Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung auf die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, die der Unternehmer vor der Schlussrechnung verlangen kann. Grundlage sind § 632a BGB und, bei vereinbarter VOB/B, § 16 Abs. 1 VOB/B; die Höhe richtet sich nach dem Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen.
Abschlagszahlung nach § 632a BGB
Ohne Abschläge müsste ein Unternehmer die gesamte Leistung vorfinanzieren, bis abgenommen und abgerechnet ist. § 632a BGB gibt ihm deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht, in der Praxis meist ein Aufmaß oder ein Leistungsstandsbericht.
- Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern.
- Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer.
- Auch für angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe und Bauteile kann ein Abschlag verlangt werden, wenn der Besteller Eigentum erhält oder Sicherheit geleistet wird.
Abschlagszahlung nach § 16 VOB/B
Ist die VOB/B vereinbart, regelt § 16 Abs. 1 die Abschläge genauer: Sie sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer. Die Ansprüche werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Gegenforderungen darf der Auftraggeber einbehalten. Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
| Punkt | BGB (§ 632a) | VOB/B (§ 16 Abs. 1) |
|---|---|---|
| Höhe | Wert der erbrachten Leistung | Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung inkl. USt |
| Nachweis | Aufstellung, rasch und sicher prüfbar | Prüfbare Aufstellung |
| Fälligkeit | Mit Zugang der prüfbaren Aufstellung | 21 Tage nach Zugang |
| Mängel | Angemessener Teil darf verweigert werden | Einbehalt von Gegenforderungen |
Grenzen beim Verbraucherbauvertrag und Bauträger
Beim Verbraucherbauvertrag darf der Gesamtbetrag der Abschläge nach § 650m Abs. 1 BGB 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen. Zusätzlich hat der Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung Anspruch auf eine Sicherheit von 5 % der Vergütung für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung. Für Bauträgerverträge gelten besondere Ratenpläne nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), siehe MaBV-Raten-Rechner.
Abschlagszahlung im Handwerk: Praxis
| Position | Betrag |
|---|---|
| Leistungsstand laut Aufmaß (kumuliert) | 120.000 € netto |
| abzüglich bereits bezahlter Abschläge | – 70.000 € netto |
| Abschlag dieser Rechnung | 50.000 € netto |
| zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 9.500 € |
| Rechnungsbetrag | 59.500 € brutto |
Bewährt hat sich die kumulierte Darstellung: Jede Abschlagsrechnung zeigt den gesamten Leistungsstand und zieht die bisherigen Zahlungen ab. Damit bleiben Fehler und Kürzungen nachvollziehbar. Bei Bauleistungen für Unternehmer prüfen Sie außerdem, ob die Steuerschuld nach § 13b UStG auf den Auftraggeber übergeht; siehe Reverse Charge bei Bauleistungen.
