§ 13 VOB/B regelt die Mängelansprüche (Gewährleistung) beim VOB-Bauvertrag: Der Auftragnehmer muss die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei verschaffen und Mängel, die innerhalb der Verjährungsfrist auftreten, auf schriftliches Verlangen beseitigen. Ohne andere Vereinbarung verjähren die Ansprüche bei Bauwerken in 4 Jahren ab Abnahme.
Gewährleistung nach VOB: Aufbau von § 13 VOB/B
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| Abs. 1 | Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme: vereinbarte Beschaffenheit und anerkannte Regeln der Technik |
| Abs. 2 | Leistungen nach Probe |
| Abs. 3 | Keine Haftung für Mängel aus Vorgaben des Auftraggebers, wenn Bedenken nach § 4 Abs. 3 angemeldet wurden |
| Abs. 4 | Verjährungsfristen |
| Abs. 5 | Mängelbeseitigung auf schriftliches Verlangen; Selbstvornahme nach Fristablauf |
| Abs. 6 | Minderung, wenn Beseitigung unmöglich oder unverhältnismäßig ist |
| Abs. 7 | Schadensersatz |
Verjährungsfristen nach § 13 Abs. 4 VOB/B
| Leistung | VOB/B | Zum Vergleich BGB |
|---|---|---|
| Bauwerke | 4 Jahre | 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) |
| Andere Werke (Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache) und vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen | 2 Jahre | 2 Jahre |
| Feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen | 1 Jahr | – |
| Wartungsbedürftige Teile maschineller und elektrotechnischer Anlagen, wenn die Wartung nicht dem Auftragnehmer übertragen wurde | 2 Jahre | – |
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, bei in sich abgeschlossenen Teilen mit der Teilabnahme. In der Praxis wird häufig eine Frist von 5 Jahren auch im VOB-Vertrag vereinbart, um sie an das BGB anzugleichen. Wenn Sie die Frist ausrechnen möchten, hilft der Verjährungsrechner.
Mängelbeseitigung verlangen: § 13 Abs. 5 VOB/B
Der Auftraggeber muss den Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich rügen und die Beseitigung verlangen. Diese Rüge hat beim VOB-Vertrag eine Besonderheit: Der Anspruch auf Beseitigung des gerügten Mangels verjährt erst 2 Jahre nach Zugang des schriftlichen Verlangens, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist. Für die ausgeführte Mängelbeseitigung beginnt eine neue Frist von 2 Jahren ab deren Abnahme.
Selbstvornahme
Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Auftraggeber ihn auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§ 13 Abs. 5 Nr. 2). Er kann dafür auch einen Kostenvorschuss verlangen. Vor der Beauftragung einer Drittfirma sollte der Mangel gut dokumentiert sein.
Minderung und Schadensersatz
- Minderung (Abs. 6): wenn die Beseitigung unmöglich, für den Auftraggeber unzumutbar oder für den Auftragnehmer unverhältnismäßig aufwendig ist.
- Schadensersatz (Abs. 7): bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll; im Übrigen für Schäden an der baulichen Anlage bei wesentlichen Mängeln, weitergehend nur in bestimmten Fällen.
Typische Fehler bei VOB-Mängelansprüchen
- Rüge nur mündlich oder per Telefon – die Fristverlängerung nach Abs. 5 setzt die Schriftform voraus.
- Frist knapp verpasst, weil das Abnahmedatum nicht festgehalten wurde.
- Drittfirma ohne Fristsetzung beauftragt – Kosten der Selbstvornahme können dann nicht erstattet werden.
- Gewährleistungssicherheit zu früh zurückgegeben, obwohl Mängel gerügt sind (siehe Gewährleistungsbürgschaft).
