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Rechnung schreiben als Handwerker: Pflichtangaben, Fristen + Muster zum Download

Aktualisiert am 24. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Eine Handwerkerrechnung muss die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz enthalten – unter anderem Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt, Leistungsbeschreibung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag – und bei Arbeiten an einem Grundstück für Privatkunden zusätzlich den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht. Für Privatkunden lohnt außerdem der gesonderte Ausweis des Lohnanteils nach § 35a EStG. Dieser Artikel listet alle Pflichtangaben, erklärt Fristen, Sonderfälle und den Stand der E-Rechnung 2026 und verweist auf ein Rechnungsmuster.

Das Wichtigste in Kürze
  • Pflichtangaben stehen in § 14 Abs. 4 UStG; fehlen sie, kann der Kunde den Vorsteuerabzug verlieren und die Rechnung zurückweisen.
  • Für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück muss der Handwerker innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung ausstellen – auch an Privatpersonen.
  • Privatkunden müssen auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht hingewiesen werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG).
  • Der Lohnanteil sollte für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gesondert ausgewiesen werden; Zahlung nur unbar.
  • Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; Papierrechnungen an Unternehmen sind 2026 noch erlaubt, ab 2027 nur noch für kleinere Betriebe.

Rechnung schreiben als Handwerker: die Pflichtangaben

Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Nr.AngabeBeispiel
1Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des LeistungsempfängersWeber Elektro GmbH, Musterstraße 1 … / Familie Schmidt, Am Feld 4 …
2Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des LeistendenUSt-IdNr. DE123456789
3Ausstellungsdatum24.10.2026
4Fortlaufende, einmalig vergebene RechnungsnummerRE-2026-0418
5Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung12 Steckdosen montiert, 45 m NYM-J 3x1,5 verlegt
6Zeitpunkt der Leistung (auch als Leistungszeitraum)Leistungszeitraum 06.10.–17.10.2026
7Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, vorab vereinbarte Minderungen wie SkontoNetto 2.480,00 €; 2 % Skonto bei Zahlung binnen 10 Tagen
8Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung19 % USt 471,20 €
9Hinweis auf Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an Grundstücken für Privatpersonen„Bitte bewahren Sie diese Rechnung zwei Jahre auf.“
10Bei Gutschrift das Wort „Gutschrift“—

Der Leistungszeitpunkt ist auch dann anzugeben, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt; ein Hinweis wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügt. Ausführlich erklärt das der Artikel Leistungszeitraum in der Rechnung.

Frist: wann muss die Rechnung raus?

Führt der Handwerker eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus – also praktisch jede Bau- und Handwerksleistung am Gebäude –, muss er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung eine Rechnung ausstellen, auch an Privatpersonen. Bei Leistungen an andere Unternehmer gilt die Sechsmonatsfrist ebenfalls. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld. Zivilrechtlich wird der Werklohn beim BGB-Vertrag mit der Abnahme fällig; beim VOB-Vertrag setzt die Fälligkeit zusätzlich eine prüfbare Rechnung voraus (§ 16 Abs. 3 VOB/B).

⚠️ Verjährung im Blick behalten
Der Anspruch auf Werklohn verjährt in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er fällig wurde. Wer Rechnungen liegen lässt, verschenkt Liquidität und im schlimmsten Fall die Forderung. Mehr im Artikel Verjährung von Handwerkerrechnungen.

Lohnanteil ausweisen: § 35a EStG

Privatkunden können 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Haushalt, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Einkommensteuer abziehen (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht das Material. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers; Barzahlung ist nicht begünstigt. Weisen Sie den Lohnanteil deshalb gesondert aus. Für Neubaumaßnahmen gilt die Ermäßigung nicht.

Beispiel: Rechnung mit Lohnanteil
PositionNettoUSt 19 %Brutto
Arbeitskosten (24 h × 65,90 €)1.581,60 €300,50 €1.882,10 €
Anfahrt60,00 €11,40 €71,40 €
Material838,40 €159,30 €997,70 €
Summe2.480,00 €471,20 €2.951,20 €
davon Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten nach § 35a EStG1.953,50 €

Wie Sie den Lohnanteil korrekt berechnen und welche Kosten dazugehören, erklärt der Artikel Lohnkosten in der Rechnung nach § 35a. Den Stundensatz im Beispiel leitet der Artikel Stundenverrechnungssatz berechnen her.

