Skonto am Bau ist ein Preisnachlass, den der Auftraggeber abziehen darf, wenn er eine Rechnung innerhalb einer vereinbarten Frist zahlt, zum Beispiel 2 % bei Zahlung binnen 14 Tagen. Skonto muss ausdrücklich vereinbart sein; nach § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B sind nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig.
Skonto am Bau: nur mit Vereinbarung
Ein Recht auf Skonto gibt es weder im BGB noch in der VOB/B. Der Abzug ist nur zulässig, wenn die Parteien ihn vereinbart haben, typischerweise im Bauvertrag oder im Verhandlungsprotokoll. Die VOB/B stellt das in § 16 Abs. 5 Nr. 2 ausdrücklich klar. Ein einseitiger Hinweis des Auftraggebers in der Bestellung oder auf dem Zahlungsavis reicht nicht, wenn der Auftragnehmer nicht zugestimmt hat.
Eine wirksame Skontovereinbarung sollte mindestens regeln:
- Höhe des Skontos in Prozent
- Frist, innerhalb der gezahlt werden muss
- Beginn der Frist, üblicherweise Zugang einer prüfbaren Rechnung
- Geltungsbereich: nur Schlussrechnung oder auch jede Abschlagsrechnung
- Rechtzeitigkeit der Zahlung: Absendung der Überweisung oder Eingang auf dem Konto
Skonto bei Abschlagsrechnungen
Ob Skonto auch bei Abschlagszahlungen abgezogen werden darf, ergibt sich aus der Vereinbarung. Formulierungen wie „auf alle Zahlungen“ oder „auf Abschlags- und Schlusszahlungen“ schaffen Klarheit. Fehlt eine Regelung, ist die Klausel auszulegen; Streit ist dann wahrscheinlich.
Gilt Skonto für jede Zahlung, wird jede Zahlung für sich betrachtet: Wer eine Abschlagsrechnung pünktlich bezahlt, darf dort Skonto abziehen, auch wenn er eine andere Rechnung verspätet bezahlt hat. Zahlt der Auftraggeber zu spät oder nicht vollständig, entfällt das Skonto für diese Rechnung. Bei unberechtigten Kürzungen ist das Skonto nach überwiegender Auffassung ebenfalls verloren.
| Rechnung | Betrag brutto | Zahlung | Skonto |
|---|---|---|---|
| 1. Abschlagsrechnung | 50.000 € | am 10. Tag, vollständig | 1.000 € abziehbar |
| 2. Abschlagsrechnung | 40.000 € | am 20. Tag | kein Skonto, Frist versäumt |
| 3. Abschlagsrechnung | 30.000 € | am 12. Tag, um 5.000 € unberechtigt gekürzt | Skonto in der Regel verloren |
Skonto nach VOB/B und Zahlungsfristen
Die Zahlungsfristen der VOB/B bleiben von der Skontovereinbarung unberührt: Abschlagszahlungen werden nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig, die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Die Skontofrist ist meist kürzer und belohnt die schnellere Zahlung. Wichtig ist ein Nachweis, wann die Rechnung zugegangen ist.
Skonto und Rabatt: der Unterschied
Ein Rabatt (Nachlass) mindert den Preis unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Skonto ist an die fristgerechte Zahlung gebunden. In der Rechnung sollte das Skonto mit Frist und Betrag ausgewiesen sein; umsatzsteuerlich mindert ein in Anspruch genommenes Skonto die Bemessungsgrundlage. Rechnungen mit Skontoangabe erstellen Sie zum Beispiel nach dem Muster Abschlagsrechnung.
Für Auftragnehmer lohnt ein Blick auf die Liquidität: 2 % Skonto für eine Zahlung 16 Tage vor Fälligkeit entsprechen einem sehr hohen Jahreszins. Wer Skonto gewährt, sollte es deshalb in der Kalkulation berücksichtigen. Wie Abschläge und Schlussrechnung zusammenspielen, zeigen die Artikel Abschlagsrechnung am Bau und Schlussrechnung am Bau; Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung berechnen Sie mit dem Verzugszinsen-Rechner.