Baulexikon

Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB) – einfach erklärt

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · Redaktion BauDock
Definition

Ein Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i BGB ein Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Für ihn gelten besondere Schutzregeln: Textform, Baubeschreibung, Widerrufsrecht, Grenzen für Abschlagszahlungen und Herausgabe von Unterlagen.

Bauvertrag im BGB: wo der Verbraucherbauvertrag steht

Seit dem 1. Januar 2018 enthält das BGB ein eigenes Bauvertragsrecht. Es baut in Stufen aufeinander auf: Für jeden Werkvertrag gelten die §§ 631 ff. BGB, für den Bauvertrag zusätzlich die §§ 650a bis 650h BGB und für den Verbraucherbauvertrag darüber hinaus die §§ 650i bis 650n BGB. Für Bauträgerverträge gibt es mit § 650u BGB eigene Regeln (siehe Bauträgervertrag). Den Unterschied zwischen Werkvertrag und Bauvertrag erklärt Werkvertrag und Bauvertrag.

Wann liegt ein Verbraucherbauvertrag vor?

  • Besteller ist Verbraucher (§ 13 BGB), also eine Privatperson, die nicht gewerblich oder selbständig beruflich handelt.
  • Neubau eines Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, die einem Neubau nach Umfang und Bedeutung vergleichbar sind.
  • Aus einer Hand: Nach dem BGH (Urteil vom 16.03.2023, VII ZR 94/22) liegt kein Verbraucherbauvertrag vor, wenn der Verbraucher den Neubau gewerkeweise vergibt und der Unternehmer nur ein einzelnes Gewerk übernimmt.
ℹ️ Einzelgewerk an Verbraucher
Wer als Handwerksbetrieb nur ein Gewerk für einen privaten Bauherrn ausführt, schließt deshalb in der Regel einen normalen Bauvertrag. Verbraucherschutzrechte wie das Fernabsatz- oder Haustürwiderrufsrecht können trotzdem gelten, etwa bei Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume.

Die Pflichten im Verbraucherbauvertrag

Regeln der §§ 650i–650n BGB
RegelInhaltNorm
TextformDer Vertrag bedarf der Textform (z. B. E-Mail, PDF)§ 650i Abs. 2
BaubeschreibungRechtzeitig vor Vertragsschluss, mit Mindestinhalt nach Art. 249 EGBGB§ 650j
Inhalt der BaubeschreibungWird Vertragsinhalt; Unklarheiten gehen zulasten des Unternehmers; verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt§ 650k
Widerrufsrecht14 Tage ab Belehrung; ohne Belehrung erlischt es spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen (außer bei notarieller Beurkundung)§ 650l, § 356e
AbschlagszahlungenHöchstens 90 % der Gesamtvergütung einschließlich Nachträge§ 650m Abs. 1
Sicherheit für den Verbraucher5 % der Vergütung bei der ersten Abschlagszahlung für rechtzeitige, mangelfreie Herstellung§ 650m Abs. 2
Sicherheit für den UnternehmerBegrenzt auf die nächste Abschlagszahlung bzw. 20 % der Vergütung§ 650m Abs. 4
UnterlagenHerausgabe der Unterlagen, die für Nachweise gegenüber Behörden oder Kreditgebern nötig sind§ 650n

Abschlagszahlungen und Sicherheiten

Beispiel: Bei einer vereinbarten Vergütung von 400.000 € dürfen die Abschläge zusammen höchstens 360.000 € erreichen. Der Verbraucher kann von der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 20.000 € (5 %) einbehalten oder sich durch eine Bankgarantie absichern lassen. Erhöht sich die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 %, ist bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5 % des Mehrbetrags zu leisten. Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Unternehmer beim Verbraucherbauvertrag nicht verlangen (§ 650f Abs. 6 BGB). Mehr dazu unter Abschlagszahlung und Bauhandwerkersicherung.

Verbraucherbauvertrag und VOB/B

Die VOB/B kann auch gegenüber Verbrauchern vereinbart werden. Sie gilt dann aber nicht als Ganzes privilegiert, sondern jede Klausel unterliegt der AGB-Kontrolle. Regeln wie die kürzere Verjährung von 4 Jahren oder die Schlusszahlungseinrede halten dieser Kontrolle häufig nicht stand. Viele Unternehmen verzichten deshalb gegenüber Verbrauchern auf die VOB/B.

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Typische Fehler

  • Keine oder falsche Widerrufsbelehrung – das Widerrufsrecht läuft dann bis zu gut einem Jahr.
  • Baubeschreibung zu vage, etwa ohne Angaben zu Energiestandard oder Fertigstellungstermin.
  • Abschlagsplan über 90 % der Vergütung vor Fertigstellung.
  • Bauhandwerkersicherung verlangt, obwohl sie ausgeschlossen ist.
ℹ️Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie Vertragsmuster für Verbraucher im Einzelfall prüfen.
Verwandte Begriffe
Werkvertrag und BauvertragAbschlagszahlungSicherheitseinbehaltSonderwunsch (Bauträger)Fertigstellungsanzeige (Baufertigstellungsanzeige)🔨 Software für Handwerker →🏢 Software für Bauträger →📐 Software für Architekten →
Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zu Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB)

Was ist ein Verbraucherbauvertrag?

Ein Vertrag, mit dem ein Unternehmer für einen Verbraucher ein neues Gebäude baut oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude ausführt (§ 650i BGB). Es gelten zusätzliche Schutzvorschriften.

Ist ein Auftrag für ein einzelnes Gewerk ein Verbraucherbauvertrag?

In der Regel nein. Der BGH hat 2023 entschieden, dass bei gewerkeweiser Vergabe eines Neubaus kein Verbraucherbauvertrag vorliegt, weil der Unternehmer nicht den Bau des Gebäudes insgesamt schuldet.

Wie lange kann ein Verbraucher den Bauvertrag widerrufen?

14 Tage ab ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Fehlt sie, erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Bei notariell beurkundeten Verträgen besteht kein Widerrufsrecht.

Wie hoch dürfen Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag sein?

Insgesamt höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen. Der Rest wird erst mit Abnahme und Schlussrechnung fällig.

Welche Unterlagen muss der Unternehmer herausgeben?

Nach § 650n BGB rechtzeitig vor Beginn der Ausführung die Planungsunterlagen, die für behördliche Nachweise nötig sind, und spätestens mit Fertigstellung die Unterlagen, die Behörden oder Kreditgeber verlangen, etwa Nachweise zum Energiestandard.