Recht & Pflichten

Leistungszeitraum auf der Rechnung: Pflichtangabe nach § 14 UStG mit Beispielen

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock

Der Leistungszeitraum auf der Rechnung gibt an, wann die abgerechnete Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde, und ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG eine Pflichtangabe, auch wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Erstreckt sich eine Leistung über mehrere Tage oder Wochen, geben Sie einen Zeitraum an; als Zeitpunkt genügt nach § 31 Abs. 4 UStDV auch der Kalendermonat. Fehlt die Angabe, ist die Rechnung umsatzsteuerlich unvollständig und der Vorsteuerabzug des Kunden gefährdet. Dieser Artikel erklärt die Regeln, zeigt Formulierungen für typische Fälle in Bau und Handwerk und nennt die häufigsten Fehler.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum ist Pflichtangabe jeder Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG.
  • Das Leistungsdatum muss auch angegeben werden, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht; ein Vermerk wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügt.
  • Als Leistungszeitraum reicht der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV), zum Beispiel „Leistungszeitraum: Oktober 2026“.
  • Bei Anzahlungsrechnungen über noch nicht erbrachte Leistungen tritt an die Stelle des Leistungszeitpunkts der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern dieser feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht.
  • Fehlt die Angabe, kann die Rechnung berichtigt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro ist das Leistungsdatum nicht vorgeschrieben.

Leistungszeitraum Rechnung: was das Gesetz verlangt

§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG zählt auf, welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss. Nummer 6 verlangt den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Bei Anzahlungen ist stattdessen der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben, sofern er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Der Begriff „Leistungszeitraum“ steht nicht im Gesetz, ergibt sich aber aus der Praxis: Leistungen am Bau dauern meist länger als einen Tag, also wird der Zeitraum von Beginn bis Ende angegeben.

Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG
Nr.Angabe
1Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
2Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
3Ausstellungsdatum
4Fortlaufende Rechnungsnummer
5Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
6Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. der Vereinnahmung bei Anzahlungen
7Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt sowie im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen
8Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
9Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer: Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Empfängers
10Bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger: die Angabe „Gutschrift“

Wie eine vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben aufgebaut ist, zeigt der Artikel Rechnung schreiben als Handwerker; eine ausfüllbare Fassung bietet das Rechnung Muster Handwerker.

Leistungsdatum und Rechnungsdatum: der Unterschied

Das Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) gibt an, wann die Rechnung erstellt wurde. Das Leistungsdatum gibt an, wann die Leistung erbracht wurde. Beide sind getrennte Pflichtangaben. Fallen sie zusammen, etwa bei einer Reparatur, die am selben Tag abgerechnet wird, muss das trotzdem erkennbar sein. Die Finanzverwaltung lässt dafür einen Hinweis wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügen (Abschnitt 14.5 Abs. 16 UStAE).

Warum das Leistungsdatum wichtig ist

  • Entstehung der Umsatzsteuer: Bei der Sollbesteuerung entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), nicht mit Rechnungsstellung.
  • Steuersatz: Ändert sich der Steuersatz, entscheidet der Zeitpunkt der Leistung, welcher Satz gilt.
  • Vorsteuerabzug des Kunden: Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen, bis die Rechnung berichtigt ist.
  • Frist für die Rechnung: Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Leistungszeitraum angeben: Formulierungen und Beispiele

Formulierungen für das Leistungsdatum
FallFormulierung auf der Rechnung
Leistung an einem TagLeistungsdatum: 14.10.2026
Leistung am Tag der RechnungLeistungsdatum entspricht Rechnungsdatum.
Leistung über mehrere TageLeistungszeitraum: 05.10.2026 bis 16.10.2026
Leistung im KalendermonatLeistungszeitraum: Oktober 2026
Wartungsvertrag, QuartalLeistungszeitraum: 01.07.2026 bis 30.09.2026
Abschlagsrechnung nach BaufortschrittLeistungszeitraum der abgerechneten Leistungen: 01.09.2026 bis 30.09.2026
Anzahlung vor Leistung, Zahlung bereits eingegangenAnzahlung vereinnahmt am 02.10.2026. Die Leistung wird voraussichtlich im November 2026 erbracht.
Schlussrechnung über ein BauvorhabenLeistungszeitraum: 12.05.2026 bis 25.09.2026 (Abnahme am 25.09.2026)

Beispiel: Badsanierung

Ein Sanitärbetrieb saniert vom 05.10. bis 23.10.2026 ein Bad und stellt die Rechnung am 28.10.2026. Auf der Rechnung stehen: Rechnungsdatum 28.10.2026, Leistungszeitraum 05.10.2026 bis 23.10.2026. Alternativ genügt „Leistungszeitraum: Oktober 2026“. Da der Kunde Privatperson ist, gehört zusätzlich der Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG auf die Rechnung.

Beispiel: Leistung über den Monatswechsel

Arbeiten vom 20.10. bis 06.11.2026 geben Sie als „Leistungszeitraum: 20.10.2026 bis 06.11.2026“ an. Die Angabe nur eines Kalendermonats wäre hier ungenau. Bei Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich im Monat, in dem die Leistung vollendet wurde, hier also im November, sofern nicht Teilleistungen vereinbart sind.

