Den Sicherheitseinbehalt berechnen Sie als vereinbarten Prozentsatz der Auftrags- oder Abrechnungssumme, üblich sind 5 % als Gewährleistungseinbehalt nach der Abnahme. Der Rechner zeigt den Einbehalt für Vertragserfüllung und Mängelansprüche, den Auszahlungsbetrag und das Datum, an dem die Sicherheit zurückzugeben ist: beim VOB/B-Vertrag ohne andere Vereinbarung nach 2 Jahren.
Formel: So berechnen Sie den Sicherheitseinbehalt
- Einbehalt = Abrechnungssumme × Prozentsatz ÷ 100
- Auszahlung = Abrechnungssumme − Einbehalt (abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen)
- Rückgabe = Abnahmedatum + vereinbarte Dauer (VOB/B ohne Vereinbarung: 2 Jahre)
Ob der Prozentsatz auf den Brutto- oder Nettobetrag angewendet wird, regelt der Vertrag. Üblich ist die Bruttosumme der Schlussrechnung. Bei Bauleistungen im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG gibt es nur einen Nettobetrag.
Beispielrechnung: 5 % Gewährleistungseinbehalt
Schlussrechnung über 250.000 € brutto, Abnahme am 15.06.2026, vereinbart sind 5 % Sicherheit für Mängelansprüche nach VOB/B ohne Regelung zur Rückgabe.
| Position | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gewährleistungseinbehalt | 250.000 € × 5 % | 12.500,00 € |
| Auszahlung nach Abnahme | 250.000 € − 12.500 € | 237.500,00 € |
| Rückgabe fällig (VOB/B) | 15.06.2026 + 2 Jahre | 15.06.2028 |
| Rückgabe bei vereinbarten 5 Jahren | 15.06.2026 + 5 Jahre | 15.06.2031 |
| Vertragserfüllungssicherheit 10 % bis zur Abnahme | 250.000 € × 10 % | 25.000,00 € |
Die Vertragserfüllungssicherheit wird während der Bauzeit aufgebaut: Je Abschlagszahlung darf höchstens 10 % einbehalten werden, bis die vereinbarte Sicherheit erreicht ist (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Wer Abschlags- und Schlussrechnungen mit BauDock schreibt, bekommt die bereits gestellten Abschläge in der Schlussrechnung abgezogen; den vereinbarten Einbehalt rechnen Sie mit diesem Rechner dagegen.
Übliche Sätze: Sicherheitseinbehalt nach VOB und BGB
| Sicherheit | Üblicher Satz | Zeitraum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vertragserfüllung | 5 bis 10 % (öffentliche Auftraggeber höchstens 5 %) | bis zur Abnahme | § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B, § 9c VOB/A |
| Mängelansprüche (Gewährleistungseinbehalt) | 3 bis 5 % (öffentliche Auftraggeber höchstens 3 %) | nach der Abnahme, Rückgabe ohne Vereinbarung nach 2 Jahren | § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B |
| Verbraucherbauvertrag | 5 % der Gesamtvergütung | bis zur rechtzeitigen Herstellung ohne wesentliche Mängel | § 650m Abs. 2 BGB |
| Einbehalt je Abschlagszahlung | höchstens 10 % | bis die Sicherheit erreicht ist | § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B |
Rechtsgrundlage: § 17 VOB/B und BGB
Ein Sicherheitseinbehalt ist nur zulässig, wenn er vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B); das BGB kennt für den gewöhnlichen Bauvertrag keinen gesetzlichen Einbehalt. Der Auftragnehmer kann zwischen Einbehalt, Hinterlegung und Bürgschaft wählen und eine Sicherheit gegen eine andere austauschen (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Behält der Auftraggeber Geld ein, muss er es binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein Sperrkonto einzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Zahlt er nicht ein, kann der Auftragnehmer eine Nachfrist setzen; danach ist der Betrag sofort auszuzahlen und keine Sicherheit mehr zu leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).
Sonderfall Verbraucherbauvertrag
Baut ein Unternehmer für einen Verbraucher ein neues Gebäude oder baut er es erheblich um, steht dem Verbraucher kraft Gesetzes eine Sicherheit von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu (§ 650m Abs. 2 BGB). Sie sichert die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel und wird bei der ersten Abschlagszahlung einbehalten oder durch Bürgschaft gestellt. Mehr zum Begriff im Lexikon unter Sicherheitseinbehalt, zur Abrechnung im Beitrag Schlussrechnung am Bau.
Gewährleistungseinbehalt durch Bürgschaft ablösen
Statt des Bareinbehalts kann der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft stellen. Nach § 17 Abs. 4 VOB/B muss sie selbstschuldnerisch und unbefristet sein; eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann nicht verlangt werden. Klauseln in AGB, die einen Einbehalt für die gesamte Gewährleistungszeit ohne Ablösungsmöglichkeit vorsehen, hat der BGH wiederholt als unangemessen und damit unwirksam beurteilt.
Typische Fehler beim Sicherheitseinbehalt
- Einbehalt ohne vertragliche Vereinbarung abgezogen: Dann ist der volle Betrag fällig.
- Kein Sperrkonto eingerichtet: Der Auftraggeber riskiert, die Sicherheit ganz zu verlieren.
- Rückgabe verpasst: Der Auftragnehmer muss die Rückgabe aktiv verlangen, sonst bleibt das Geld liegen. Den Termin am Abnahmedatum festmachen.
- Gewährleistungsfrist und Rückgabefrist verwechselt: Beim VOB/B-Vertrag laufen 4 Jahre Gewährleistung, die Sicherheit ist aber ohne Vereinbarung schon nach 2 Jahren zurückzugeben.
- Einbehalt doppelt gerechnet: In der Schlussrechnung den Einbehalt aus den Abschlägen nicht noch einmal abziehen.