Baulexikon

§ 13 VOB/B – Mängelansprüche – einfach erklärt

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · Redaktion BauDock
Definition

§ 13 VOB/B regelt die Mängelansprüche (Gewährleistung) beim VOB-Bauvertrag: Der Auftragnehmer muss die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei verschaffen und Mängel, die innerhalb der Verjährungsfrist auftreten, auf schriftliches Verlangen beseitigen. Ohne andere Vereinbarung verjähren die Ansprüche bei Bauwerken in 4 Jahren ab Abnahme.

Gewährleistung nach VOB: Aufbau von § 13 VOB/B

AbsatzInhalt
Abs. 1Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme: vereinbarte Beschaffenheit und anerkannte Regeln der Technik
Abs. 2Leistungen nach Probe
Abs. 3Keine Haftung für Mängel aus Vorgaben des Auftraggebers, wenn Bedenken nach § 4 Abs. 3 angemeldet wurden
Abs. 4Verjährungsfristen
Abs. 5Mängelbeseitigung auf schriftliches Verlangen; Selbstvornahme nach Fristablauf
Abs. 6Minderung, wenn Beseitigung unmöglich oder unverhältnismäßig ist
Abs. 7Schadensersatz

Verjährungsfristen nach § 13 Abs. 4 VOB/B

Regelfristen ohne abweichende Vereinbarung
LeistungVOB/BZum Vergleich BGB
Bauwerke4 Jahre5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Andere Werke (Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache) und vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen2 Jahre2 Jahre
Feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen1 Jahr–
Wartungsbedürftige Teile maschineller und elektrotechnischer Anlagen, wenn die Wartung nicht dem Auftragnehmer übertragen wurde2 Jahre–

Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, bei in sich abgeschlossenen Teilen mit der Teilabnahme. In der Praxis wird häufig eine Frist von 5 Jahren auch im VOB-Vertrag vereinbart, um sie an das BGB anzugleichen. Wenn Sie die Frist ausrechnen möchten, hilft der Verjährungsrechner.

Mängelbeseitigung verlangen: § 13 Abs. 5 VOB/B

Der Auftraggeber muss den Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich rügen und die Beseitigung verlangen. Diese Rüge hat beim VOB-Vertrag eine Besonderheit: Der Anspruch auf Beseitigung des gerügten Mangels verjährt erst 2 Jahre nach Zugang des schriftlichen Verlangens, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist. Für die ausgeführte Mängelbeseitigung beginnt eine neue Frist von 2 Jahren ab deren Abnahme.

💡 Symptom beschreiben genügt
Der Auftraggeber muss nur die Erscheinung des Mangels genau beschreiben, etwa „Feuchteflecken an der Kellerwand Achse B/3“, nicht die Ursache. Die Rüge erfasst dann alle Ursachen dieses Symptoms. Muster: Mängelanzeige.
BauDock · Grundriss · Mängel und Aufgaben
Mängelbeseitigung in BauDock: Pins im Grundriss, geöffneter Eintrag mit Status, Notizen, Gewerk und Frist
Für jeden gerügten Punkt sind Ort, zuständige Firma und Frist zur Beseitigung festgehalten; der Status zeigt, ob er erledigt ist.

Selbstvornahme

Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Auftraggeber ihn auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§ 13 Abs. 5 Nr. 2). Er kann dafür auch einen Kostenvorschuss verlangen. Vor der Beauftragung einer Drittfirma sollte der Mangel gut dokumentiert sein.

Minderung und Schadensersatz

  • Minderung (Abs. 6): wenn die Beseitigung unmöglich, für den Auftraggeber unzumutbar oder für den Auftragnehmer unverhältnismäßig aufwendig ist.
  • Schadensersatz (Abs. 7): bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll; im Übrigen für Schäden an der baulichen Anlage bei wesentlichen Mängeln, weitergehend nur in bestimmten Fällen.
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Typische Fehler bei VOB-Mängelansprüchen

  • Rüge nur mündlich oder per Telefon – die Fristverlängerung nach Abs. 5 setzt die Schriftform voraus.
  • Frist knapp verpasst, weil das Abnahmedatum nicht festgehalten wurde.
  • Drittfirma ohne Fristsetzung beauftragt – Kosten der Selbstvornahme können dann nicht erstattet werden.
  • Gewährleistungssicherheit zu früh zurückgegeben, obwohl Mängel gerügt sind (siehe Gewährleistungsbürgschaft).
ℹ️Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur VOB/B (Ausgabe 2016) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Verwandte Begriffe
Mängelrüge§ 4 Abs. 3 VOB/B – BedenkenanzeigeGewährleistungsbürgschaftSicherheitseinbehaltFiktive AbnahmeBeweissicherung am Bau🏢 Software für Bauträger →🦺 Software für Bauleiter →📐 Software für Architekten →🔨 Software für Handwerker →
Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zu § 13 VOB/B – Mängelansprüche

Wie lange ist die Gewährleistung nach VOB/B?

Ohne abweichende Vereinbarung 4 Jahre für Bauwerke und 2 Jahre für andere Werke, jeweils ab Abnahme. Häufig wird vertraglich eine Frist von 5 Jahren vereinbart.

Was ist der Unterschied zur Gewährleistung nach BGB?

Nach BGB verjähren Mängelansprüche an Bauwerken in 5 Jahren. Die VOB/B hat eine kürzere Regelfrist, dafür verlängert ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen die Frist für den gerügten Mangel um 2 Jahre ab Zugang.

Muss die Mängelrüge nach § 13 VOB/B schriftlich sein?

Ja, für die Fristverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B ist das schriftliche Verlangen nötig. Sicher ist ein nachweisbar zugegangenes Schreiben.

Wann darf ich einen Mangel selbst beseitigen lassen?

Wenn Sie dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und diese erfolglos abgelaufen ist. Dann können Sie die Kosten der Selbstvornahme verlangen.

Gilt § 13 VOB/B automatisch?

Nur wenn die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Gegenüber Verbrauchern unterliegt sie einer vollen AGB-Kontrolle; einzelne Regeln wie die kürzere Verjährung können dann unwirksam sein.