauchern angesetzt: Dort hält die Verkürzung in AGB einer Inhaltskontrolle regelmäßig nicht stand (§ 309 Nr. 8 b ff BGB), es bleibt bei 5 Jahren.
- Mängelrüge ohne Zugangsnachweis: Ohne Beleg wirkt die Quasi-Unterbrechung nach § 13 Abs. 5 VOB/B nicht. Zur Form siehe Mängelrüge.
- Abnahme nicht dokumentiert: Ohne Abnahmeprotokoll ist der Fristbeginn später schwer zu beweisen.