Baulexikon

§ 14 VOB/B – Abrechnung – einfach erklärt

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · Redaktion BauDock
Definition

§ 14 VOB/B verpflichtet den Auftragnehmer, seine Leistungen prüfbar abzurechnen: übersichtlich, in der Reihenfolge und mit den Bezeichnungen des Vertrags, mit Mengenberechnungen und Belegen. Er regelt außerdem gemeinsame Feststellungen, die Frist für die Schlussrechnung und das Recht des Auftraggebers, die Rechnung selbst aufzustellen.

Die vier Absätze von § 14 VOB/B

AbsatzInhalt
§ 14 Abs. 1Prüfbare Abrechnung: übersichtlich, Reihenfolge und Bezeichnungen des Vertrags, Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege; Nachträge kenntlich machen und auf Verlangen getrennt abrechnen
§ 14 Abs. 2Feststellungen möglichst gemeinsam und dem Baufortschritt entsprechend; bei später schwer feststellbaren Leistungen rechtzeitig gemeinsame Feststellung beantragen
§ 14 Abs. 3Schlussrechnung bei Ausführungsfrist bis 3 Monate spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung; je weitere 3 Monate Ausführungsfrist plus 6 Werktage
§ 14 Abs. 4Legt der Auftragnehmer trotz angemessener Frist keine prüfbare Rechnung vor, kann der Auftraggeber sie auf dessen Kosten selbst aufstellen

Was ist eine prüfbare Rechnung nach VOB/B?

Prüfbar ist eine Rechnung, wenn der Auftraggeber sie mit den Vertragsunterlagen nachvollziehen kann. Was dafür nötig ist, hängt von Vertrag und Empfänger ab: Ein fachkundiger Bauherr mit Architekt braucht weniger Erläuterung als ein Laie. Die Prüfbarkeit ist beim VOB-Vertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung, die nach § 16 Abs. 3 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird (in Ausnahmefällen bis 60 Tage).

Muster zum Übernehmen
Checkliste: prüfbare Rechnung nach § 14 VOB/B
☐ Bezug zum Vertrag: Bauvorhaben, Auftrag, Rechnungsart (Abschlag, Teilschluss, Schluss)
☐ Positionen in Reihenfolge und Ordnungszahlen des Leistungsverzeichnisses
☐ Mengen je Position mit Aufmaß bzw. Mengenberechnung als Anlage
☐ Aufmaßpläne oder Skizzen, wo Mengen sonst nicht nachvollziehbar sind
☐ Nachträge gesondert ausgewiesen, mit Bezug auf Beauftragung
☐ Stundenlohnarbeiten mit bescheinigten Stundenlohnzetteln
☐ Bisherige Abschlagszahlungen und Einbehalte abgezogen
☐ Umsatzsteuerliche Pflichtangaben, ggf. Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2

Die VOB/B setzt auf gemeinsame Feststellungen während der Ausführung. Besonders wichtig ist das für Leistungen, die später verdeckt werden, etwa Bewehrung, Leitungen im Boden oder Dämmung. Wer hier kein gemeinsames Aufmaß beantragt, hat später Beweisprobleme. Wie ein Aufmaß aufgebaut wird, zeigen Aufmaß erstellen und die Aufmaß-Vorlage.

BauDock · Aufmaß · Raumbuch
Aufmaß in BauDock nach Geschoss, Wohnung und Raum mit Wandflächen, Abzug für eine Tür, Mengen und Einheitspreisen
Jede Menge ist mit Maßen und Abzügen je Raum nachvollziehbar, so wie es eine prüfbare Abrechnung nach § 14 VOB/B verlangt.

Frist für die Schlussrechnung

Ohne andere Vereinbarung gilt: Bei einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens drei Monaten ist die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen. Für jede weiteren drei Monate Ausführungsfrist verlängert sich die Frist um 6 Werktage.

Beispiele zur Frist nach § 14 Abs. 3 VOB/B
Vertragliche AusführungsfristFrist für die Schlussrechnung
bis 3 Monate12 Werktage
bis 6 Monate18 Werktage
bis 9 Monate24 Werktage
bis 12 Monate30 Werktage

Werktage sind dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch Samstage. Hält der Auftragnehmer die Frist nicht ein, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen und danach die Rechnung selbst aufstellen lassen (§ 14 Abs. 4).

⚠️ Prüfbarkeit rechtzeitig rügen
Der Auftraggeber muss Einwendungen gegen die Prüfbarkeit innerhalb der Prüffrist von 30 Tagen nach Zugang erheben (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Danach kann er sich auf fehlende Prüfbarkeit in der Regel nicht mehr berufen; inhaltliche Einwände bleiben möglich.
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So hilft BauDock
In BauDock übernehmen Sie Mengen aus Aufmaß und Massenermittlung in die Rechnung, Positionen folgen dem Angebot. Abschlags- und Schlussrechnungen entstehen auf Wunsch als E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD.

Typische Fehler bei der Abrechnung nach VOB/B

  • Pauschale Mengen ohne Aufmaß bei einem Einheitspreisvertrag.
  • Nachträge vermischt mit Hauptpositionen.
  • Andere Reihenfolge als im Leistungsverzeichnis – der Prüfer muss suchen.
  • Schlussrechnung zu spät, sodass der Auftraggeber selbst abrechnet.
  • Abschläge nicht abgezogen oder Einbehalte falsch berechnet.
ℹ️Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur VOB/B (Ausgabe 2016) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Verwandte Begriffe
AbschlagszahlungLeistungsverzeichnis (LV)Pauschalvertrag und EinheitspreisvertragSicherheitseinbehaltNachtragsangebot (Nachtrag)Skonto am Bau🔨 Software für Handwerker →🦺 Software für Bauleiter →📐 Software für Architekten →🏢 Software für Bauträger →
Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zu § 14 VOB/B – Abrechnung

Was regelt § 14 VOB/B?

Die Abrechnung beim VOB-Vertrag: prüfbare Rechnung, gemeinsames Aufmaß, Frist für die Schlussrechnung und das Recht des Auftraggebers, die Rechnung bei Säumnis selbst aufzustellen.

Wann ist eine Rechnung nach VOB/B prüfbar?

Wenn der Auftraggeber sie anhand des Vertrags nachvollziehen kann: Positionen wie im LV, Mengen mit Aufmaß, Nachträge getrennt, Belege beigefügt. Maßstab ist der konkrete Empfänger.

Bis wann muss die Schlussrechnung nach VOB/B gestellt werden?

Bei bis zu drei Monaten Ausführungsfrist innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung, je weitere drei Monate plus 6 Werktage, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Was passiert, wenn der Auftragnehmer nicht abrechnet?

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist setzen und danach die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers selbst aufstellen (§ 14 Abs. 4 VOB/B).

Wann wird die Schlusszahlung fällig?

Nach § 16 Abs. 3 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung; in begründeten Ausnahmefällen kann eine Frist von höchstens 60 Tagen vereinbart werden.