Eine Mehrkostenanzeige (auch Mehrkostenanmeldung) kündigt dem Auftraggeber an, dass der Auftragnehmer für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung verlangt – und zwar bevor er mit der Ausführung beginnt. Beim VOB-Vertrag ist diese Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B grundsätzlich Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Dieser Artikel erklärt, wann Sie Mehrkosten anzeigen müssen, wie die Anzeige aufgebaut ist, wie sie sich vom Nachtragsangebot unterscheidet und welche Fehler Geld kosten.
- Die Mehrkostenanzeige ist bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B Pflicht: Der Anspruch ist anzukündigen, bevor mit der Ausführung begonnen wird.
- Bei geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) ist keine Ankündigung vorgeschrieben – sie ist trotzdem dringend zu empfehlen.
- Die Anzeige braucht noch keinen Preis. Sie nennt die Leistung, die Anordnung und den Hinweis, dass eine Mehrvergütung verlangt wird.
- Das Nachtragsangebot mit Kalkulation folgt in einem zweiten Schritt; beide Schreiben sollten nachweisbar zugehen.
- Nach der Rechtsprechung kann die fehlende Ankündigung unschädlich sein, etwa wenn der Auftraggeber die Entgeltlichkeit erkennen musste – darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
Was ist eine Mehrkostenanzeige?
Die Mehrkostenanzeige ist ein kurzes Schreiben des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Es hält fest, dass eine bestimmte Leistung nicht im Bauvertrag enthalten ist, dass der Auftraggeber sie gefordert oder angeordnet hat und dass der Auftragnehmer dafür eine zusätzliche Vergütung beansprucht. Der Begriff stammt nicht aus der VOB/B selbst. Dort heißt es in § 2 Abs. 6 Nr. 1 nur, der Auftragnehmer müsse den Anspruch dem Auftraggeber „ankündigen“. In der Praxis haben sich dafür die Bezeichnungen Mehrkostenanzeige, Mehrkostenanmeldung oder Ankündigung der Mehrvergütung eingebürgert.
Zweck der Regel ist der Schutz des Auftraggebers: Er soll wissen, dass eine Leistung Geld kostet, bevor sie ausgeführt wird. Dann kann er entscheiden, ob er die Leistung wirklich will, ob er sie anders vergibt oder ob er eine günstigere Lösung sucht.
Wann ist die Mehrkostenanzeige Pflicht?
Entscheidend ist die Art der Leistungsänderung. Die VOB/B unterscheidet drei Fälle, die in der Praxis oft verwechselt werden.
| Fall | Regel | Ankündigung nötig? | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Geänderte Leistung | § 2 Abs. 5 VOB/B | Nicht vorgeschrieben, Vereinbarung „soll“ vor Ausführung getroffen werden | Andere Fliesen, anderes Format, geänderte Betongüte |
| Zusätzliche Leistung | § 2 Abs. 6 VOB/B | Ja, vor Beginn der Ausführung | Zusätzliche Steckdosen, zusätzliche Dämmlage, weitere Kernbohrungen |
| Leistung ohne Auftrag | § 2 Abs. 8 VOB/B | Unverzügliche Anzeige, Vergütung nur unter engen Voraussetzungen | Notwendige Sicherung, die niemand angeordnet hat |
| Mengenänderung > 10 % | § 2 Abs. 3 VOB/B | Nein, neuer Preis auf Verlangen | Mehr Fläche Estrich als im LV angesetzt |
Die Abgrenzung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung ist im Einzelfall schwierig. Weil eine unnötige Anzeige nicht schadet, eine fehlende aber den Anspruch gefährden kann, gilt in der Praxis: Zeigen Sie Mehrkosten immer an, sobald eine Anordnung über den vertraglichen Leistungsumfang hinausgeht. Grundlage für die Prüfung ist das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und Plänen.
Mehrkostenanmeldung beim BGB-Bauvertrag
Gilt die VOB/B nicht, regeln §§ 650b und 650c BGB die Änderung. Der Besteller kann eine Änderung begehren, beide Seiten sollen sich über die Mehrvergütung einigen, und der Unternehmer muss ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen. Eine Ankündigungspflicht wie in § 2 Abs. 6 VOB/B gibt es dort nicht. Eine frühe schriftliche Mitteilung, dass die Änderung Mehrkosten verursacht, ist trotzdem sinnvoll, weil sie späteren Streit über die Vergütung vermeidet.
Frist: wann muss die Mehrkostenanzeige raus?
