Der Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet den Unternehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen, und den Besteller, dafür eine Vergütung zu zahlen. Der Bauvertrag (§ 650a BGB) ist ein besonderer Werkvertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage, für den seit 2018 zusätzliche Sonderregeln gelten.
Werkvertrag vs. Bauvertrag: das Verhältnis
Jeder Bauvertrag ist ein Werkvertrag, aber nicht jeder Werkvertrag ist ein Bauvertrag. Seit dem 1. Januar 2018 regelt das BGB in den §§ 650a bis 650h eigene Vorschriften für Bauverträge. Für alles, was dort nicht abweichend geregelt ist, gilt weiter das allgemeine Werkvertragsrecht der §§ 631 bis 650 BGB, etwa zur Abnahme, zu Mängelrechten und zur Verjährung.
| Vertragstyp | Vorschrift | Beispiel |
|---|---|---|
| Werkvertrag | §§ 631 ff. BGB | Reparatur einer Maschine, Gutachten, Software-Erstellung |
| Bauvertrag | §§ 650a ff. BGB | Rohbau, Dachsanierung, Neubau einer Heizungsanlage |
| Verbraucherbauvertrag | §§ 650i ff. BGB | Neubau eines Hauses oder erhebliche Umbaumaßnahme für einen Verbraucher |
| Architekten- und Ingenieurvertrag | §§ 650p ff. BGB | Planung und Objektüberwachung |
| Bauträgervertrag | §§ 650u, 650v BGB | Kauf einer Neubauwohnung vom Bauträger |
Wann liegt ein Bauvertrag vor?
Nach § 650a Abs. 1 BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung ist nach Abs. 2 nur dann ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Der Austausch einer Heizungsanlage fällt typischerweise darunter, das Streichen eines Zimmers eher nicht.
Sonderregeln für den Bauvertrag
- Anordnungsrecht des Bestellers bei Änderungen (§ 650b BGB) mit vorheriger Einigungsphase von 30 Tagen
- Vergütungsanpassung für angeordnete Mehr- oder Minderleistungen nach tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen (§ 650c BGB)
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) und Sicherungshypothek (§ 650e BGB) für den Unternehmer
- Zustandsfeststellung, wenn der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert (§ 650g BGB)
- Fälligkeit der Schlusszahlung erst nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB)
- Schriftform für die Kündigung (§ 650h BGB)
Für die Vergütung von Änderungen siehe auch Nachtragsangebot. Ist der Besteller Verbraucher, kommen die Schutzvorschriften des Verbraucherbauvertrags hinzu.
Was bedeutet Bauwerkvertrag?
Bauwerkvertrag ist kein eigener Vertragstyp im BGB. Der Begriff wird umgangssprachlich und in älterer Literatur für Werkverträge über Arbeiten an einem Bauwerk verwendet. Bedeutung hat die Einordnung vor allem bei der Verjährung: Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme, bei sonstigen Werken häufig in zwei Jahren. In Österreich wird der Begriff Bauwerkvertrag häufiger verwendet als in Deutschland.
BGB-Bauvertrag und VOB/B
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern eine Sammlung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Vertragsparteien in den Bauvertrag einbeziehen können. Sie ergänzt und verändert das gesetzliche Bauvertragsrecht, etwa bei der Abnahme (§ 12 VOB/B), der Abrechnung (§ 14 VOB/B) oder der Verjährung von Mängelansprüchen (§ 13 VOB/B mit vier Jahren für Bauwerke). Gegenüber Verbrauchern unterliegt sie stets der vollen AGB-Inhaltskontrolle.
In der Praxis wichtig sind außerdem die Abrechnungsform, also Pauschalvertrag oder Einheitspreisvertrag, die Regeln zur Abschlagszahlung und die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB, die für Werk- und Bauverträge gleichermaßen gilt. Einen Überblick über die Mängelhaftung gibt der Artikel Gewährleistung am Bau.