Ein Nachtragsangebot ist das Angebot des Auftragnehmers über eine zusätzliche Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen, die im ursprünglichen Bauvertrag nicht enthalten sind. Rechtsgrundlage sind beim VOB-Vertrag § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, beim BGB-Bauvertrag §§ 650b und 650c BGB.
Wann ist ein Nachtragsangebot nötig?
Ein Nachtragsangebot wird fällig, wenn sich das Bausoll ändert: Der Auftraggeber ordnet eine andere Ausführung an, verlangt eine zusätzliche Leistung oder die Umstände der Ausführung ändern sich durch seine Anordnung. Bloße Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag sind dagegen zunächst kein Nachtrag; sie werden über die tatsächlichen Mengen abgerechnet, bei Abweichungen über 10 % kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein neuer Preis verlangt werden.
| Fall | VOB/B | BGB-Bauvertrag |
|---|---|---|
| Geänderte Leistung (Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnung) | § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 | § 650b, § 650c |
| Zusätzliche, nicht vereinbarte Leistung | § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 6 | § 650b, § 650c |
| Mengenabweichung über 10 % beim Einheitspreisvertrag | § 2 Abs. 3 | Keine ausdrückliche Regel |
| Leistung ohne Auftrag | § 2 Abs. 8 | Geschäftsführung ohne Auftrag |
Ankündigung und Fristen
- Zusätzliche Leistungen beim VOB-Vertrag: Der Auftragnehmer muss den Anspruch auf besondere Vergütung ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B).
- Geänderte Leistungen beim VOB-Vertrag: Der neue Preis soll vor der Ausführung vereinbart werden (§ 2 Abs. 5 VOB/B).
- BGB-Bauvertrag: Der Besteller begehrt eine Änderung, der Unternehmer erstellt ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung. Einigen sich beide nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b BGB).
- Abschläge beim BGB-Bauvertrag: Ohne Einigung darf der Unternehmer bei Abschlagsrechnungen 80 % der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB).
Aufbau eines Nachtragsangebots
Ein ausführliches Muster bietet das Nachtragsangebot-Muster. Hintergründe zur Preisbildung erklärt der Artikel Nachtrag am Bau.
Nachtragsmanagement: Nachträge im Griff behalten
Für Auftraggeber und Bauträger ist Nachtragsmanagement Kostensteuerung: Jeder Nachtrag wird erfasst, geprüft, bewertet und entschieden. Für Auftragnehmer ist es Erlössicherung: Keine Anordnung bleibt unvergütet. Bewährt hat sich eine Nachtragsliste mit Nummer, Anlass, Datum der Anordnung, Angebotssumme, geprüfter Summe, Status und Bezug zur Kostengruppe.
Typische Fehler beim Nachtragsangebot
- Erst ausführen, dann ankündigen – beim VOB-Vertrag kann der Anspruch bei zusätzlichen Leistungen dann gefährdet sein.
- Keine Bezugnahme auf die Anordnung: Das Angebot sagt nicht, wer was wann verlangt hat.
- Preis frei geschätzt statt nachvollziehbar aus der Kalkulation abgeleitet.
- Bauzeitfolgen vergessen: Mehrzeit und Behinderung gehören ins Angebot bzw. in eine Behinderungsanzeige.
- Nachträge mit der Schlussrechnung vermischen statt getrennt auszuweisen.
