Baulexikon

Pauschalvertrag und Einheitspreisvertrag – einfach erklärt

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · Redaktion BauDock
Definition

Beim Einheitspreisvertrag wird nach tatsächlich ausgeführten Mengen mal vereinbartem Einheitspreis abgerechnet (§ 2 Abs. 2 VOB/B), beim Pauschalvertrag gilt ein fester Gesamtpreis für die vereinbarte Leistung, unabhängig von den tatsächlichen Mengen (§ 2 Abs. 7 VOB/B). Der Unterschied liegt also darin, wer das Mengenrisiko trägt.

Einheitspreisvertrag: Abrechnung nach Aufmaß

Der Einheitspreisvertrag ist nach § 2 Abs. 2 VOB/B der Regelfall: Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist. Grundlage ist ein Leistungsverzeichnis mit Positionen, Mengenvordersätzen und Einheitspreisen. Abgerechnet wird nach Aufmaß und den Abrechnungsregeln der VOB/C sowie nach § 14 VOB/B.

Mengenänderungen um mehr als 10 % (§ 2 Abs. 3 VOB/B)

  • Bis 10 % Abweichung vom Mengenansatz bleibt der Einheitspreis unverändert.
  • Mehrmengen über 110 %: Für die darüber hinausgehende Menge ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
  • Mindermengen unter 90 %: Auf Verlangen ist der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Mehrmengen in anderen Positionen oder auf andere Weise einen Ausgleich erhält.

Pauschalvertrag: fester Preis für eine definierte Leistung

Beim Pauschalvertrag wird die Vergütung als Pauschalsumme vereinbart. Nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B bleibt sie unverändert. Nur wenn die ausgeführte Leistung so erheblich von der vertraglich vorgesehenen abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Wichtig: Die Pauschale deckt nur das, was vertraglich beschrieben ist. Geänderte oder zusätzliche Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers werden trotzdem nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B vergütet (§ 2 Abs. 7 Nr. 2), meist über ein Nachtragsangebot.

Detailpauschalvertrag und Globalpauschalvertrag

Beim Detailpauschalvertrag ist die Leistung im Einzelnen beschrieben, etwa durch ein Leistungsverzeichnis, nur die Mengen sind pauschaliert. Beim Globalpauschalvertrag ist die Leistung funktional beschrieben („schlüsselfertiges Mehrfamilienhaus nach Baubeschreibung“); der Auftragnehmer übernimmt dann auch Teile des Planungs- und Vollständigkeitsrisikos. Der Begriff stammt aus Rechtsprechung und Praxis, nicht aus dem Gesetz.

Pauschalvertrag vs. Einheitspreisvertrag im Vergleich

MerkmalEinheitspreisvertragPauschalvertrag
VergütungMenge × Einheitspreisfeste Pauschalsumme
Mengenrisikoüberwiegend beim Auftraggeberüberwiegend beim Auftragnehmer
Aufmaßerforderlichgrundsätzlich nicht erforderlich
Preisanpassung bei Mengen§ 2 Abs. 3 VOB/B ab ±10 %nur bei Unzumutbarkeit (§ 2 Abs. 7 VOB/B)
Geeignet, wennMengen unsicher sind (Erdbau, Sanierung)Leistung genau feststeht
Kostensicherheit Bauherrgeringerhöher, solange nichts geändert wird

Beispiel mit Zahlen

Muster zum Übernehmen
Position Bodenaushub
LV-Ansatz: 1.000 m³ × 18,00 €/m³ = 18.000 € netto
Einheitspreisvertrag, ausgeführt 1.250 m³: 1.100 m³ zum alten Preis, für 150 m³ kann ein neuer Preis verlangt werden
Pauschalvertrag 18.000 €, ausgeführt 1.250 m³: Pauschale bleibt in der Regel, sofern die Mehrmenge nicht auf einer Änderung des Auftraggebers beruht und das Festhalten zumutbar ist

Welcher Vertrag passt wann?

Für öffentliche Auftraggeber ist der Einheitspreisvertrag nach VOB/A die Regel; Pauschalverträge sind dort nur in geeigneten Fällen vorgesehen, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und eine Änderung bei der Ausführung nicht zu erwarten ist. Private Bauherren und Bauträger vereinbaren dagegen häufig Pauschalen, weil sie Kostensicherheit brauchen. Daneben gibt es den Stundenlohnvertrag für Arbeiten, die sich vorab nicht beschreiben lassen (siehe Stundenlohnarbeiten und Regiebericht).

Typische Fehler

  • Unklare Leistungsbeschreibung beim Pauschalvertrag: Streit, ob eine Leistung „mit drin“ ist.
  • Kein Aufmaß bei Einheitspreisen, weil man sich auf das LV verlässt.
  • Änderungen ohne Nachtrag ausgeführt – die Pauschale schützt nicht vor geänderten Leistungen.
  • Mengenmehrungen über 10 % nicht angemeldet, obwohl ein neuer Preis möglich wäre.
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ℹ️Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Verwandte Begriffe
Nachtragsangebot (Nachtrag)Leistungsverzeichnis (LV)§ 14 VOB/B – AbrechnungWerkvertrag und BauvertragAbschlagszahlungSkonto am Bau🏢 Software für Bauträger →🦺 Software für Bauleiter →📐 Software für Architekten →🔨 Software für Handwerker →
Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zu Pauschalvertrag und Einheitspreisvertrag

Was ist der Unterschied zwischen Pauschalvertrag und Einheitspreisvertrag?

Beim Einheitspreisvertrag zählen die tatsächlich ausgeführten Mengen mal Einheitspreis. Beim Pauschalvertrag gilt ein fester Gesamtpreis für die beschriebene Leistung, auch wenn die Mengen abweichen.

Wann ändert sich der Einheitspreis nach VOB/B?

Weicht die ausgeführte Menge um mehr als 10 % vom Ansatz ab, kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein neuer bzw. erhöhter Preis verlangt werden. Innerhalb von 10 % bleibt der Einheitspreis.

Kann sich ein Pauschalpreis nachträglich ändern?

Ja, bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers und ausnahmsweise, wenn die Abweichung so erheblich ist, dass ein Festhalten unzumutbar ist (§ 2 Abs. 7 VOB/B, § 313 BGB).

Was ist ein Globalpauschalvertrag?

Ein Pauschalvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung, etwa „schlüsselfertig nach Baubeschreibung“. Der Auftragnehmer trägt dabei mehr Risiko für Vollständigkeit und Detailplanung.

Braucht man beim Pauschalvertrag ein Aufmaß?

Für die Pauschale selbst nicht. Für Nachträge, Teilkündigungen oder Abschlagsrechnungen nach Leistungsstand kann eine Mengenermittlung aber trotzdem nötig werden.