Recht & Pflichten

Abschlagsrechnung am Bau: Anspruch, Fälligkeit und Nachweis – mit Muster zum Download

Aktualisiert am 19. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Abschlagsrechnung Muster – kostenlos als Excel herunterladen

Mit einer Abschlagsrechnung verlangt ein Bauunternehmen oder Handwerksbetrieb während der Bauzeit Geld für bereits erbrachte Leistungen, statt bis zur Schlussrechnung vorzufinanzieren. Der Anspruch ergibt sich aus § 632a BGB und – wenn vereinbart – aus § 16 Abs. 1 VOB/B, nach dem Abschlagszahlungen 21 Tage nach Zugang der Aufstellung fällig werden. Dieser Artikel zeigt, was eine Abschlagsrechnung enthalten muss, wie Sie den Leistungsstand nachweisen und wie Einbehalte und Schlussrechnung zusammenhängen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Nach § 632a BGB kann der Unternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen.
  • Beim VOB/B-Vertrag werden Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B 21 Tage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig.
  • Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht – in der Praxis meist durch ein Aufmaß.
  • Bei Mängeln darf der Besteller einen angemessenen Teil zurückhalten; Sicherheitseinbehalte sind nur zulässig, wenn sie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen sind.
  • Abschläge sind vorläufige Zahlungen: Sie bedeuten keine Abnahme und werden in der Schlussrechnung verrechnet.

Was ist eine Abschlagsrechnung am Bau?

Bauvorhaben dauern Wochen oder Monate. Würde der Auftragnehmer erst nach der Abnahme bezahlt, müsste er Material, Lohn und Nachunternehmer lange vorfinanzieren. Die Abschlagsrechnung (auch Abschlagszahlungsanforderung oder Teilrechnung im weiteren Sinn) gleicht das aus: Sie rechnet den Wert der bisher erbrachten Leistung ab, abzüglich bereits erhaltener Zahlungen.

Abgrenzung der Rechnungsarten
RechnungsartWofür?Wirkung
AbschlagsrechnungErbrachter Leistungsstand während der BauzeitVorläufig, wird in der Schlussrechnung verrechnet
VorauszahlungZahlung vor Erbringung der LeistungNur nach Vereinbarung, oft gegen Sicherheit (§ 16 Abs. 2 VOB/B)
TeilschlussrechnungIn sich abgeschlossener, abgenommener Teil der LeistungEndgültige Abrechnung dieses Teils
SchlussrechnungGesamte Leistung nach FertigstellungEndgültige Abrechnung des Vertrags

Abschlagszahlung nach § 632a BGB

Für jeden Werkvertrag – also auch für Bauverträge ohne VOB/B – gibt § 632a Abs. 1 BGB dem Unternehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Die Kernpunkte:

  • Höhe: Wert der vom Unternehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.
  • Mängel: Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller einen angemessenen Teil zurückhalten. Bis zur Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er vertragsgemäß geleistet hat. § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend; angemessen ist danach in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
  • Nachweis: Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
  • Stoffe und Bauteile: Auch angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe oder Bauteile können abgerechnet werden – aber nur, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird.
⚠️ Verbraucherbauvertrag
Baut ein Unternehmer für einen Verbraucher ein neues Gebäude oder baut er ein bestehendes erheblich um, gilt zusätzlich § 650m BGB: Abschläge dürfen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen, und der Verbraucher erhält bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung – auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt. Für Bauträgerverträge gelten wiederum die Raten der MaBV, siehe MaBV-Zahlungsplan.

Abschlagsrechnung nach VOB/B: § 16 Abs. 1

Ist die VOB/B vereinbart, regelt § 16 Abs. 1 die Abschlagszahlungen ausführlicher:

  • Anspruch auf Antrag (Nr. 1): Abschlagszahlungen sind in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer.
  • Nachweis (Nr. 1): Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Eigens angefertigte und bereitgestellte oder angelieferte Bauteile und Stoffe zählen mit, wenn dem Auftraggeber Eigentum übertragen oder Sicherheit gegeben wird.
  • Einbehalte (Nr. 2): Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
  • Fälligkeit (Nr. 3): Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
  • Keine Abnahme (Nr. 4): Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf Haftung und Gewährleistung und gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

Zahlt der Auftraggeber nicht, kann der Auftragnehmer nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B eine angemessene Nachfrist setzen und hat nach deren Ablauf Anspruch auf Zinsen in Höhe der Sätze des § 288 Abs. 2 BGB. Ohne Nachfrist kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung in Verzug, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten erfüllt hat. Zum weiteren Vorgehen siehe Mahnung im Handwerk.