Leistungszeitraum bei Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen

Bei Abschlagsrechnungen am Bau ist die abgerechnete Leistung meist noch nicht vollständig erbracht. Umsatzsteuerlich handelt es sich häufig um Anzahlungen auf die Gesamtleistung; die Steuer entsteht dann mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Für die Rechnung empfiehlt sich die Angabe, welcher Leistungsstand und welcher Zeitraum abgerechnet werden. Wurden echte Teilleistungen vereinbart, also wirtschaftlich abgrenzbare Teile mit eigener Abnahme und Abrechnung, wird jede Teilleistung mit ihrem eigenen Leistungszeitpunkt abgerechnet. Mehr dazu in den Artikeln Abschlagsrechnung Bau und Schlussrechnung nach VOB und BGB.

💡 Schlussrechnung
Geben Sie auf der Schlussrechnung den gesamten Leistungszeitraum vom Beginn der Arbeiten bis zur Fertigstellung an und ziehen Sie geleistete Abschlagszahlungen mit ihrem Steueranteil ab. Ein Muster finden Sie unter Schlussrechnung Muster.

Leistungszeitraum in der E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können; die Pflicht zur Ausstellung gilt je nach Vorjahresumsatz ab 2027 oder spätestens ab 2028. In den strukturierten Formaten XRechnung und ZUGFeRD wird der Leistungszeitraum in eigenen Feldern übermittelt: Abrechnungszeitraum mit Beginn und Ende oder ein tatsächliches Lieferdatum. Die Angabe nur im Freitext reicht für eine automatische Verarbeitung nicht. Gute Rechnungssoftware füllt diese Felder aus dem Leistungszeitraum, den Sie auf der Rechnung angeben. Mehr im Artikel E-Rechnung im Handwerk.

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So hilft BauDock
In BauDock tragen Sie Leistungsdatum oder Leistungszeitraum direkt an der Rechnung ein, bei Abschlagsrechnungen zusammen mit dem abgerechneten Leistungsstand. Erzeugen Sie die Rechnung als ZUGFeRD oder XRechnung, landet der Zeitraum in den dafür vorgesehenen strukturierten Feldern und nicht nur im Freitext. Die Formate sind mit dem offiziellen KoSIT-Validator geprüft.

Was tun, wenn das Leistungsdatum fehlt?

Eine Rechnung ohne Leistungsdatum kann berichtigt werden. Nach § 31 Abs. 5 UStDV genügt dafür ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt und die fehlende Angabe ergänzt. Eine berichtigte Rechnung wirkt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück, wenn diese bereits die wesentlichen Mindestangaben enthielt. Alternativ storniert der Rechnungssteller die Rechnung und stellt eine neue aus; wie das korrekt geht, erklärt der Artikel Stornorechnung schreiben. In BauDock erstellen Sie die Stornorechnung direkt aus der ursprünglichen Rechnung, die neue Rechnung erhält wieder eine fortlaufende Nummer.

Sonderfälle

  • Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto: Nach § 33 UStDV genügen vereinfachte Angaben; das Leistungsdatum gehört nicht zu den Pflichtangaben.
  • Reverse Charge bei Bauleistungen: Auch hier ist der Leistungszeitpunkt anzugeben, zusätzlich der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; siehe § 13b Bauleistungen.
  • Kleinunternehmer: Auch ohne Umsatzsteuerausweis sollte das Leistungsdatum auf der Rechnung stehen; es dient zudem als Nachweis für Fälligkeit und Abrechnung.
  • Lieferschein-Verweis: Statt eines Datums kann auf einen Lieferschein verwiesen werden, wenn dieser das Lieferdatum enthält.

Typische Fehler beim Leistungsdatum

  • Leistungsdatum weggelassen, weil es dem Rechnungsdatum entspricht.
  • Nur das Auftragsdatum angegeben statt des Zeitraums der Ausführung.
  • Monat statt Zeitraum bei Leistungen über den Monatswechsel.
  • Abschlagsrechnung ohne Leistungsstand, sodass unklar bleibt, was abgerechnet wird.
  • Leistungszeitraum nur im Freitext der E-Rechnung, nicht in den strukturierten Feldern.
ℹ️ Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Steuerberatung. Bei Anzahlungen, Teilleistungen und Steuersatzänderungen sollten Sie die Gestaltung mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Muss der Leistungszeitraum auf der Rechnung stehen?

Ja. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG eine Pflichtangabe. Bei Leistungen über mehrere Tage geben Sie den Zeitraum an, als Zeitpunkt genügt auch der Kalendermonat.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungsdatum und Rechnungsdatum?

Das Rechnungsdatum gibt an, wann die Rechnung ausgestellt wurde, das Leistungsdatum, wann die Leistung erbracht wurde. Beide sind Pflichtangaben, auch wenn sie übereinstimmen.

Reicht „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“?

Ja. Die Finanzverwaltung akzeptiert diesen Hinweis, wenn Leistung und Rechnung auf denselben Tag fallen (Abschnitt 14.5 Abs. 16 UStAE).

Wie gebe ich den Leistungszeitraum richtig an?

Zum Beispiel „Leistungszeitraum: 05.10.2026 bis 16.10.2026“ oder „Leistungszeitraum: Oktober 2026“. Wichtig ist, dass eindeutig erkennbar ist, wann die abgerechnete Leistung ausgeführt wurde.

Was passiert, wenn das Leistungsdatum fehlt?

Die Rechnung ist nicht ordnungsgemäß; der Kunde riskiert den Vorsteuerabzug. Sie können die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigen, indem Sie ein Dokument mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung ausstellen.

Braucht eine Kleinbetragsrechnung ein Leistungsdatum?

Nein. Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV vereinfachte Angaben, das Leistungsdatum gehört nicht dazu.