Die VOB/B nennt keine Frist in Tagen. Maßgeblich ist der Beginn der Ausführung: Die Ankündigung muss dem Auftraggeber zugehen, bevor der Auftragnehmer mit der zusätzlichen Leistung beginnt. Wird auf der Baustelle mündlich angeordnet und soll sofort gearbeitet werden, reicht notfalls eine Ankündigung am selben Tag, etwa per E-Mail an die Bauleitung des Auftraggebers. Wichtig ist, dass die Anzeige den richtigen Empfänger erreicht und der Zugang später belegbar ist.
Inhalt der Mehrkostenanzeige
Die Anzeige muss den Auftraggeber in die Lage versetzen zu erkennen, dass eine bestimmte Leistung zusätzlich vergütet werden soll. Ein konkreter Preis ist nicht erforderlich. Je genauer Sie aber Leistung, Anordnung und voraussichtlichen Umfang beschreiben, desto besser ist Ihre Position.
- Bauvorhaben, Vertrag und Gewerk mit Datum des Vertrags oder der Auftragsnummer.
- Anordnung: wer hat wann was gefordert, mündlich oder schriftlich, mit Bezug auf Planstand oder Protokoll.
- Beschreibung der Leistung mit Ort, Umfang und warum sie nicht im Vertrag enthalten ist (LV-Position, Vorbemerkung, Plan).
- Ausdrücklicher Hinweis, dass eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B beansprucht wird.
- Hinweis auf Bauzeit, falls die Leistung den Ablauf verlängert.
- Ankündigung des Nachtragsangebots mit voraussichtlichem Termin.
- Bitte um Bestätigung des Eingangs und um Beauftragung.
Das ausfüllbare Muster für die Mehrkostenanzeige enthält alle Punkte als Word- und PDF-Fassung.
Mehrkostenanzeige und Nachtragsangebot: der Unterschied
Mehrkostenanzeige und Nachtragsangebot sind zwei Schritte. Die Anzeige sichert den Anspruch dem Grunde nach und muss schnell gehen. Das Nachtragsangebot beziffert den Anspruch: Es kalkuliert die neue Leistung auf Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und der besonderen Kosten der geforderten Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B). Die Vergütung ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
| Merkmal | Mehrkostenanzeige | Nachtragsangebot |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Vor Ausführungsbeginn, sofort nach der Anordnung | So bald wie möglich, idealerweise ebenfalls vor Ausführung |
| Inhalt | Leistung, Anordnung, Hinweis auf Mehrvergütung | Positionen, Mengen, Einheitspreise, Kalkulation |
| Zweck | Anspruch dem Grunde nach sichern | Anspruch der Höhe nach festlegen |
| Umfang | Eine Seite | Je nach Leistung mehrere Seiten mit Anlagen |
Wie Sie den Nachtrag aufbauen und kalkulieren, beschreiben der Artikel Nachtrag am Bau und das Nachtragsangebot-Muster.
Was passiert ohne Mehrkostenanzeige?
Fehlt die Ankündigung, kann der Vergütungsanspruch für die zusätzliche Leistung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Regel allerdings eingeschränkt: Die Ankündigung ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Entgeltlichkeit der Leistung nicht verkennen konnte oder wenn er bei rechtzeitiger Ankündigung keine preiswertere Alternative gehabt hätte. Ob das im Einzelfall so ist, wird oft erst im Streit geklärt – mit Aufwand, Kosten und ungewissem Ausgang. Die einseitige Seite Papier vor Beginn ist in jedem Fall günstiger.
Mehrkostenanzeige und Bauzeit
Zusätzliche Leistungen kosten oft nicht nur Geld, sondern auch Zeit. Die Mehrkostenanzeige ersetzt keine Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B. Wenn die zusätzliche Leistung den Fertigstellungstermin gefährdet, zeigen Sie das gesondert und schriftlich an. Die Bauzeitverlängerung können Sie in das Nachtragsangebot aufnehmen, etwa als zusätzliche Arbeitstage oder angepasste Zwischentermine.
Typische Fehler bei der Mehrkostenanmeldung
- Erst ausführen, dann melden: Die Ankündigung nach Beginn der Arbeiten ist zu spät.
- Falscher Empfänger: nur an den Architekten statt an den Auftraggeber.
- Keine Leistungsbeschreibung: „Es entstehen Mehrkosten“ ohne Bezug zur konkreten Leistung.
- Kein Zugangsnachweis: mündliche Ankündigung ohne schriftliche Bestätigung.
- Nachtrag nie nachgereicht: Die Anzeige allein führt nicht zur Vergütung; der Preis muss vereinbart oder später belegt werden.
- Bauzeit vergessen: Mehrkosten angezeigt, aber Behinderung nicht.

