Nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder gegen Leistungen anderer Unternehmer dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich mitteilen, möglichst vor Beginn der Arbeiten. Nur mit einer ordnungsgemäßen Bedenkenanzeige wird er von der Haftung für daraus entstehende Mängel frei (§ 13 Abs. 3 VOB/B).
Worum geht es bei § 4 Abs. 3 VOB/B?
Ein Auftragnehmer schuldet ein funktionierendes, mangelfreies Werk – auch dann, wenn die Planung, das gelieferte Material oder die Vorarbeit eines anderen Gewerks fehlerhaft ist. Die Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B ist sein Weg, diese Verantwortung zurückzugeben: Er weist den Auftraggeber auf das Problem hin, und dieser entscheidet. Hält der Auftraggeber an seiner Vorgabe fest und entsteht daraus ein Mangel, haftet der Auftragnehmer dafür nicht (§ 13 Abs. 3 VOB/B).
Wann müssen Bedenken angemeldet werden?
| Anlass | Beispiel |
|---|---|
| Vorgesehene Art der Ausführung | Abdichtungsdetail im Plan entspricht nicht den Regeln der Technik |
| Sicherung gegen Unfallgefahren | Vorgegebene Absturzsicherung reicht für den Arbeitsablauf nicht aus |
| Vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile | Bauseits gestellte Fliesen passen nicht zum vorgesehenen Kleber oder Untergrund |
| Leistungen anderer Unternehmer | Estrich ist für die Belagsarbeiten noch zu feucht; Untergrund ist nicht eben genug |
Maßstab ist, was ein fachkundiger Unternehmer des jeweiligen Gewerks erkennen kann und muss. Er muss Vorleistungen und Vorgaben im Rahmen seiner Fachkunde prüfen, nicht aber die gesamte Planung nachrechnen. Was für einen Fliesenleger offensichtlich ist, kann für den Maler unauffällig sein.
Form und Inhalt der Bedenkenanzeige
- Schriftlich: Die VOB/B verlangt Schriftform. Eine mündliche Warnung kann im Einzelfall genügen, ist aber kaum beweisbar.
- Unverzüglich: sobald die Bedenken erkannt werden, möglichst vor Beginn der betroffenen Arbeiten.
- An den richtigen Empfänger: den Auftraggeber. Die Bauleitung des Architekten ist nicht immer bevollmächtigt; verweigert sie sich, muss der Bauherr selbst informiert werden.
- Konkret: Was ist das Problem, welche Folgen drohen, was wird vorgeschlagen?
- Mit Bitte um Entscheidung und einer Frist für die Antwort.
Ein vollständiges Muster finden Sie unter Bedenkenanzeige Muster; die Abgrenzung zur Behinderungsanzeige erklärt Bedenkenanzeige und Behinderungsanzeige.
Was gilt nach der Bedenkenanzeige?
Der Auftraggeber bleibt für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Ordnet er an, trotzdem wie geplant auszuführen, darf der Auftragnehmer in der Regel ausführen und ist für den angezeigten Fehler von der Mängelhaftung befreit. Ändert der Auftraggeber die Ausführung, kann das einen Nachtrag auslösen. Bei Gefahren für Leib und Leben oder klaren Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften darf der Auftragnehmer allerdings nicht einfach weiterbauen.
Typische Fehler
- Bedenken nur mündlich auf der Baustelle äußern.
- Zu spät: erst nach Ausführung oder wenn der Mangel sichtbar wird.
- Zu allgemein: „Wir übernehmen keine Gewähr“ ist keine Bedenkenanzeige.
- Falscher Adressat: nur an den Polier eines anderen Gewerks oder an eine nicht bevollmächtigte Bauleitung.
- Keine Entscheidung abwarten: sofort weiterbauen, obwohl eine Antwort möglich gewesen wäre.