Mit der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB können Bauunternehmen und Handwerksbetriebe vom Auftraggeber eine Sicherheit für ihren noch offenen Werklohn verlangen – vor, während und sogar nach der Ausführung. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht, dürfen Sie die Arbeit verweigern oder den Vertrag kündigen. Dieser Artikel erklärt, wer den Anspruch hat, wie hoch die Sicherheitsleistung im Bauvertrag ausfällt, welche Ausnahmen gelten und wie ein Aufforderungsschreiben aussieht.
- Der Unternehmer kann Sicherheit für die gesamte noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nachträgen verlangen, zuzüglich 10 % für Nebenforderungen (§ 650f Abs. 1 BGB).
- Üblich ist eine Bürgschaft oder Garantie einer Bank oder eines Kreditversicherers. Die Kosten trägt der Unternehmer bis höchstens 2 % pro Jahr (§ 650f Abs. 3 BGB).
- Läuft eine angemessene Frist erfolglos ab, darf der Unternehmer die Leistung verweigern oder kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB).
- Keinen Anspruch gibt es gegenüber der öffentlichen Hand sowie gegenüber Verbrauchern bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen (§ 650f Abs. 6 BGB).
- Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 650f Abs. 7 BGB).
- Daneben besteht die Sicherungshypothek nach § 650e BGB – sie entfällt, soweit eine Sicherheit nach § 650f geleistet wurde.
Was ist die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB?
Am Bau gehen Handwerksbetriebe regelmäßig in Vorleistung: Material wird gekauft, Personal eingesetzt, Leistungen werden fest mit dem Grundstück verbunden. Zahlt der Auftraggeber nicht oder wird er zahlungsunfähig, ist das Geld oft verloren. § 650f BGB gibt dem Unternehmer deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Sicherheit für seine Vergütung. Die Vorschrift gilt für Bauverträge nach § 650a BGB und für Verträge über Außenanlagen, unabhängig davon, ob die VOB/B vereinbart ist.
Der Anspruch besteht ab Vertragsschluss und endet nicht mit der Abnahme. Auch nach Fertigstellung kann der Unternehmer Sicherheit für den noch offenen Werklohn verlangen. Ein Erfüllungsanspruch oder Mängelrügen des Auftraggebers schließen den Anspruch nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB nicht aus.
Höhe der Sicherheitsleistung im Bauvertrag
Die Sicherheit kann für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangt werden, einschließlich dazugehöriger Nachtragsaufträge. Nebenforderungen wie Zinsen werden pauschal mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt. Bereits geleistete Zahlungen werden abgezogen. Bestrittene Gegenforderungen des Auftraggebers bleiben außer Betracht, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Auftragssumme brutto | 120.000 Euro |
| Beauftragter Nachtrag brutto | 8.000 Euro |
| Bereits gezahlte Abschläge | – 48.000 Euro |
| Noch nicht gezahlte Vergütung | 80.000 Euro |
| Zuschlag Nebenforderungen 10 % | 8.000 Euro |
| Sicherheit, die verlangt werden kann | 88.000 Euro |
Ob Nachträge in die Sicherheit einfließen, hängt davon ab, ob sie beauftragt bzw. angeordnet sind. Bei streitigen Nachträgen sollten Sie die Berechnung nachvollziehbar aufschlüsseln. Mehr dazu im Artikel Nachtrag am Bau.
Ausnahmen: Verbraucher und öffentliche Hand
Nach § 650f Abs. 6 BGB gilt die Bauhandwerkersicherung nicht, wenn der Besteller
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren zulässig ist – etwa Bund, Länder und Gemeinden;
- ein Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt.
Für Verbraucher gilt die Ausnahme nicht, wenn ein Baubetreuer mit Verfügungsbefugnis über die Finanzierungsmittel das Vorhaben betreut. Wichtig ist außerdem: Nicht jeder Vertrag mit einem Privatkunden ist ein Verbraucherbauvertrag. Darunter fallen nach § 650i Abs. 1 BGB nur Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vertrag über ein einzelnes Gewerk beim Neubau kein Verbraucherbauvertrag ist (BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22). Wer als Elektriker, Dachdecker oder Fliesenleger einzeln von einem privaten Bauherrn beauftragt wird, kann deshalb in der Regel eine Bauhandwerkersicherung verlangen.
