Der MaBV Raten Rechner teilt den Kaufpreis einer Wohnung oder eines Hauses vom Bauträger in die Raten nach § 3 Abs. 2 MaBV auf: 30 % nach Beginn der Erdarbeiten (20 % beim Erbbaurecht), danach feste Prozentsätze der restlichen Vertragssumme je Bautenstand. Sie bündeln die 13 Bautenstände zu höchstens sieben Raten, wie im notariellen Zahlungsplan, und sehen jede Rate in Prozent und Euro.
MaBV Zahlungsplan berechnen: der Rechenweg
Die erste Rate beträgt 30 % der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten, beim Erbbaurecht 20 %. Alle weiteren Prozentsätze in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV beziehen sich auf die restliche Vertragssumme, also auf 70 % bzw. 80 %. Daraus folgt: Anteil am Kaufpreis = Prozentsatz laut MaBV × 70 %. Die Rohbaurate von 40 % entspricht damit 28 % des Kaufpreises.
Beispielrechnung: MaBV Raten bei 450.000 € Kaufpreis
| Bautenstand | Satz MaBV | Anteil Kaufpreis | Betrag |
|---|---|---|---|
| Beginn der Erdarbeiten | 30 % der Vertragssumme | 30,0 % | 135.000 € |
| Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten | 40 % der Restsumme | 28,0 % | 126.000 € |
| Dachflächen und Dachrinnen | 8 % | 5,6 % | 25.200 € |
| Rohinstallation Heizung | 3 % | 2,1 % | 9.450 € |
| Rohinstallation Sanitär | 3 % | 2,1 % | 9.450 € |
| Rohinstallation Elektro | 3 % | 2,1 % | 9.450 € |
| Fenstereinbau einschließlich Verglasung | 10 % | 7,0 % | 31.500 € |
| Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten | 6 % | 4,2 % | 18.900 € |
| Estrich | 3 % | 2,1 % | 9.450 € |
| Fliesenarbeiten im Sanitärbereich | 4 % | 2,8 % | 12.600 € |
| Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe | 12 % | 8,4 % | 37.800 € |
| Fassadenarbeiten | 3 % | 2,1 % | 9.450 € |
| Vollständige Fertigstellung | 5 % | 3,5 % | 15.750 € |
| Rate | Bautenstände | Anteil | Betrag |
|---|---|---|---|
| 1 | Beginn der Erdarbeiten | 30,0 % | 135.000 € |
| 2 | Rohbau | 28,0 % | 126.000 € |
| 3 | Dach und Rohinstallationen | 11,9 % | 53.550 € |
| 4 | Fenster und Innenputz | 11,2 % | 50.400 € |
| 5 | Estrich und Fliesen | 4,9 % | 22.050 € |
| 6 | Bezugsfertigkeit und Fassade | 10,5 % | 47.250 € |
| 7 | Vollständige Fertigstellung | 3,5 % | 15.750 € |
| Summe | 100,0 % | 450.000 € |
Rechtsgrundlage: § 3 MaBV und § 650v BGB
Beim Bauträgervertrag darf der Bauträger Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie nach der Hausbau-Abschlagsverordnung in Verbindung mit der MaBV vereinbart sind (§ 650v BGB). Bevor überhaupt eine Rate fällig wird, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV vorliegen: wirksamer Vertrag und erforderliche Genehmigungen, eingetragene Auflassungsvormerkung, gesicherte Lastenfreistellung und Baugenehmigung bzw. Bestätigung, dass mit dem Bau begonnen werden darf.
Die 13 Bautenstände dürfen zu bis zu sieben Teilbeträgen zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV). Fällt eine Leistung nicht an, etwa Fliesen im Sanitärbereich, wird ihr Prozentsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV). Statt nach Raten kann der Bauträger auch gegen eine Sicherheit nach § 7 MaBV abweichend abrechnen. Gegenüber Verbrauchern gilt zusätzlich die Sicherheit von 5 % nach § 650m Abs. 2 BGB, die § 650u Abs. 2 BGB nicht ausschließt.
Wann ist eine MaBV Rate fällig?
Eine Rate wird fällig, wenn alle ihr zugeordneten Bautenstände vollständig erreicht sind und der Bauträger sie anfordert, in der Praxis meist mit Bautenstandsbestätigung der Bauleitung oder eines Sachverständigen. Die Rate für die Bezugsfertigkeit ist nur Zug um Zug gegen Übergabe zu zahlen; die Schlussrate erst nach vollständiger Fertigstellung, wozu regelmäßig auch die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel gehört.
Typische Fehler beim MaBV Zahlungsplan
- Mehr als sieben Raten vereinbart: Der Zahlungsplan verstößt dann gegen § 3 Abs. 2 MaBV.
- Prozentsätze auf den Gesamtpreis statt auf die Restsumme angewendet: Die Raten wären zu hoch.
- Nicht anfallende Gewerke nicht umverteilt.
- Rate angefordert, bevor alle gebündelten Bautenstände erreicht sind, zum Beispiel Fenster eingebaut, Innenputz aber noch offen.
- Sonderwünsche in die MaBV Raten gemischt, statt sie gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.