Leistungsstand prüfbar nachweisen

Der häufigste Grund für gekürzte oder verspätete Abschläge ist ein unzureichender Nachweis. Prüfbar ist eine Abschlagsrechnung, wenn der Auftraggeber oder seine Bauleitung den Leistungsstand ohne großen Aufwand nachvollziehen kann.

  • Einheitspreisvertrag: Mengen je LV-Position aus einem Aufmaß, mit Ort und Ansatz. Bei Abschlägen genügt oft ein vorläufiges Aufmaß; es sollte trotzdem nachvollziehbar sein.
  • Pauschalvertrag: Leistungsstand in Prozent je Bauabschnitt oder nach einem vereinbarten Zahlungsplan, belegt durch Fotos, Bautagebuch oder Begehung.
  • Kumulierte Darstellung: Bewährt hat sich, den Gesamtleistungsstand aufzuführen und davon alle bisherigen Abschläge abzuziehen. So bleiben Fehler aus früheren Rechnungen nicht stehen.
  • Nachträge getrennt: Beauftragte Nachträge als eigene Positionen; noch nicht vereinbarte Nachträge kennzeichnen. Für Nachträge nach § 650b BGB erlaubt § 650c Abs. 3 BGB unter Voraussetzungen, 80 % der im Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung in Abschläge aufzunehmen – siehe Nachtrag am Bau.
BauDock · Aufmaß · Raumbuch
Aufmaß in BauDock als Nachweis zur Abschlagsrechnung: Positionen je Raum mit Maßen, Abzug Tür, Mengen und Summen
Ein Aufmaß nach Geschoss, Wohnung und Raum liefert die Mengen je Position, mit denen der Leistungsstand prüfbar belegt wird.
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So hilft BauDock
In BauDock entsteht die Abschlagsrechnung aus dem Auftrag: Den Leistungsstand je Position übernehmen Sie aus dem Aufmaß, Nachträge stehen als eigene Positionen darunter. Bereits gestellte Abschläge führt BauDock mit und zieht sie in der Schlussrechnung ab, sodass die kumulierte Darstellung ohne Nebenrechnung entsteht. Die Rechnungsnummer folgt dem Format, das Sie selbst eingestellt haben.

Sicherheitseinbehalt und andere Abzüge

Viele Bauverträge sehen einen Sicherheitseinbehalt für die Vertragserfüllung vor. Ohne Vereinbarung darf der Auftraggeber beim VOB/B-Vertrag nur Gegenforderungen einbehalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B). Ist eine Sicherheit durch Einbehalt vereinbart, gilt nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B:

  • Der Auftraggeber darf jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.
  • Er muss den einbehaltenen Betrag mitteilen und binnen 18 Werktagen nach der Mitteilung auf ein Sperrkonto einzahlen, über das nur beide gemeinsam verfügen können.
  • Bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung außer Betracht – zur Steuerschuldumkehr siehe Reverse Charge bei Bauleistungen.
💡 Bauabzugsteuer nicht vergessen
Unternehmerische Auftraggeber müssen bei Bauleistungen grundsätzlich 15 % Bauabzugsteuer einbehalten, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Legen Sie Ihre Freistellungsbescheinigung deshalb frühzeitig vor, damit der Abschlag in voller Höhe ausgezahlt wird. Mehr dazu unter Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung.

