Zahlungserinnerung oder Mahnung: der Unterschied
Rechtlich gibt es keinen festen Unterschied: Jede eindeutige Aufforderung zur Zahlung nach Fälligkeit ist eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB, auch wenn sie „Zahlungserinnerung“ heißt. Im Geschäftsalltag ist die Zahlungserinnerung die freundliche erste Stufe, die Mahnung die deutlichere zweite. Ein dreistufiges Mahnverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mehr im Artikel Mahnung im Handwerk.
Wann ist der Kunde in Verzug?
| Fall | Verzug tritt ein | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mahnung nach Fälligkeit | mit Zugang der Mahnung | § 286 Abs. 1 BGB |
| Zahlungstermin nach Kalender bestimmt | mit Ablauf des Termins, ohne Mahnung | § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung | automatisch; bei Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde | § 286 Abs. 3 BGB |
Mahnung mit Mahngebühren: was darf berechnet werden?
| Position | Geschäftskunden | Verbraucher |
|---|---|---|
| Verzugszinsen | 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) |
| Verzugspauschale | 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB), wird auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet | nicht vorgesehen |
| Mahnkosten | tatsächliche Kosten ab der zweiten Mahnung | tatsächliche Kosten (Porto, Material) ab der zweiten Mahnung |
Die erste Mahnung, die den Verzug erst auslöst, ist nicht erstattungsfähig. Pauschale „Mahngebühren“ von 10 oder 15 € sind gegenüber Verbrauchern meist nicht durchsetzbar; ersetzt werden nur tatsächlich entstandene Kosten. Den Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli. Die Zinsen berechnen Sie mit dem Verzugszinsen-Rechner.
Mahnung beim Bauvertrag: Fälligkeit beachten
Bei Bauleistungen ist die Schlussrechnung erst fällig, wenn die Leistung abgenommen und die Rechnung prüffähig ist (§ 650g Abs. 4 BGB); beim VOB-Vertrag spätestens 30 Tage nach Zugang (§ 16 Abs. 3 VOB/B), Abschlagsrechnungen 21 Tage nach Zugang (§ 16 Abs. 1 VOB/B). Eine Mahnung vor Fälligkeit löst keinen Verzug aus. Beim VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug nach angemessener Nachfrist außerdem die Arbeiten einstellen (§ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B).
Typische Fehler beim Mahnen
- Gemahnt, bevor die Rechnung fällig war.
- Keine konkrete Frist, nur „umgehend“ oder „baldmöglichst“.
- Pauschale Mahngebühren gegenüber Privatkunden verlangt.
- Drei, vier Mahnungen verschickt, während die Verjährung weiterläuft.
- Den Hinweis auf die 30-Tage-Regel in Rechnungen an Verbraucher vergessen.
Nach der Mahnung: gerichtliches Mahnverfahren
Zahlt der Kunde trotz Mahnung nicht und bestreitet die Forderung nicht ernsthaft, ist das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO der schnellste Weg zu einem Vollstreckungstitel. Der Antrag wird online über das Portal der Mahngerichte gestellt. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einlegen; dann geht die Sache ins streitige Verfahren. Ohne Widerspruch beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid. Ist die Forderung strittig, etwa wegen behaupteter Mängel, ist eine Klage oft der bessere Weg. Grundlage jeder Mahnung ist eine prüffähige Rechnung, etwa nach dem Schlussrechnung Muster.

