Stundenlohnarbeiten – auf der Baustelle oft Regiearbeiten genannt und im Regiebericht nachgewiesen – werden nicht nach Einheitspreisen, sondern nach tatsächlichem Aufwand an Stunden, Material und Geräten abgerechnet. Nach VOB/B werden sie nur bezahlt, wenn sie vor Beginn ausdrücklich vereinbart wurden, und der Aufwand muss laufend auf Stundenlohnzetteln nachgewiesen werden. Dieser Artikel erklärt die Regeln des § 15 VOB/B, was in einen Regiebericht gehört, und liefert eine Regiebericht-Vorlage zum Übernehmen.
- Nach § 2 Abs. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
- Der Auftragnehmer muss die Ausführung vor Beginn anzeigen und Stundenlohnzettel je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich einreichen (§ 15 Abs. 3 VOB/B).
- Der Auftraggeber muss bescheinigte Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückgeben – sonst gelten sie als anerkannt.
- Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss, längstens in Abständen von 4 Wochen einzureichen.
- Ein guter Regiebericht nennt Datum, Ort, Anordnenden, Tätigkeit, Personen mit Qualifikation und Stunden, Material und Geräte – und wird zeitnah zur Unterschrift vorgelegt.
Was sind Stundenlohnarbeiten?
Im Bauvertrag ist der Einheitspreisvertrag der Regelfall: Jede Position hat einen Preis je Einheit, abgerechnet wird nach Aufmaß. Manche Arbeiten lassen sich aber vorab kaum beschreiben oder mengenmäßig fassen – etwa Stemmarbeiten für unvorhergesehene Durchbrüche, Aufräumarbeiten nach fremden Gewerken, Hilfsleistungen für andere Firmen oder Reparaturen an bestehender Substanz. Für solche Fälle wird nach Aufwand abgerechnet: Stunden mal Stundensatz, zuzüglich Material und Geräte. Diese Abrechnungsart heißt Stundenlohnarbeit, umgangssprachlich auch Regiearbeit.
Im VOB/B-Vertrag regelt § 15 die Einzelheiten, ergänzt durch § 2 Abs. 10. Beim reinen BGB-Werkvertrag gibt es keine vergleichbaren Formvorschriften; Nachweise über Stunden und Material sind dort aber genauso wichtig, weil der Unternehmer im Streit den Aufwand beweisen muss.
Stundenlohnarbeiten nach VOB/B: Vereinbarung vor Beginn
§ 2 Abs. 10 VOB/B ist knapp und streng: Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Zwei Punkte sind dabei entscheidend:
- Vor Beginn: Eine nachträgliche Einigung, dass bereits erledigte Arbeiten nach Stunden abgerechnet werden, ist zwar möglich, darauf besteht aber kein Anspruch.
- Ausdrücklich als Stundenlohnarbeit: Es muss klar sein, dass gerade diese Arbeit nach Aufwand bezahlt wird. Der bloße Hinweis „machen Sie das mal“ reicht in der Regel nicht.
- Durch eine berechtigte Person: Die Vereinbarung muss vom Auftraggeber oder einer bevollmächtigten Person kommen. Ob eine Bauleitung des Auftraggebers Stundenlohnarbeiten beauftragen darf, hängt von ihrer Vollmacht ab – im Zweifel vorher klären.
Viele Leistungsverzeichnisse enthalten bereits Stundenlohnpositionen (zum Beispiel „Facharbeiter, Std.“ mit Einheitspreis). Damit ist der Stundensatz vereinbart, nicht aber, dass jede Arbeit nach Stunden abgerechnet werden darf. Auch dann muss vor Beginn der konkreten Arbeit klar sein, dass sie in Stundenlohn ausgeführt wird.
Stundenlohnzettel: Anzeige, Einreichung und Fristen
§ 15 Abs. 3 VOB/B regelt den Ablauf. Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen; dafür gibt es das Stundenlohnarbeiten Anzeige Muster. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den besonders zu vergütenden Aufwand – Stoffe, Vorhaltung von Geräten und Maschinen, Frachten und Sonderkosten – sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen einzureichen: die Stundenlohnzettel.
| Schritt | Wer | Regel |
|---|---|---|
| Vereinbarung | Auftraggeber und Auftragnehmer | Vor Beginn, ausdrücklich als Stundenlohnarbeit (§ 2 Abs. 10) |
| Anzeige | Auftragnehmer | Vor Beginn der Ausführung (§ 15 Abs. 3 Satz 1) |
| Stundenlohnzettel einreichen | Auftragnehmer | Werktäglich oder wöchentlich je nach Verkehrssitte, sofern nichts anderes vereinbart (§ 15 Abs. 3 Satz 2) |
| Bescheinigte Zettel zurückgeben | Auftraggeber | Unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Zugang; Einwendungen auf dem Zettel oder gesondert schriftlich (§ 15 Abs. 3 Satz 3 und 4) |
| Folge der Fristversäumnis | Auftraggeber | Nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt (§ 15 Abs. 3 Satz 5) |
| Stundenlohnrechnung | Auftragnehmer | Alsbald nach Abschluss, längstens in Abständen von 4 Wochen; Zahlung nach § 16 (§ 15 Abs. 4) |
Für die Fristberechnung zählen Werktage, also auch Samstage, nicht aber Sonn- und Feiertage. Wichtig für Auftragnehmer: Die Anerkennungsfiktion setzt voraus, dass der Zettel dem Auftraggeber nachweisbar zugegangen ist. Übergeben Sie Zettel deshalb so, dass sich der Zugang belegen lässt – etwa mit Empfangsvermerk oder über ein System, das die Übermittlung protokolliert.
