Vorbehalt der Vertragsstrafe: warum er bei der Abnahme sein muss
Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, kann er die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich dies bei der Abnahme vorbehalten hat (§ 11 Abs. 4 VOB/B). Für den BGB-Vertrag gilt dasselbe nach § 341 Abs. 3 BGB. Der Vorbehalt muss im Abnahmetermin selbst erklärt werden. Ein Vorbehalt Wochen vorher oder in der Woche danach reicht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht. Auch wer die Verzögerung im Bautagebuch und in vielen Schreiben gerügt hat, verliert ohne Vorbehalt den Anspruch.
Vorbehalt bei fiktiver Abnahme
Gilt die Leistung nach § 12 Abs. 5 VOB/B als abgenommen, muss der Vorbehalt spätestens bis zum Ablauf der dort genannten 12 bzw. 6 Werktage erklärt werden (§ 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B). Achten Sie also auch nach einer Fertigstellungsmitteilung der Firma auf die Frist.
Vertragsstrafe berechnen und Grenzen beachten
In Formularverträgen hält die Rechtsprechung Vertragsstrafen nur in Grenzen für wirksam. Die Obergrenze liegt nach dem Bundesgerichtshof bei 5 % der Auftragssumme (Urteil vom 23.01.2003, VII ZR 210/01). Beim Tagessatz gelten etwa 0,2 bis 0,3 % je Arbeitstag als zulässig. Ist die Klausel unwirksam, entfällt die Strafe ganz. Ausführlich im Ratgeber Vertragsstrafe im Bauvertrag; den Betrag mit Obergrenze rechnet der Vertragsstrafe-Rechner nach.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Abrechnungssumme netto | 400.000 € |
| Tagessatz laut Vertrag | 0,2 % = 800 € je Werktag |
| Überschreitung | 18 Werktage |
| rechnerische Vertragsstrafe | 14.400 € |
| Obergrenze 5 % | 20.000 € |
| vorzubehaltender Betrag | 14.400 € |
Behinderungen und Fristverlängerung abziehen
War die Firma behindert und hat sie das angezeigt, verlängern sich die Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 und 4 VOB/B. Die Vertragsstrafe knüpft dann an den verlängerten Termin an. Prüfen Sie vor dem Vorbehalt deshalb alle Behinderungsanzeigen und vereinbarten Terminverschiebungen. Wird der Terminplan durch umfangreiche Änderungen völlig umgeworfen, kann die Vertragsstrafe sogar ganz entfallen.
So erklären Sie den Vorbehalt sicher
- Vorbehalt schriftlich vorbereiten und im Termin übergeben.
- Den Satz „Die Geltendmachung der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten.“ wörtlich in das Abnahmeprotokoll aufnehmen.
- Sicherstellen, dass die Person, die für den Auftraggeber abnimmt, zur Erklärung bevollmächtigt ist. Ein Architekt ist es nicht automatisch.
- Bei Teilabnahmen den Vorbehalt bei jeder Abnahme wiederholen, die einen Vertragsstrafentermin betrifft.
- Den Betrag später mit der Schlussrechnung verrechnen und die Berechnung beilegen.
Typische Fehler beim Vorbehalt der Vertragsstrafe
- Vorbehalt im Protokoll vergessen, weil sich alle auf die Mängelliste konzentrieren.
- Vorbehalt nur in einem Schreiben vor der Abnahme erklären.
- Berechtigte Behinderungen nicht abziehen und zu viel verlangen.
- Tagessatz oder Obergrenze überschreiten die zulässigen Grenzen, die Klausel ist dann unwirksam.
- Bei fiktiver Abnahme die Frist aus § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verstreichen lassen.

