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Sicherheitseinbehalt-Rechner: Einbehalt und Rückgabe online berechnen

Einbehalt für Mängelansprüche
12.500,00 €
Auszahlung nach Abnahme: 237.500,00 € (brutto) · Rückgabe fällig am 27.10.2028
PhaseSicherheitBetrag
Bis zur Abnahme (Vertragserfüllung)0,0 %0,00 €
Nach der Abnahme (Mängelansprüche)5,0 %12.500,00 €
Je Abschlagszahlung höchstens einbehalten (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B)10 %bis die Sicherheit erreicht ist

Ein Sicherheitseinbehalt muss vertraglich vereinbart sein. Beim VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer den Einbehalt durch eine Bürgschaft ablösen (§ 17 Abs. 3 VOB/B); der Auftraggeber muss einbehaltene Beträge auf ein Sperrkonto einzahlen (§ 17 Abs. 6 VOB/B). Beim Verbraucherbauvertrag gilt § 650m Abs. 2 BGB (5 % bei der ersten Abschlagszahlung). Keine Rechtsberatung.

  1. Auftrags- oder Abrechnungssumme eintragen und angeben, ob der Betrag brutto oder netto ist.
  2. Prozentsätze für die Vertragserfüllungssicherheit und die Sicherheit für Mängelansprüche eintragen, wie im Vertrag vereinbart.
  3. Abnahmedatum und vereinbarte Dauer bis zur Rückgabe in Jahren eintragen.
  4. Einbehalt, Auszahlungsbetrag und Rückgabedatum ablesen.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser – es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

Den Sicherheitseinbehalt berechnen Sie als vereinbarten Prozentsatz der Auftrags- oder Abrechnungssumme, üblich sind 5 % als Gewährleistungseinbehalt nach der Abnahme. Der Rechner zeigt den Einbehalt für Vertragserfüllung und Mängelansprüche, den Auszahlungsbetrag und das Datum, an dem die Sicherheit zurückzugeben ist: beim VOB/B-Vertrag ohne andere Vereinbarung nach 2 Jahren.

Formel: So berechnen Sie den Sicherheitseinbehalt

  • Einbehalt = Abrechnungssumme × Prozentsatz ÷ 100
  • Auszahlung = Abrechnungssumme − Einbehalt (abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen)
  • Rückgabe = Abnahmedatum + vereinbarte Dauer (VOB/B ohne Vereinbarung: 2 Jahre)

Ob der Prozentsatz auf den Brutto- oder Nettobetrag angewendet wird, regelt der Vertrag. Üblich ist die Bruttosumme der Schlussrechnung. Bei Bauleistungen im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG gibt es nur einen Nettobetrag.

Beispielrechnung: 5 % Gewährleistungseinbehalt

Schlussrechnung über 250.000 € brutto, Abnahme am 15.06.2026, vereinbart sind 5 % Sicherheit für Mängelansprüche nach VOB/B ohne Regelung zur Rückgabe.

PositionRechnungErgebnis
Gewährleistungseinbehalt250.000 € × 5 %12.500,00 €
Auszahlung nach Abnahme250.000 € − 12.500 €237.500,00 €
Rückgabe fällig (VOB/B)15.06.2026 + 2 Jahre15.06.2028
Rückgabe bei vereinbarten 5 Jahren15.06.2026 + 5 Jahre15.06.2031
Vertragserfüllungssicherheit 10 % bis zur Abnahme250.000 € × 10 %25.000,00 €

Die Vertragserfüllungssicherheit wird während der Bauzeit aufgebaut: Je Abschlagszahlung darf höchstens 10 % einbehalten werden, bis die vereinbarte Sicherheit erreicht ist (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Wer Abschlags- und Schlussrechnungen mit BauDock schreibt, bekommt die bereits gestellten Abschläge in der Schlussrechnung abgezogen; den vereinbarten Einbehalt rechnen Sie mit diesem Rechner dagegen.

Übliche Sätze: Sicherheitseinbehalt nach VOB und BGB

SicherheitÜblicher SatzZeitraumRechtsgrundlage
Vertragserfüllung5 bis 10 % (öffentliche Auftraggeber höchstens 5 %)bis zur Abnahme§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B, § 9c VOB/A
Mängelansprüche (Gewährleistungseinbehalt)3 bis 5 % (öffentliche Auftraggeber höchstens 3 %)nach der Abnahme, Rückgabe ohne Vereinbarung nach 2 Jahren§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
Verbraucherbauvertrag5 % der Gesamtvergütungbis zur rechtzeitigen Herstellung ohne wesentliche Mängel§ 650m Abs. 2 BGB
Einbehalt je Abschlagszahlunghöchstens 10 %bis die Sicherheit erreicht ist§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B

Rechtsgrundlage: § 17 VOB/B und BGB

Ein Sicherheitseinbehalt ist nur zulässig, wenn er vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B); das BGB kennt für den gewöhnlichen Bauvertrag keinen gesetzlichen Einbehalt. Der Auftragnehmer kann zwischen Einbehalt, Hinterlegung und Bürgschaft wählen und eine Sicherheit gegen eine andere austauschen (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Behält der Auftraggeber Geld ein, muss er es binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein Sperrkonto einzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Zahlt er nicht ein, kann der Auftragnehmer eine Nachfrist setzen; danach ist der Betrag sofort auszuzahlen und keine Sicherheit mehr zu leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).