Zusammenhang mit der Schlussrechnung

Abschlagszahlungen sind vorläufig. Nach Abnahme und Schlussrechnung wird endgültig abgerechnet: Die Schlussrechnung weist die gesamte Leistung aus und zieht alle erhaltenen Abschläge ab. Nach der Rechtsprechung kann ein Abschlag in der Regel nicht mehr eingeklagt werden, sobald die Schlussrechnung gestellt oder die Leistung abgenommen und schlussabrechnungsreif ist; dann ist aus der Schlussrechnung vorzugehen. Einzelheiten erklärt der Artikel Schlussrechnung am Bau.

BauDock · Rechnungen
Rechnungsübersicht in BauDock mit offenen Forderungen und Filtern für Abschlagsrechnung, Schlussrechnung, Storno und überfällig
Abschlags- und Schlussrechnungen eines Auftrags stehen in einer Übersicht mit Status Gestellt oder Bezahlt und den offenen Forderungen.

Muster: Abschlagsrechnung Bau

Das folgende Schema zeigt den Aufbau einer kumulierten Abschlagsrechnung; als ausfüllbare Datei steht das Abschlagsrechnung-Muster bereit. Neben den Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG (Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum und -nummer, Leistungszeitraum, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag) sollte eine Abschlagsrechnung folgende Angaben enthalten. Im B2B-Bereich ist die Rechnung zunehmend als E-Rechnung zu stellen. In BauDock geben Sie Abschlagsrechnungen als ZUGFeRD oder XRechnung aus; beide Formate sind mit dem KoSIT-Validator geprüft, auch für Abschlag und Schlussrechnung (E-Rechnung).

Muster zum Übernehmen
Muster: 3. Abschlagsrechnung
Rechnung Nr. …… Datum: …… Bauvorhaben: ……………… Vertrag / Auftrag vom: ……
Betreff: 3. Abschlagsrechnung gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B (bzw. § 632a BGB) – Leistungsstand bis ……
Gesamtleistungsstand Hauptauftrag (lt. Aufmaß / Anlage 1): …… € netto
Beauftragte Nachträge (Nr. …… lt. Anlage 2): …… € netto
Angelieferte Stoffe/Bauteile (mit Eigentumsübertragung / Sicherheit): …… € netto
Summe Leistungsstand: …… € netto
abzüglich vereinbarter Sicherheitseinbehalt (…… %): – …… €
abzüglich 1. und 2. Abschlagsrechnung (Nr. …… und Nr. ……): – …… € netto
Betrag dieser Abschlagsrechnung: …… € netto + …… % USt …… € = …… € brutto
Zahlbar bis: …… (VOB/B: 21 Tage nach Zugang) Bankverbindung: ………………
Anlagen: Aufmaß / Leistungsstandsaufstellung, Fotos, Nachtragsübersicht
ℹ️ Keine Rechts- oder Steuerberatung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die geltenden Gesetze; insbesondere bei Verbraucherverträgen, Sicherheiten und Zahlungsverzug sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Wann ist eine Abschlagsrechnung nach VOB/B fällig?

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B werden Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig.

Habe ich ohne VOB/B Anspruch auf Abschlagszahlungen?

Ja. § 632a BGB gibt bei jedem Werkvertrag einen Anspruch auf Abschläge in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistungen, nachgewiesen durch eine prüfbare Aufstellung.

Wie oft darf ich eine Abschlagsrechnung stellen?

Das Gesetz legt keinen festen Takt fest. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B sind Abschläge in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Üblich sind monatliche Abschläge oder ein Zahlungsplan nach Bauabschnitten, der im Vertrag festgelegt wird.

Darf der Auftraggeber bei Mängeln den Abschlag kürzen?

Ja, er darf einen angemessenen Teil zurückhalten. Nach § 641 Abs. 3 BGB, auf den § 632a verweist, ist das in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.

Wie hoch darf ein Sicherheitseinbehalt sein?

Nur wenn er vereinbart ist. Beim VOB/B-Vertrag darf jede Zahlung nach § 17 Abs. 6 VOB/B um höchstens 10 % gekürzt werden, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist; der Betrag gehört auf ein Sperrkonto.

Ist eine bezahlte Abschlagsrechnung eine Abnahme?

Nein. § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B stellt klar, dass Abschlagszahlungen nicht als Abnahme von Teilen der Leistung gelten; endgültig abgerechnet wird mit der Schlussrechnung.