Der Leistungszeitraum auf der Rechnung gibt an, wann die abgerechnete Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde, und ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG eine Pflichtangabe, auch wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Erstreckt sich eine Leistung über mehrere Tage oder Wochen, geben Sie einen Zeitraum an; als Zeitpunkt genügt nach § 31 Abs. 4 UStDV auch der Kalendermonat. Fehlt die Angabe, ist die Rechnung umsatzsteuerlich unvollständig und der Vorsteuerabzug des Kunden gefährdet. Dieser Artikel erklärt die Regeln, zeigt Formulierungen für typische Fälle in Bau und Handwerk und nennt die häufigsten Fehler.
- Der Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum ist Pflichtangabe jeder Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG.
- Das Leistungsdatum muss auch angegeben werden, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht; ein Vermerk wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügt.
- Als Leistungszeitraum reicht der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV), zum Beispiel „Leistungszeitraum: Oktober 2026“.
- Bei Anzahlungsrechnungen über noch nicht erbrachte Leistungen tritt an die Stelle des Leistungszeitpunkts der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern dieser feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht.
- Fehlt die Angabe, kann die Rechnung berichtigt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro ist das Leistungsdatum nicht vorgeschrieben.
Leistungszeitraum Rechnung: was das Gesetz verlangt
§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG zählt auf, welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss. Nummer 6 verlangt den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Bei Anzahlungen ist stattdessen der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben, sofern er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Der Begriff „Leistungszeitraum“ steht nicht im Gesetz, ergibt sich aber aus der Praxis: Leistungen am Bau dauern meist länger als einen Tag, also wird der Zeitraum von Beginn bis Ende angegeben.
| Nr. | Angabe |
|---|---|
| 1 | Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers |
| 2 | Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers |
| 3 | Ausstellungsdatum |
| 4 | Fortlaufende Rechnungsnummer |
| 5 | Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung |
| 6 | Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. der Vereinnahmung bei Anzahlungen |
| 7 | Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt sowie im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen |
| 8 | Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung |
| 9 | Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer: Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Empfängers |
| 10 | Bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger: die Angabe „Gutschrift“ |
Wie eine vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben aufgebaut ist, zeigt der Artikel Rechnung schreiben als Handwerker; eine ausfüllbare Fassung bietet das Rechnung Muster Handwerker.
Leistungsdatum und Rechnungsdatum: der Unterschied
Das Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) gibt an, wann die Rechnung erstellt wurde. Das Leistungsdatum gibt an, wann die Leistung erbracht wurde. Beide sind getrennte Pflichtangaben. Fallen sie zusammen, etwa bei einer Reparatur, die am selben Tag abgerechnet wird, muss das trotzdem erkennbar sein. Die Finanzverwaltung lässt dafür einen Hinweis wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügen (Abschnitt 14.5 Abs. 16 UStAE).
Warum das Leistungsdatum wichtig ist
- Entstehung der Umsatzsteuer: Bei der Sollbesteuerung entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), nicht mit Rechnungsstellung.
- Steuersatz: Ändert sich der Steuersatz, entscheidet der Zeitpunkt der Leistung, welcher Satz gilt.
- Vorsteuerabzug des Kunden: Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen, bis die Rechnung berichtigt ist.
- Frist für die Rechnung: Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Leistungszeitraum angeben: Formulierungen und Beispiele
| Fall | Formulierung auf der Rechnung |
|---|---|
| Leistung an einem Tag | Leistungsdatum: 14.10.2026 |
| Leistung am Tag der Rechnung | Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum. |
| Leistung über mehrere Tage | Leistungszeitraum: 05.10.2026 bis 16.10.2026 |
| Leistung im Kalendermonat | Leistungszeitraum: Oktober 2026 |
| Wartungsvertrag, Quartal | Leistungszeitraum: 01.07.2026 bis 30.09.2026 |
| Abschlagsrechnung nach Baufortschritt | Leistungszeitraum der abgerechneten Leistungen: 01.09.2026 bis 30.09.2026 |
| Anzahlung vor Leistung, Zahlung bereits eingegangen | Anzahlung vereinnahmt am 02.10.2026. Die Leistung wird voraussichtlich im November 2026 erbracht. |
| Schlussrechnung über ein Bauvorhaben | Leistungszeitraum: 12.05.2026 bis 25.09.2026 (Abnahme am 25.09.2026) |
Beispiel: Badsanierung
Ein Sanitärbetrieb saniert vom 05.10. bis 23.10.2026 ein Bad und stellt die Rechnung am 28.10.2026. Auf der Rechnung stehen: Rechnungsdatum 28.10.2026, Leistungszeitraum 05.10.2026 bis 23.10.2026. Alternativ genügt „Leistungszeitraum: Oktober 2026“. Da der Kunde Privatperson ist, gehört zusätzlich der Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG auf die Rechnung.
