Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: der Anspruch
Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, die mit 10 % des zu sichernden Anspruchs anzusetzen sind (§ 650f Abs. 1 BGB). Der Anspruch besteht auch nach der Abnahme, und er kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (§ 650f Abs. 7 BGB). Er gilt für VOB- und BGB-Verträge gleichermaßen. Ausführlich erklärt im Ratgeber Bauhandwerkersicherung.
Höhe der Bauhandwerkersicherung berechnen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vereinbarte Vergütung brutto | 180.000 € |
| beauftragte Nachträge | + 12.000 € |
| bereits gezahlte Abschläge | − 90.000 € |
| noch nicht gezahlte Vergütung | = 102.000 € |
| Nebenforderungen 10 % | + 10.200 € |
| verlangte Sicherheit | = 112.200 € |
Maßgeblich ist die vereinbarte Vergütung, nicht der Wert der schon erbrachten Leistung. Gegenforderungen des Bestellers, etwa wegen Mängeln, bleiben bei der Berechnung grundsätzlich außer Betracht, solange sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Form der Sicherheit, Kosten und Frist
- Form: üblich ist eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen einer Bank oder eines Kreditversicherers (§ 650f Abs. 2 BGB), auch andere Sicherheiten nach §§ 232 ff. BGB sind möglich.
- Kosten: Der Unternehmer erstattet die üblichen Kosten der Sicherheit bis höchstens 2 % pro Jahr (§ 650f Abs. 3 BGB).
- Frist: gesetzlich nicht beziffert, sie muss angemessen sein. Verbreitet sind 7 bis 10 Tage.
- Durchsetzung: Der Anspruch ist einklagbar, auch im Eilverfahren wird er häufig geltend gemacht.
Folgen, wenn der Besteller nicht zahlt
Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgerecht, darf der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB). Kündigt er, kann er die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Vermutet wird, dass ihm 5 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen.
Bauhandwerkersicherung verlangen: der richtige Zeitpunkt
Sie können die Sicherheit jederzeit verlangen, schon vor Baubeginn und auch mitten im Projekt. Sinnvoll ist das Verlangen vor allem, wenn Abschläge schleppend gezahlt werden und eine Zahlungserinnerung oder Mahnung nichts bewirkt, Nachträge streitig sind oder der Besteller in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Das Verlangen ist kein Vertragsbruch, sondern ein gesetzliches Recht. Viele Betriebe schicken es deshalb routinemäßig bei größeren Aufträgen, bevor die eigene Vorleistung zu groß wird.
Wer keine Bauhandwerkersicherung stellen muss
Ausgenommen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Verbraucher, wenn ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder ein Bauträgervertrag vorliegt (§ 650f Abs. 6 BGB). Ein Verbraucher, der Gewerke einzeln vergibt, kann dagegen verpflichtet sein. Nachunternehmer können die Sicherheit von ihrem Generalunternehmer verlangen.
Typische Fehler beim Verlangen der Bauhandwerkersicherung
- Zu kurze Frist von zwei oder drei Tagen. Das Schreiben kann dann unwirksam sein oder eine angemessene Frist auslösen.
- Nachträge vergessen und zu wenig verlangen.
- Ohne Fristablauf die Arbeit einstellen.
- Den Anspruch gegenüber einem Verbraucher mit Verbraucherbauvertrag geltend machen.
- Die Kündigung nicht schriftlich erklären und den Leistungsstand nicht festhalten, etwa mit einem Aufmaß.
