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Stornorechnung schreiben: Regeln, Abgrenzung zur Rechnungskorrektur und Muster

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Stornorechnung Muster – kostenlos als Excel herunterladen

Eine Stornorechnung hebt eine bereits ausgestellte Rechnung vollständig auf, indem sie dieselben Beträge mit negativem Vorzeichen ausweist und sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Sie ist nötig, wenn eine Rechnung falsch, doppelt oder an den falschen Empfänger gestellt wurde, denn eine einmal versandte Rechnung darf nicht einfach gelöscht oder überschrieben werden. Dieser Artikel erklärt, wann Sie stornieren und wann eine Rechnungskorrektur genügt, warum der Begriff Gutschrift umsatzsteuerlich etwas anderes bedeutet, welche Angaben in eine Stornorechnung gehören und enthält ein Muster.

Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Stornorechnung ist ein eigenes Dokument mit eigener Rechnungsnummer, das die ursprüngliche Rechnung mit negativen Beträgen vollständig aufhebt.
  • Eine Rechnungskorrektur (Berichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV) genügt, wenn nur einzelne Angaben fehlen oder falsch sind; sie muss spezifisch und eindeutig auf die Rechnung Bezug nehmen.
  • Eine Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 UStG ist eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger, keine Stornorechnung. Verwenden Sie für Stornos besser „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“.
  • Rechnungen dürfen nicht gelöscht werden: Die Rechnungsnummern bleiben lückenlos, Original und Storno werden aufbewahrt.
  • Wer einen zu hohen Steuerbetrag ausweist, schuldet ihn nach § 14c UStG, bis die Rechnung berichtigt ist.

Wann eine Stornorechnung nötig ist

Eine Rechnung, die den Betrieb verlassen hat, ist ein Buchungsbeleg. Sie darf nicht nachträglich verändert oder gelöscht werden, sonst entstehen Lücken in der Buchhaltung und in der Rechnungsnummernfolge. Fehler werden deshalb durch ein weiteres Dokument behoben: durch eine Stornorechnung, die die alte Rechnung aufhebt, oder durch eine Rechnungsberichtigung, die einzelne Angaben korrigiert.

  • Rechnung doppelt gestellt oder versehentlich zweimal versendet.
  • Falscher Empfänger, etwa an die Hausverwaltung statt an die Eigentümergemeinschaft.
  • Auftrag storniert oder Leistung nicht erbracht.
  • Grundlegend falsche Beträge oder Positionen, die eine vollständig neue Rechnung erfordern.
  • Falscher Steuersatz oder falsches Steuerverfahren, etwa Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl Reverse Charge bei Bauleistungen gilt.

Stornorechnung, Rechnungskorrektur oder Gutschrift?

Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Umsatzsteuerlich haben sie unterschiedliche Bedeutungen. Die folgende Tabelle zeigt die Abgrenzung.

Abgrenzung der Begriffe
BegriffWas ist das?Wann verwenden?
StornorechnungHebt eine Rechnung vollständig auf; gleiche Positionen mit negativen Beträgen, Bezug auf OriginalrechnungRechnung ganz falsch, doppelt, falscher Empfänger, Auftrag entfallen
Rechnungskorrektur / RechnungsberichtigungErgänzt oder berichtigt fehlende oder falsche Angaben (§ 31 Abs. 5 UStDV)Einzelne Angaben fehlen, z. B. Leistungszeitraum, Steuernummer, Anschrift
Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStGDer Leistungsempfänger rechnet über die Leistung ab, die er erhalten hat, z. B. ProvisionsabrechnungNur wenn vorher vereinbart; muss das Wort „Gutschrift“ tragen
Korrektur der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG)Nachträgliche Minderung oder Erhöhung des Entgelts, etwa durch Preisnachlass oder SkontoRabatt nach Mängelrüge, Teilerlass, Skontoabzug
⚠️ Das Wort „Gutschrift“ vermeiden
Bezeichnen Sie eine Stornorechnung nicht als „Gutschrift“. Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Die Finanzverwaltung beanstandet die falsche Bezeichnung nach einem BMF-Schreiben aus 2013 zwar nicht, Missverständnisse beim Empfänger und in der Buchhaltung lassen sich mit „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“ aber vermeiden.

Was in eine Stornorechnung gehört

Für die Stornorechnung gibt es keine eigene gesetzliche Vorschrift. Sie sollte aber dieselben Angaben enthalten wie die ursprüngliche Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG, damit Empfänger und Finanzamt den Vorgang nachvollziehen können. Welche das sind, erklärt der Artikel Rechnung schreiben als Handwerker.

