§ 14 VOB/B verpflichtet den Auftragnehmer, seine Leistungen prüfbar abzurechnen: übersichtlich, in der Reihenfolge und mit den Bezeichnungen des Vertrags, mit Mengenberechnungen und Belegen. Er regelt außerdem gemeinsame Feststellungen, die Frist für die Schlussrechnung und das Recht des Auftraggebers, die Rechnung selbst aufzustellen.
Die vier Absätze von § 14 VOB/B
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| § 14 Abs. 1 | Prüfbare Abrechnung: übersichtlich, Reihenfolge und Bezeichnungen des Vertrags, Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege; Nachträge kenntlich machen und auf Verlangen getrennt abrechnen |
| § 14 Abs. 2 | Feststellungen möglichst gemeinsam und dem Baufortschritt entsprechend; bei später schwer feststellbaren Leistungen rechtzeitig gemeinsame Feststellung beantragen |
| § 14 Abs. 3 | Schlussrechnung bei Ausführungsfrist bis 3 Monate spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung; je weitere 3 Monate Ausführungsfrist plus 6 Werktage |
| § 14 Abs. 4 | Legt der Auftragnehmer trotz angemessener Frist keine prüfbare Rechnung vor, kann der Auftraggeber sie auf dessen Kosten selbst aufstellen |
Was ist eine prüfbare Rechnung nach VOB/B?
Prüfbar ist eine Rechnung, wenn der Auftraggeber sie mit den Vertragsunterlagen nachvollziehen kann. Was dafür nötig ist, hängt von Vertrag und Empfänger ab: Ein fachkundiger Bauherr mit Architekt braucht weniger Erläuterung als ein Laie. Die Prüfbarkeit ist beim VOB-Vertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung, die nach § 16 Abs. 3 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird (in Ausnahmefällen bis 60 Tage).
Gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2
Die VOB/B setzt auf gemeinsame Feststellungen während der Ausführung. Besonders wichtig ist das für Leistungen, die später verdeckt werden, etwa Bewehrung, Leitungen im Boden oder Dämmung. Wer hier kein gemeinsames Aufmaß beantragt, hat später Beweisprobleme. Wie ein Aufmaß aufgebaut wird, zeigen Aufmaß erstellen und die Aufmaß-Vorlage.
Frist für die Schlussrechnung
Ohne andere Vereinbarung gilt: Bei einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens drei Monaten ist die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen. Für jede weiteren drei Monate Ausführungsfrist verlängert sich die Frist um 6 Werktage.
| Vertragliche Ausführungsfrist | Frist für die Schlussrechnung |
|---|---|
| bis 3 Monate | 12 Werktage |
| bis 6 Monate | 18 Werktage |
| bis 9 Monate | 24 Werktage |
| bis 12 Monate | 30 Werktage |
Werktage sind dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch Samstage. Hält der Auftragnehmer die Frist nicht ein, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen und danach die Rechnung selbst aufstellen lassen (§ 14 Abs. 4).
Typische Fehler bei der Abrechnung nach VOB/B
- Pauschale Mengen ohne Aufmaß bei einem Einheitspreisvertrag.
- Nachträge vermischt mit Hauptpositionen.
- Andere Reihenfolge als im Leistungsverzeichnis – der Prüfer muss suchen.
- Schlussrechnung zu spät, sodass der Auftraggeber selbst abrechnet.
- Abschläge nicht abgezogen oder Einbehalte falsch berechnet.
