Wegegeld ist ein Sammelbegriff für Geld, das für den Weg zur Arbeitsstelle gezahlt wird. Im Handwerk meint er meist die Anfahrtspauschale oder Fahrtkosten, die der Betrieb dem Kunden berechnet; im Bauhauptgewerbe die tariflichen Leistungen an Beschäftigte nach § 7 BRTV Bau, also Fahrtkostenabgeltung, Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss.
Zwei Bedeutungen von Wegegeld
Wer nach Wegegeld sucht, meint meistens eine von zwei Fragen: Was darf ein Handwerker dem Kunden für die Anfahrt berechnen? Und was steht Beschäftigten im Bau tariflich zu, wenn sie zu wechselnden Baustellen fahren? Beide Fragen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
| Perspektive | Begriff | Grundlage |
|---|---|---|
| Betrieb gegenüber Kunde | Anfahrtspauschale, Fahrtkosten, Wegezeit auf der Rechnung | Vertrag bzw. Angebot, Preisangabenverordnung |
| Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten im Bau | Fahrtkostenabgeltung, Wegezeitentschädigung, Verpflegungszuschuss | § 7 Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) |
| Andere Handwerke | Je nach Tarifvertrag (z. B. Elektro, SHK), sonst Arbeitsvertrag | Branchen- oder Haustarif |
Wegegeld auf der Handwerkerrechnung
Ein Handwerksbetrieb darf Anfahrt und Fahrtzeit berechnen, wenn das vereinbart ist, etwa im Angebot, im Auftrag oder durch einen deutlichen Hinweis in der Preisliste. Üblich sind eine Anfahrtspauschale (pauschal oder nach Entfernungszonen), ein Kilometersatz oder die Abrechnung der Fahrtzeit als Arbeitszeit. Gegenüber Verbrauchern müssen Preise nach der Preisangabenverordnung als Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden.
- Die Anfahrt einmal je Einsatz abrechnen, nicht je Mitarbeiter, wenn alle gemeinsam fahren.
- Fahrten zum Großhandel während des Auftrags nur berechnen, wenn das vereinbart ist.
- Bei Pauschalpreisen ist die Anfahrt meist schon enthalten.
- Auf der Rechnung gehören Anfahrt und Fahrtzeit zu den Arbeitskosten, die für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG relevant sind.
Mehr zu den Lohnanteilen erläutert der Artikel Lohnkosten auf der Rechnung nach § 35a.
Wegegeld nach Tarif Bau (BRTV)
Für gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe regelt § 7 BRTV Bau die Leistungen bei Arbeiten außerhalb des Betriebs. Der BRTV ist allgemeinverbindlich und gilt damit auch für Betriebe ohne Tarifbindung, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Seit 2023 enthält er zusätzlich eine Wegezeitentschädigung.
| Leistung | Voraussetzung | Höhe |
|---|---|---|
| Fahrtkostenabgeltung | Tägliche Heimfahrt, Baustelle mindestens 10 km von der Wohnung, eigener Pkw | 0,20 € je gefahrenem Kilometer; bei öffentlichen Verkehrsmitteln die notwendigen Kosten |
| Wegezeitentschädigung (tägliche Heimfahrt) | Je Arbeitstag, gestaffelt nach Entfernung Betrieb–Baustelle | Seit 2024: 7 € bis 50 km, 8 € bis 75 km, 9 € darüber |
| Wegezeitentschädigung (Fernbaustelle) | Ohne tägliche Heimfahrt, je angeordneter An- oder Abreise | 9 € bis 200 km, 18 € bis 300 km, 27 € bis 400 km, 39 € darüber |
| Verpflegungszuschuss | Abhängig von Abwesenheit und Übernachtung | Beträge laut aktuellem BRTV |
Wegezeit ist nicht automatisch Arbeitszeit
Die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Baustelle ist arbeitsrechtlich in der Regel keine Arbeitszeit. Anders ist es, wenn Beschäftigte zuerst zum Betrieb kommen und von dort im Firmenfahrzeug zur Baustelle fahren oder wenn der Arbeitgeber die Fahrt anordnet und sie Teil der Arbeitsleistung ist. Für eine korrekte Lohnabrechnung sollten Fahrt- und Arbeitszeiten getrennt erfasst werden, zum Beispiel im Stundenzettel.
Für die Kalkulation von Angeboten gehören Fahrt- und Wegekosten in die Lohnzusatzkosten bzw. Baustellengemeinkosten. Wie Sie sie im Angebot sauber ausweisen, zeigt der Artikel Angebot schreiben im Handwerk mit dem Angebotsmuster für Handwerker.