Beispiel: Leistung über den Monatswechsel
Arbeiten vom 20.10. bis 06.11.2026 geben Sie als „Leistungszeitraum: 20.10.2026 bis 06.11.2026“ an. Die Angabe nur eines Kalendermonats wäre hier ungenau. Bei Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich im Monat, in dem die Leistung vollendet wurde, hier also im November, sofern nicht Teilleistungen vereinbart sind.
Leistungszeitraum bei Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen
Bei Abschlagsrechnungen am Bau ist die abgerechnete Leistung meist noch nicht vollständig erbracht. Umsatzsteuerlich handelt es sich häufig um Anzahlungen auf die Gesamtleistung; die Steuer entsteht dann mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Für die Rechnung empfiehlt sich die Angabe, welcher Leistungsstand und welcher Zeitraum abgerechnet werden. Wurden echte Teilleistungen vereinbart, also wirtschaftlich abgrenzbare Teile mit eigener Abnahme und Abrechnung, wird jede Teilleistung mit ihrem eigenen Leistungszeitpunkt abgerechnet. Mehr dazu in den Artikeln Abschlagsrechnung Bau und Schlussrechnung nach VOB und BGB.
Leistungszeitraum in der E-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können; die Pflicht zur Ausstellung gilt je nach Vorjahresumsatz ab 2027 oder spätestens ab 2028. In den strukturierten Formaten XRechnung und ZUGFeRD wird der Leistungszeitraum in eigenen Feldern übermittelt: Abrechnungszeitraum mit Beginn und Ende oder ein tatsächliches Lieferdatum. Die Angabe nur im Freitext reicht für eine automatische Verarbeitung nicht. Gute Rechnungssoftware füllt diese Felder aus dem Leistungszeitraum, den Sie auf der Rechnung angeben. Mehr im Artikel E-Rechnung im Handwerk.
Was tun, wenn das Leistungsdatum fehlt?
Eine Rechnung ohne Leistungsdatum kann berichtigt werden. Nach § 31 Abs. 5 UStDV genügt dafür ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt und die fehlende Angabe ergänzt. Eine berichtigte Rechnung wirkt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück, wenn diese bereits die wesentlichen Mindestangaben enthielt. Alternativ storniert der Rechnungssteller die Rechnung und stellt eine neue aus; wie das korrekt geht, erklärt der Artikel Stornorechnung schreiben. In BauDock erstellen Sie die Stornorechnung direkt aus der ursprünglichen Rechnung, die neue Rechnung erhält wieder eine fortlaufende Nummer.
Sonderfälle
- Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto: Nach § 33 UStDV genügen vereinfachte Angaben; das Leistungsdatum gehört nicht zu den Pflichtangaben.
- Reverse Charge bei Bauleistungen: Auch hier ist der Leistungszeitpunkt anzugeben, zusätzlich der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; siehe § 13b Bauleistungen.
- Kleinunternehmer: Auch ohne Umsatzsteuerausweis sollte das Leistungsdatum auf der Rechnung stehen; es dient zudem als Nachweis für Fälligkeit und Abrechnung.
- Lieferschein-Verweis: Statt eines Datums kann auf einen Lieferschein verwiesen werden, wenn dieser das Lieferdatum enthält.
Typische Fehler beim Leistungsdatum
- Leistungsdatum weggelassen, weil es dem Rechnungsdatum entspricht.
- Nur das Auftragsdatum angegeben statt des Zeitraums der Ausführung.
- Monat statt Zeitraum bei Leistungen über den Monatswechsel.
- Abschlagsrechnung ohne Leistungsstand, sodass unklar bleibt, was abgerechnet wird.
- Leistungszeitraum nur im Freitext der E-Rechnung, nicht in den strukturierten Feldern.