Formen der Sicherheit: Bürgschaft, Garantie, Hinterlegung
Der Auftraggeber kann die Sicherheit grundsätzlich in den Formen der §§ 232 ff. BGB leisten. In der Praxis ist eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers üblich (§ 650f Abs. 2 BGB), meist als Bürgschaft. Der Sicherungsgeber darf an den Unternehmer erst zahlen, wenn der Besteller den Vergütungsanspruch anerkennt oder zur Zahlung verurteilt ist und die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.
- Kosten: Der Unternehmer erstattet dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheit bis zu 2 % pro Jahr (§ 650f Abs. 3 BGB). Muss die Sicherheit wegen unbegründeter Einwendungen des Bestellers länger aufrechterhalten werden, entfällt diese Erstattung.
- Widerrufsvorbehalt: Die Sicherheit bleibt wirksam, auch wenn sich der Sicherungsgeber vorbehält, sein Versprechen bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers für künftige Vergütungsansprüche zu widerrufen.
- Bürgschaft prüfen: Achten Sie auf Höhe, Bezeichnung des Bauvorhabens, unbefristete Laufzeit und eine Bank oder einen Versicherer mit Zulassung in Deutschland.
Fristsetzung, Leistungsverweigerung und Kündigung
Der Anspruch wird durch ein schriftliches Verlangen mit angemessener Frist geltend gemacht. Das Gesetz nennt keine feste Frist. Sie muss so bemessen sein, dass der Auftraggeber die Sicherheit bei seiner Bank beschaffen kann; in der Praxis werden häufig Fristen von etwa 7 bis 14 Tagen gesetzt. Eine zu kurze Frist macht das Verlangen in der Regel nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang – das ist aber nicht sicher, daher besser großzügig bemessen.
Lässt der Auftraggeber die Frist verstreichen, hat der Unternehmer nach § 650f Abs. 5 BGB zwei Möglichkeiten:
| Möglichkeit | Folge | Praxis |
|---|---|---|
| Leistungsverweigerung | Der Unternehmer stellt die Arbeiten ein, der Vertrag bleibt bestehen. | Arbeitseinstellung schriftlich anzeigen; Stillstand dokumentieren, etwa im Bautagebuch. |
| Kündigung | Der Vertrag endet. Der Unternehmer behält die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. | Für den nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass ihm 5 % der darauf entfallenden Vergütung zustehen. |
Der Anspruch auf Sicherheit kann auch eingeklagt werden. Viele Betriebe nutzen das Verlangen aber vor allem als frühes Warnsignal: Wer die Sicherheit ohne Weiteres stellt, ist meist auch zahlungsfähig.
Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB
Unabhängig von § 650f kann der Unternehmer eines Bauwerks die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers verlangen (§ 650e BGB). Ist das Werk noch nicht vollendet, besteht der Anspruch nur für den Teil der Vergütung, der der geleisteten Arbeit entspricht, und für nicht in der Vergütung enthaltene Auslagen. Voraussetzung ist in aller Regel, dass der Besteller Eigentümer des Grundstücks ist – bei Mietern, Generalunternehmern oder Bauträgern als Zwischenstufe hilft die Hypothek daher oft nicht.
Zur Sicherung des Rangs wird häufig eine Vormerkung im Grundbuch per einstweiliger Verfügung beantragt. Soweit der Unternehmer bereits eine Sicherheit nach § 650f erhalten hat, ist der Anspruch auf die Sicherungshypothek ausgeschlossen (§ 650f Abs. 4 BGB).
Muster: Aufforderung zur Bauhandwerkersicherung
Das folgende Schreiben können Sie als Grundlage verwenden. Senden Sie es so, dass Sie den Zugang belegen können, und fügen Sie die Berechnung der Sicherheit bei. Als Datei zum Ausfüllen steht das Muster Bauhandwerkersicherung bereit.
Ergänzend helfen regelmäßige Abschlagsrechnungen, offene Beträge klein zu halten. Zahlt der Auftraggeber trotzdem nicht, beschreibt der Artikel Mahnung im Handwerk die nächsten Schritte.
