Die Fertigstellungsanzeige (Baufertigstellungsanzeige) ist die Mitteilung des Bauherrn an die Bauaufsichtsbehörde, dass ein genehmigtes Bauvorhaben fertiggestellt ist bzw. genutzt werden soll. Nach dem Vorbild von § 82 der Musterbauordnung ist die beabsichtigte Nutzungsaufnahme in den meisten Ländern mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen; Einzelheiten regelt die jeweilige Landesbauordnung.
Rechtsgrundlage: Landesbauordnung statt Bundesrecht
Bauordnungsrecht ist Ländersache. Die Musterbauordnung (MBO) regelt in § 82 „Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung“, die Länder haben das in ihren Landesbauordnungen übernommen – mit eigenen Paragrafen, Fristen und Formularen. Typisch ist: Der Bauherr muss die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Manche Länder sprechen von „Fertigstellungsanzeige“, andere von „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ oder „Schlussabnahme“. Maßgeblich ist immer die Bauordnung des Landes, in dem gebaut wird, und die Auflagen in der Baugenehmigung.
Wer gibt die Fertigstellungsanzeige ab?
Verpflichtet ist der Bauherr. Bei Bauträgerprojekten ist das der Bauträger, nicht der Käufer. In der Praxis bereitet oft der Architekt oder die Bauleitung die Anzeige vor und sammelt die Bescheinigungen der Fachplaner und Prüfingenieure. Viele Bauämter bieten dafür Formulare an, zunehmend auch online.
Typische Anlagen zur Fertigstellungsanzeige
| Nachweis | Wer erstellt ihn | Wann nötig |
|---|---|---|
| Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich Standsicherheit | Prüfingenieur oder Tragwerksplaner | Wenn der Standsicherheitsnachweis geprüft werden musste |
| Bescheinigung zum Brandschutz | Prüfsachverständiger oder Brandschutzplaner | Je nach Gebäudeklasse und Sonderbau |
| Bescheinigung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers | Schornsteinfeger | Bei Feuerstätten und Abgasanlagen |
| Nachweise zum Gebäudeenergiegesetz (z. B. Erfüllungserklärung) | Energieberater / Aussteller nach Landesrecht | Je nach Land |
| Fachbauleitererklärungen | Fachbauleiter | Wenn in der Genehmigung gefordert |
| Absteckungs- oder Einmessungsnachweis | Vermessungsingenieur | Je nach Land und Auflage |
Eine Vorlage für den Anzeigetext finden Sie unter Fertigstellungsanzeige-Vorlage; für Erklärungen der Fachbauleitung gibt es die Fachbauleitererklärung-Vorlage.
Fertigstellungsanzeige, Abnahme und Übergabe: nicht verwechseln
| Begriff | Gegenüber | Bedeutung |
|---|---|---|
| Fertigstellungsanzeige | Bauaufsichtsbehörde | Öffentlich-rechtliche Pflicht vor der Nutzung |
| Abnahme | Vertragspartner (Bauherr – Unternehmer) | Billigung der Werkleistung; Beginn der Gewährleistung |
| Übergabe | Käufer oder Nutzer | Besitzübergang, bei Bauträgern oft mit Übergabeprotokoll |
Eine erfolgte Fertigstellungsanzeige ersetzt also weder die Abnahme gegenüber den Firmen noch die Übergabe an Käufer. Beim Bauträgervertrag ist die vollständige Fertigstellung zudem Voraussetzung für die letzte Rate nach MaBV.
Typische Fehler
- Anzeige zu spät: Bezug geplant, Zweiwochenfrist nicht eingehalten.
- Bescheinigungen fehlen: Prüfingenieur oder Schornsteinfeger wurde nicht rechtzeitig bestellt.
- Falsches Formular eines anderen Bundeslandes verwendet.
- Verwechslung mit Abnahme: Gewährleistungsfristen werden falsch berechnet.