Sonderfälle bei der Handwerkerrechnung

  • Kleinbetragsrechnung: Bis 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz.
  • Kleinunternehmer: Seit 2025 gelten 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr als Grenzen (§ 19 UStG). Keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern auf die Steuerbefreiung hinweisen.
  • Reverse Charge: Bei Bauleistungen an andere Bauleistende schuldet unter den Voraussetzungen des § 13b UStG der Empfänger die Steuer; die Rechnung enthält dann keinen Steuerbetrag, sondern den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Einzelheiten regelt § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG; siehe § 13b Bauleistungen.
  • Abschlags- und Schlussrechnung: Abschläge sind in der Schlussrechnung mit ihrem Steuerbetrag abzuziehen; zum Aufbau siehe Abschlagsrechnung Bau.
  • Fehlerhafte Rechnung: Nicht einfach neu ausstellen, sondern berichtigen oder stornieren, zum Beispiel mit einer Stornorechnung, die auf die Originalrechnung verweist. Wie das geht, zeigt Stornorechnung schreiben.
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E-Rechnung 2026: was gilt für Handwerker?

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen im strukturierten Format (XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931) empfangen können. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen an andere Unternehmen noch auf Papier oder als PDF verschickt werden, als PDF mit Zustimmung des Empfängers. Bis Ende 2027 gilt das nur noch für Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Ab 2028 sind E-Rechnungen zwischen Unternehmen Pflicht. Rechnungen an Privatkunden sind davon nicht betroffen. Details im Artikel E-Rechnung im Handwerk. Wer seine Rechnungen in BauDock schreibt, erzeugt aus derselben Rechnung wahlweise ein ZUGFeRD-PDF oder eine XRechnung; das Format ist mit dem offiziellen KoSIT-Validator geprüft, siehe E-Rechnung.

Aufbewahrung

Der Handwerker muss ein Doppel jeder Rechnung aufbewahren. Für Buchungsbelege wie Rechnungen gilt seit 2025 eine Frist von acht Jahren; E-Rechnungen sind im Originalformat zu archivieren. Privatkunden müssen Rechnungen über Leistungen am Grundstück zwei Jahre aufbewahren; darauf weist die Rechnung hin.

💡 Rechnungen an den Steuerberater
Statt Rechnungen einzeln als PDF weiterzuleiten, geben Sie in BauDock Ausgangsrechnungen und Zahlungseingänge eines Zeitraums als DATEV-Buchungsstapel aus. Ihr Steuerberater liest die Datei direkt ein.

Rechnung-Muster für Handwerker

Das Rechnung-Muster für Handwerker als Excel-Datei enthält alle Pflichtangaben, rechnet Netto, Umsatzsteuer und Brutto und weist den Lohnanteil nach § 35a aus. Für Abschläge und Schlussrechnungen am Bau gibt es im Vorlagenbereich eigene Muster.

Typische Fehler in Handwerkerrechnungen

  • Leistungszeitpunkt fehlt oder ist unklar.
  • Pauschale Leistungsbeschreibung wie „Elektroarbeiten“ ohne Menge und Art.
  • Rechnungsnummern doppelt oder mit Lücken ohne Erklärung.
  • Lohnanteil nicht ausgewiesen: Der Privatkunde verliert die Steuerermäßigung und ruft verärgert an.
  • Hinweis auf Aufbewahrungspflicht fehlt bei Privatkunden.
  • Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl Reverse Charge gilt – der Betrag wird trotzdem geschuldet.
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So hilft BauDock
Die meisten dieser Fehler fängt eine Rechnungssoftware ab, bevor die Rechnung rausgeht. In BauDock prüft das System beim Abschließen die Pflichtangaben nach § 14 UStG — Anschrift des Kunden, Steuernummer, Leistungszeitraum, Leistungsbeschreibung — und vergibt erst dann die Rechnungsnummer: fortlaufend, nach Ihrem eigenen Format und nie doppelt. Bei Privatkunden setzt BauDock den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht, bei § 13b den Hinweis zur Steuerschuldnerschaft. Die Rechnung entsteht direkt aus dem Angebot.
ℹ️ Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuerberatung. Bei Sonderfällen wie Reverse Charge oder Leistungen ins Ausland sollten Sie Ihren Steuerberater fragen.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Welche Pflichtangaben muss eine Handwerkerrechnung enthalten?

Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag sowie bei Privatkunden und Arbeiten am Grundstück den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht.

Muss ein Handwerker Privatkunden eine Rechnung schreiben?

Ja, bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Muss der Lohnanteil in der Rechnung ausgewiesen werden?

Gesetzlich nicht, aber ohne gesonderten Ausweis kann der Privatkunde die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kaum nutzen. Üblich ist der Ausweis von Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Müssen Handwerker 2026 E-Rechnungen schreiben?

An andere Unternehmen dürfen sie 2026 noch Papier- oder PDF-Rechnungen schicken; empfangen müssen sie E-Rechnungen bereits seit 2025. An Privatkunden gilt keine E-Rechnungspflicht.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Unternehmer bewahren Rechnungen seit 2025 acht Jahre auf. Privatkunden müssen Rechnungen über Arbeiten am Grundstück zwei Jahre aufbewahren.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Rechnung bis 250 Euro brutto mit vereinfachten Angaben nach § 33 UStDV: Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz.