Fertigstellungsmitteilung nach § 12 Abs. 5 VOB/B
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung beim VOB-Vertrag als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach 6 Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen einer Vertragsstrafe muss der Auftraggeber spätestens zu diesen Zeitpunkten geltend machen (§ 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B).
Wann die Fertigstellungsmitteilung nicht wirkt
- Eine Partei hat die Abnahme verlangt. Dann gilt § 12 Abs. 1 VOB/B und nicht Abs. 5.
- Der Vertrag schließt die fiktive Abnahme aus oder verlangt ausdrücklich eine förmliche Abnahme.
- Die Leistung ist nicht fertig, es fehlen also wesentliche Teile.
- Die VOB/B ist nicht wirksam einbezogen, etwa gegenüber Verbrauchern ohne Aushändigung des Textes.
Fertigstellungsmitteilung, Fertigstellungsanzeige, Abnahmeverlangen
Die Begriffe werden oft verwechselt. Die Fertigstellungsmitteilung richtet sich an den Auftraggeber und betrifft den Bauvertrag. Die Fertigstellungsanzeige richtet sich an die Bauaufsichtsbehörde und folgt aus der Landesbauordnung, dafür gibt es die Vorlage Fertigstellungsanzeige. Mit dem Abnahmeverlangen fordern Sie aktiv zur Abnahme auf und setzen eine Frist, siehe Aufforderung zur Abnahme.
| Schreiben | Empfänger | Grundlage | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Fertigstellungsmitteilung | Auftraggeber | § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B | Abnahme nach 12 Werktagen, wenn niemand Abnahme verlangt |
| Abnahmeverlangen | Auftraggeber | § 12 Abs. 1 VOB/B, § 640 Abs. 2 BGB | Abnahmepflicht binnen Frist, fiktive Abnahme bei Schweigen |
| Fertigstellungsanzeige | Bauaufsichtsbehörde | Landesbauordnung | öffentlich-rechtliche Anzeige, keine Abnahme |
Was gilt als schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung?
Die Mitteilung muss erkennen lassen, dass die Leistung fertig ist. Nach der Rechtsprechung kann auch die Übersendung der Schlussrechnung als Fertigstellungsmitteilung gelten. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen: Ein eigenes Schreiben mit Datum, Leistungsumfang und Hinweis auf § 12 Abs. 5 VOB/B ist eindeutig und lässt sich im Streit belegen.
Typische Fehler bei der Fertigstellungsmitteilung
- Fertigstellung melden, obwohl wesentliche Leistungen fehlen.
- Zugang nicht belegen und später nicht wissen, ab wann die 12 Werktage laufen.
- Samstage nicht mitzählen. Werktage sind Montag bis Samstag ohne Feiertage.
- Übersehen, dass der Vertrag die fiktive Abnahme ausschließt.
- Keine Dokumentation beilegen, obwohl der Vertrag sie zur Abnahme verlangt.
Rechenbeispiel: 12 Werktage nach Zugang
Geht die Fertigstellungsmitteilung am Montag, 2. November 2026, beim Auftraggeber ein, beginnt die Frist am Dienstag. Gezählt werden Montag bis Samstag, Sonn- und Feiertage nicht. Der zwölfte Werktag ist dann Montag, 16. November 2026 (Samstag, 7. und 14. November zählen mit). Verlangt bis dahin niemand die Abnahme und erklärt der Auftraggeber keinen Vorbehalt, gilt die Leistung mit Ablauf dieses Tages als abgenommen. Mit dem Arbeitstage-Rechner zählen Sie solche Fristen schnell nach.