Angaben einer Stornorechnung
AngabeHinweis
Bezeichnung„Stornorechnung“ oder „Storno zu Rechnung Nr. …“
Eigene RechnungsnummerFortlaufend aus Ihrem Nummernkreis, nicht die Nummer der Originalrechnung
Bezug auf die OriginalrechnungNummer und Datum der stornierten Rechnung
AusstellungsdatumDatum der Stornorechnung
Leistender und EmpfängerName und Anschrift wie in der Originalrechnung
Steuernummer oder USt-IdNr.Wie in der Originalrechnung
PositionenGleiche Positionen mit negativen Beträgen oder Gesamtbetrag negativ mit Verweis
LeistungszeitraumWie in der Originalrechnung
Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag, BruttoJeweils negativ, Steuersatz unverändert
Grund (empfohlen)Kurz, z. B. „Rechnung irrtümlich doppelt gestellt“

Stornorechnung schreiben: Schritt für Schritt

  1. Originalrechnung prüfen: Ist ein vollständiges Storno nötig, oder genügt eine Berichtigung einzelner Angaben?
  2. Stornorechnung mit neuer Nummer anlegen und auf die Originalrechnung verweisen.
  3. Beträge negativ übernehmen: Netto, Umsatzsteuer und Brutto jeweils mit Minus.
  4. Grund angeben und an denselben Empfänger senden wie die Originalrechnung.
  5. Neue, richtige Rechnung ausstellen, falls die Leistung weiterhin abzurechnen ist, wieder mit neuer Nummer.
  6. Buchhaltung informieren: Original, Storno und neue Rechnung gehören zusammen abgelegt.
  7. Zahlungen abgleichen: Wurde die Originalrechnung bereits bezahlt, Erstattung oder Verrechnung klären.
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So hilft BauDock
In BauDock legen Sie die Stornorechnung direkt aus der Originalrechnung an und geben nur den Grund ein. Empfänger, Leistungszeitraum und Positionen werden übernommen, die Stornorechnung erhält eine eigene Nummer aus Ihrem Nummernkreis und verweist fest auf Nummer und Datum der Originalrechnung. Die ursprüngliche Rechnung bleibt unverändert erhalten und wird als storniert gekennzeichnet — gelöscht wird nichts, die Nummernfolge bleibt lückenlos. Die neue, richtige Rechnung stellen Sie danach wie gewohnt aus.
BauDock · Rechnungen
Rechnungsübersicht in BauDock mit Filter für Stornorechnungen, Abschlags- und Schlussrechnungen sowie offenen Forderungen
Stornorechnungen lassen sich in der Rechnungsübersicht eigens filtern und stehen neben den übrigen Rechnungen mit ihrem Status.

Muster: Stornorechnung

Das folgende Muster storniert eine Rechnung, die irrtümlich an den falschen Empfänger gestellt wurde. Die Werte sind Beispiele. Als Excel-Datei mit automatisch negativen Beträgen gibt es das Stornorechnung Muster zum Herunterladen.

Muster zum Übernehmen
Muster Stornorechnung
Muster Bau GmbH, Industriestraße 12, 12345 Musterstadt · USt-IdNr. DE123456789
An: Beispiel Hausverwaltung GmbH, Marktplatz 3, 12345 Musterstadt
STORNORECHNUNG Nr. 2026-0532 · Datum 23.10.2026
Storno zur Rechnung Nr. 2026-0497 vom 08.10.2026
Grund: Rechnung irrtümlich an falschen Empfänger gestellt. Die Rechnung Nr. 2026-0497 wird hiermit vollständig aufgehoben.
Leistungszeitraum: 15.09.2026 bis 26.09.2026 · Bauvorhaben: Lindenallee 5, Fassadenanstrich
Pos. 1 · Gerüst stellen und vorhalten · −2.400,00 €
Pos. 2 · Fassadenanstrich 420 m² × 18,50 € · −7.770,00 €
Summe netto −10.170,00 € · Umsatzsteuer 19 % −1.932,30 € · Gesamtbetrag −12.102,30 €
Sie erhalten eine neue Rechnung an den richtigen Empfänger mit separater Nummer. Bereits geleistete Zahlungen auf die Rechnung Nr. 2026-0497 erstatten wir innerhalb von 14 Tagen.
Muster, im Einzelfall prüfen lassen.

Rechnungskorrektur statt Storno: wann es reicht

Fehlen nur einzelne Pflichtangaben oder sind sie falsch, genügt eine Berichtigung. Nach § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung durch ein Dokument berichtigt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist und die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder korrigiert. Die Berichtigung muss vom Rechnungsaussteller kommen. Typische Fälle sind ein fehlender Leistungszeitraum, eine falsche Anschrift oder eine fehlende Steuernummer. Wie der Leistungszeitraum korrekt angegeben wird, zeigt der Artikel Leistungszeitraum auf der Rechnung.