Sonderfall Verbraucherbauvertrag

Baut ein Unternehmer für einen Verbraucher ein neues Gebäude oder baut er es erheblich um, steht dem Verbraucher kraft Gesetzes eine Sicherheit von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu (§ 650m Abs. 2 BGB). Sie sichert die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel und wird bei der ersten Abschlagszahlung einbehalten oder durch Bürgschaft gestellt. Mehr zum Begriff im Lexikon unter Sicherheitseinbehalt, zur Abrechnung im Beitrag Schlussrechnung am Bau.

Gewährleistungseinbehalt durch Bürgschaft ablösen

Statt des Bareinbehalts kann der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft stellen. Nach § 17 Abs. 4 VOB/B muss sie selbstschuldnerisch und unbefristet sein; eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann nicht verlangt werden. Klauseln in AGB, die einen Einbehalt für die gesamte Gewährleistungszeit ohne Ablösungsmöglichkeit vorsehen, hat der BGH wiederholt als unangemessen und damit unwirksam beurteilt.

Typische Fehler beim Sicherheitseinbehalt

  • Einbehalt ohne vertragliche Vereinbarung abgezogen: Dann ist der volle Betrag fällig.
  • Kein Sperrkonto eingerichtet: Der Auftraggeber riskiert, die Sicherheit ganz zu verlieren.
  • Rückgabe verpasst: Der Auftragnehmer muss die Rückgabe aktiv verlangen, sonst bleibt das Geld liegen. Den Termin am Abnahmedatum festmachen.
  • Gewährleistungsfrist und Rückgabefrist verwechselt: Beim VOB/B-Vertrag laufen 4 Jahre Gewährleistung, die Sicherheit ist aber ohne Vereinbarung schon nach 2 Jahren zurückzugeben.
  • Einbehalt doppelt gerechnet: In der Schlussrechnung den Einbehalt aus den Abschlägen nicht noch einmal abziehen.
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So hilft BauDock
Rückgabedatum und Gewährleistung hängen am Tag der Abnahme. In BauDock dokumentieren Sie die Abnahme mit Vorlage, Fotos und offenen Mängeln und geben das Protokoll als PDF aus; unterschrieben wird auf Papier, die unterschriebene Fassung laden Sie zum Protokoll hoch. Das Datum, ab dem Sie die Rückgabe berechnen, ist damit belegt.
Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zum Sicherheitseinbehalt

Wie berechne ich den Sicherheitseinbehalt?

Abrechnungssumme mal vereinbartem Prozentsatz durch 100. Bei 250.000 € und 5 % sind das 12.500 €, ausgezahlt werden 237.500 €. Das Rückgabedatum ergibt sich aus Abnahmedatum plus vereinbarter Dauer, beim VOB/B-Vertrag ohne Vereinbarung 2 Jahre.

Wie hoch ist der Sicherheitseinbehalt nach VOB?

Die VOB/B legt keinen Prozentsatz fest, er muss vereinbart werden. Üblich sind 5 % für Mängelansprüche und 5 bis 10 % für die Vertragserfüllung. Öffentliche Auftraggeber dürfen nach § 9c VOB/A höchstens 5 % bzw. 3 % verlangen.

Wann muss der Sicherheitseinbehalt zurückgezahlt werden?

Zum vereinbarten Zeitpunkt, beim VOB/B-Vertrag ohne Vereinbarung nach 2 Jahren ab Abnahme (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Soweit zu diesem Zeitpunkt berechtigte Mängelansprüche offen sind, darf ein entsprechender Teil zurückbehalten werden.

Kann ich den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?

Ja, beim VOB/B-Vertrag hat der Auftragnehmer dieses Wahlrecht (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Der Auftraggeber zahlt den Einbehalt aus, sobald er eine ordnungsgemäße Bürgschaft erhält.

Ist ein Sicherheitseinbehalt ohne Vertrag zulässig?

Nein. Ohne Vereinbarung gibt es beim gewöhnlichen Bauvertrag keinen Einbehalt. Eine Ausnahme ist der Verbraucherbauvertrag: Dort steht dem Verbraucher nach § 650m Abs. 2 BGB eine Sicherheit von 5 % zu.

Wird der Einbehalt vom Brutto- oder Nettobetrag berechnet?

Das regelt der Vertrag. Üblich ist die Bruttoabrechnungssumme; bei Reverse Charge nach § 13b UStG rechnet man mit dem Nettobetrag.