Was passiert bei verspäteten Zetteln?
Reicht der Auftragnehmer die Zettel nicht rechtzeitig ein und bestehen deshalb Zweifel über den Umfang, kann der Auftraggeber nach § 15 Abs. 5 VOB/B verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung nach einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand vereinbart wird. Im Ergebnis droht dem Auftragnehmer also eine Kürzung auf das, was ein wirtschaftlich arbeitender Betrieb gebraucht hätte. Zeitnahe Zettel schützen davor.
Und wenn kein Stundensatz vereinbart ist?
Fehlt eine Preisvereinbarung, gilt nach § 15 Abs. 1 VOB/B die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, werden die tatsächlichen Aufwendungen der Baustelle – Lohn, Lohnnebenkosten, Stoffe, Geräte, Frachten, Sozialkassenbeiträge, Sonderkosten – mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn einschließlich Wagnis zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. Das ist mühsam nachzuweisen; ein vorab vereinbarter Stundensatz ist für beide Seiten besser.
Regiebericht: Inhalt eines guten Stundenlohnzettels
Der Regiebericht ist der Stundenlohnzettel im Sinne der VOB/B. Er muss so konkret sein, dass ein Dritter – etwa ein Rechnungsprüfer oder ein Sachverständiger – nachvollziehen kann, was wo von wem mit welchem Aufwand gemacht wurde. Pauschale Einträge wie „Diverse Arbeiten, 8 Std.“ sind angreifbar.
| Angabe | Beispiel | Warum wichtig? |
|---|---|---|
| Bauvorhaben, Auftrag, Berichtsnummer | Wohnanlage Lindenstraße, Auftrag Elektro, Nr. 014 | Eindeutige Zuordnung, fortlaufende Nummerierung |
| Datum und Arbeitszeit | 14.10., 7:00–11:30 | Prüfbarkeit, Abgleich mit Bautagebuch |
| Ort / Bauteil | Haus B, 2. OG, Whg. 4, Bad | Abgrenzung zu Vertragsleistungen |
| Anordnende Person | Herr Becker, Bauleitung AG, mündlich am 13.10. | Nachweis der Vereinbarung vor Beginn |
| Beschreibung der Tätigkeit | Schlitze für zusätzliche Steckdosen gestemmt, Leitungen verlegt | Abgrenzung zur LV-Leistung |
| Personal mit Qualifikation und Stunden | 1 Facharbeiter 4,5 Std., 1 Helfer 4,5 Std. | Grundlage der Abrechnung, unterschiedliche Sätze |
| Material | 30 m NYM 3x1,5; 4 Gerätedosen | Gesondert zu vergütender Stoffaufwand |
| Geräte und Fahrzeuge | Mauernutfräse 3 Std. | Vorhaltekosten |
| Unterschriften | Auftragnehmer und Auftraggeber mit Datum | Bescheinigung, Beginn der 6-Werktage-Frist ab Zugang |
Regiebericht Vorlage zum Übernehmen
Die folgende Vorlage enthält alle Angaben, die § 15 VOB/B für den Nachweis verlangt, und ergänzt die Punkte, die im Streit regelmäßig fehlen. Übernehmen Sie sie für Papierblöcke, Tabellen oder Ihre Software. Zum Ausdrucken und Ausfüllen steht die Regiebericht Vorlage als PDF bereit.
Ablauf in der Praxis: von der Anordnung bis zur Rechnung
- Arbeit erkennen: Prüfen, ob die Leistung im Vertrag enthalten ist. Wenn nein: Nachtrag mit Preis oder Stundenlohn? Mehr dazu im Artikel Nachtrag am Bau.
- Vereinbaren und anzeigen: Vor Beginn klären, dass nach Stunden abgerechnet wird, und dem Auftraggeber die Ausführung anzeigen – idealerweise schriftlich mit Namen der anordnenden Person.
- Täglich erfassen: Stunden, Material und Geräte am selben Tag in den Regiebericht übernehmen. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter sollte mit der Zeiterfassung übereinstimmen.
- Einreichen und Zugang sichern: Regiebericht werktäglich oder wöchentlich übergeben, Zugang dokumentieren.
- Rückgabe überwachen: Nach 6 Werktagen ohne Rückgabe gilt der Zettel als anerkannt; Einwendungen des Auftraggebers prüfen und klären.
- Abrechnen: Stundenlohnrechnung spätestens alle 4 Wochen stellen, Regieberichte als Anlage beifügen.
Typische Fehler bei Stundenlohnarbeiten
- Keine Vereinbarung vor Beginn – dann besteht nach § 2 Abs. 10 VOB/B kein Anspruch auf Stundenlohnvergütung.
- Sammelzettel am Monatsende statt werktäglicher oder wöchentlicher Einreichung; das öffnet die Tür für Kürzungen nach § 15 Abs. 5 VOB/B.
- Unklare Tätigkeitsbeschreibung, die sich nicht von der Vertragsleistung abgrenzen lässt.
- Unterschrift einer nicht bevollmächtigten Person ohne Prüfung der Vollmacht.
- Zugang nicht belegt – dann ist schwer zu beweisen, wann die 6-Werktage-Frist begann.
- Auftraggeberseite: Zettel liegen lassen. Wer nicht innerhalb von 6 Werktagen prüft und widerspricht, muss mit der Anerkennungswirkung leben.