Für den Vorsteuerabzug des Empfängers ist das wichtig: Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH wirkt eine Berichtigung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück, wenn diese die Mindestangaben enthielt. Ein Storno mit neuer Rechnung hat diese Rückwirkung grundsätzlich nicht.

Zu hoher Steuerausweis nach § 14c UStG

Weist eine Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus als geschuldet, schuldet der Aussteller nach § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag. Das betrifft etwa Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, die aber mit Umsatzsteuer abgerechnet wurden. Der Fehler wird durch Berichtigung oder Storno mit neuer Rechnung behoben; die Steuer wird für den Zeitraum der Berichtigung korrigiert (§ 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG).

Stornorechnung bei Abschlags- und Schlussrechnungen

Am Bau kommen Stornos häufig bei Abschlagsrechnungen vor, etwa wenn ein Leistungsstand falsch angesetzt war. Statt jede Abschlagsrechnung einzeln zu stornieren, wird der Fehler oft mit der nächsten Abschlagsrechnung ausgeglichen, wenn diese kumuliert abrechnet. In der Schlussrechnung werden alle Abschlagszahlungen abgezogen. Prüfen Sie im Einzelfall mit Ihrer Buchhaltung, ob ein Storno nötig ist, weil die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits mit Vereinnahmung entsteht.

Stornorechnung als E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; die Pflicht zum Ausstellen gilt je nach Umsatz ab 2027 oder 2028. Wurde die Originalrechnung als E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD versendet, sollte auch die Stornorechnung als E-Rechnung erstellt werden. Die Standards sehen dafür eigene Rechnungsarten vor, etwa den Code 381 für eine Gutschrift im Sinne einer Rechnungsminderung. Mehr dazu im Artikel E-Rechnung im Handwerk. Mit BauDock erzeugen Sie die Stornorechnung im selben Format wie das Original, als ZUGFeRD oder XRechnung, mit Verweis auf die Vorgängerrechnung; Stornorechnungen gehörten zu den Prüffällen, die der offizielle KoSIT-Validator akzeptiert hat.

Typische Fehler beim Stornieren

  • Rechnung gelöscht statt storniert: Die Nummernfolge bekommt eine Lücke.
  • Gleiche Nummer für Storno und Original oder die neue Rechnung.
  • Kein Bezug zur Originalrechnung: Der Empfänger kann das Storno nicht zuordnen.
  • Beträge positiv statt negativ ausgewiesen.
  • Storno, wo eine Berichtigung genügt: Der Empfänger verliert unter Umständen die Rückwirkung für seinen Vorsteuerabzug.
  • „Gutschrift“ als Überschrift: führt beim Empfänger zu Rückfragen.
ℹ️ Keine Steuerberatung
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick (Stand Oktober 2026). Bei Fragen zu Umsatzsteuer und Buchhaltung wenden Sie sich an Ihre steuerliche Beratung.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Was ist eine Stornorechnung?

Eine Stornorechnung hebt eine bereits ausgestellte Rechnung vollständig auf. Sie hat eine eigene Rechnungsnummer, verweist auf die Originalrechnung und weist dieselben Beträge mit negativem Vorzeichen aus.

Braucht eine Stornorechnung eine neue Rechnungsnummer?

Ja. Die Stornorechnung erhält eine eigene, fortlaufende Nummer aus Ihrem Nummernkreis. Die Nummer der Originalrechnung wird als Bezug angegeben, aber nicht wiederverwendet.

Ist eine Stornorechnung eine Gutschrift?

Umsatzsteuerlich nicht. Eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG ist eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Für Stornos sind die Bezeichnungen „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“ eindeutiger.

Wann reicht eine Rechnungskorrektur statt eines Stornos?

Wenn nur einzelne Angaben fehlen oder falsch sind, etwa der Leistungszeitraum oder die Anschrift. Die Berichtigung muss sich nach § 31 Abs. 5 UStDV spezifisch und eindeutig auf die Rechnung beziehen.

Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen?

Nein. Eine versandte Rechnung ist ein Buchungsbeleg und muss aufbewahrt werden. Fehler werden durch Storno oder Berichtigung behoben, damit die Rechnungsnummern lückenlos bleiben.

Wie lange muss ich Stornorechnungen aufbewahren?

Wie andere Rechnungen auch: Buchungsbelege sind seit 2025 grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren (§ 147 AO, § 14b UStG). Prüfen Sie Sonderfälle mit Ihrer steuerlichen Beratung.

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