Stundenlohnarbeiten nach VOB/B: ohne Vereinbarung kein Geld
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Die Abrechnung nach Aufwand ist beim VOB-Vertrag also die Ausnahme. Wer ohne Vereinbarung im Stundenlohn arbeitet, kann im Streit nur noch über einen Nachtrag nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B oder über § 2 Abs. 8 VOB/B abrechnen, mit allen Beweisproblemen. Die Anzeige vor Beginn ist deshalb der wichtigste Schritt.
Anzeige und Stundenlohnzettel nach § 15 Abs. 3 VOB/B
Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Stunden und den Verbrauch an Stoffen, Geräten und Gerüsten sind je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen einzureichen (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Der Auftraggeber muss die bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückgeben. Gibt er sie nicht fristgerecht zurück, gelten sie als anerkannt. Für die Zettel selbst gibt es die Regiebericht Vorlage.
| Thema | Regel | Inhalt |
|---|---|---|
| Vergütung | § 2 Abs. 10 | nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vor Beginn |
| Höhe ohne Vereinbarung der Sätze | § 15 Abs. 1 Nr. 2 | ortsübliche Vergütung, sonst Kosten plus Zuschläge |
| Anzeige | § 15 Abs. 3 Satz 1 | vor Beginn der Arbeiten |
| Stundenlohnzettel | § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 5 | werktäglich oder wöchentlich, Rückgabe binnen 6 Werktagen |
| Abrechnung | § 15 Abs. 4 | alsbald nach Abschluss, längstens alle 4 Wochen |
| Zweifel am Umfang | § 15 Abs. 5 | Vergütung nach wirtschaftlich vertretbarem Aufwand |
Stundenlohnarbeiten anzeigen: Inhalt
- Was: genaue Beschreibung, Ort und Anlass der Arbeiten.
- Wer hat angeordnet: Name und Datum, damit die Vollmacht geprüft werden kann.
- Umfang: voraussichtliche Stunden und Zahl der Arbeitskräfte.
- Preise: Stundensätze je Qualifikation und Regelung für Material und Geräte.
- Frist für die schriftliche Bestätigung.
Unterschrift des Bauleiters ist keine Vereinbarung
Unterschreibt der Bauleiter des Architekten die Stundenzettel, bestätigt er in der Regel nur Art und Umfang der Arbeiten. Eine Vereinbarung über die Vergütung im Stundenlohn liegt darin nicht automatisch, denn dafür braucht er eine Vollmacht des Auftraggebers. Lassen Sie die Stundenlohnvereinbarung deshalb vom Auftraggeber selbst bestätigen. Mehr im Ratgeber Stundenlohnarbeiten und Regiebericht.
Was auf den Stundenlohnzettel gehört
Je Tag Datum, Namen und Qualifikation der Arbeitskräfte, Beginn und Ende der Arbeit, Pausen, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit mit Ort sowie Material, Geräte und Gerüste. Je genauer der Zettel, desto schwerer lässt er sich später bestreiten. Eine passende Liste finden Sie in der Stundenzettel Vorlage.
Typische Fehler bei Stundenlohnarbeiten
- Arbeiten beginnen und erst mit der Rechnung als Stundenlohn deklarieren.
- Stundenzettel sammeln und am Monatsende gebündelt einreichen.
- Keine Namen und Tätigkeiten auf den Zetteln, nur Summen.
- Rückgabefrist von 6 Werktagen nicht überwachen.
- Bestätigung nur durch eine Person ohne Vollmacht.
